, 265 — § 3. Wird die Uebernahme durch ein Konſortium gewünſcht, ſo ſind die betheiligten Firmen pp. in dem Angebot ſpeziell aufzuführen. Auch iſt in demſelben diejenige Firma anzugeben, welche die Führung des Konſorlialgeſchäfts und damit die Haftung für die richtige und rechtzeitige Zahlung des Kapitals und der Zinſen ſowie die Abrechnung mit der Stadt übernimmt. 9 9 4. Die Uebernehmer müſſen ſich zur Uebernahme der beiden Anleihe⸗Abtheilungen in voller Höhe, jedoch mit Ausnahme des im § 1 bezeichneten Betrages verpflichten. Angebote, die von den Bedingungen abweichen, bleiben unberückfichtigt. § 5. Von der Zuſchlagsertheilung ab ſteht es den Uebernehmern frei, die Anleiheſcheine entweder in ihrer Geſammtheit oder in beliebigen einzelnen Poſten zu übernehmen. Sie ſind jedoch verpflichtet, die Uebernahme mindeſtens in dem Maße zu bewirken, als die Valuta zur Abhebung gelangt. (§ 8.) Die Anleiheſcheine werden den Uebernehmern nach erfolgter Zuſchlagsertheilung bereits vom 1. April 1901 ab auf Erfordern zur Verfügung geſtellt werden, die Zinsſchein⸗ bogen jedoch wegen Aufdrucks der Zahlſtellen (§ 13) erſt etwa § Tage ſpäter. Die Lieferung der Stücke erfolgt in der Haupt⸗ Kalkulatur des Magiſtrats zu Charlottenburg im Ralhhauſe. 8 6. Werden die Anleiheſcheine ſogleich in ihrer Geſammtheit oder in größeren Werthen übernommen, als die Baarabhebungen der Stadtgemeinde betragen, ſo iſt der letzteren in Höhe ihres jeweiligen Guthabens Sicherheit durch Hinterlegung entſprechender Depots in kantionsfähigen zinstragenden Papieren zu beſtellen. Die Hinterlegung erfolgt entweder bei der Bank des Berliner Kaſſenvereins oder einem anderen noch zu vereinbarenden Berliner Bankhauſe. Die durch die Hinterlegung etwa entſtehenden Koſten tragen die Uebernehmer. Als fichere Depots, deren Hinterlegung zuläſſig iſt, gelten nur ſolche Papiere und nur zu demjenigen Beleihungsſatze, mit dem ſie von Staatsinſtituten, wie Seehandlung, Reichsinvalidenfonds u. ſ. w. als tautionsfähig anerkannt werden. Der Umtauſch dieſer Werthpapiere gegen andere gleich ſichere Papiere wird jederzeit geſtattet werden. Dem Magiſtrat bleibt vorbehalten, auch erſtklaſſige Wechſel als Kautionen zu⸗ zulaſſen. § 7. Der Uebernahmepreis wird der Stadtgemeinde nach Maßgabe der erfolgten Abnahme in laufender Rechnung gutgeſchrieben. Die Stückzinſen werden bis einſchließlich des Tages der Uebernahme der Stücke bezw. der Gutſchrift oder Zahlung der Valuta berechnet. § 8. Die Stadt Charlottenburg iſt berechtigt, die Valuta voll oder nur allmählich nach Maßgabe ihrer Geldbedürfniſſe zu erheben. Die Abhebungen werden ſich etwa wie folgt geſtalten: am 15. Mai 1901 ⸗:⸗ 2 000 000 ℳ „= 1. Jult 1991⸗:⸗ 1 500 000 „ „ 1. Oktober 1900.. 1 500 000 ⸗ „ 1. Januar 1902 1 200 000 „ „ 1., April 1902. 200 900 „ 1. Juli 1902⸗ 1 500 000 „ „ 1. Oktober 1992.. 1 000 000 ⸗ Für die Innehaltung der vorangegebenen Abhebungstermine und Abhebungsſummen kann eine Gewähr ſeitens der Stadtgemeinde nicht übernommen werden; die vorſtehenden Angaben ſollen nur einen ungefähren Anhalt bieten. § 9. Ueber Beträge bis zu 50 00 ℳ iſt die Stadt berechtigt, täglich zu verfügen. Bei darüber hinausgehenden Beträgen ſoll eine vorherige Aufkündigung vorangehen und zwar bei Beträgen bis zu 150 000 ℳ von 3 Tagen, darüber hinaus von 1 Woche. § 10. Die Uebernehmer verpflichten ſich, das jeweilige Guthaben der Stadt Charlottenburg (§ 6) mit 4% jährlich zu verzinſen. Die Zinsbeträge werden der Stadt in laufender Rechnung gutgeſchrieben. 4 4 4 am 1. Oktober bezw. 2. Januar, 1. April und 1. Juli iſt der Stadt zum Zweck der Erhebung der Gegenzinſen ein Rechnungsauszug zu überſenden. § 11. Die Stadtgemeinde Charlottenburg verpflichtet ſich, den Uebernehmern zum Zweck der Einführung der in Rede ſtehenden Stadtanleiheſcheine an der Berliner Börſe einen hierfür ausreichenden Proſpekt unterſchriftlich zu vollziehen.