— 266 — § 12. Die Koſten des Schlußſcheinſtempels tragen die Stadtgemeinde und die Uebernehmer je zur Hälfte. Wegen Ausſtellung und Verſtempelung der Schlußnote haben die Uebernehmer ſogleich nach erfolgter Zuſchlagsertheilung mit der Stadtgemeinde in Verbindung zu treten. § 13. Die Einlöſung fälliger Zinsſcheine und verlooſter Anleiheſcheine erfolgt außer bei unſerer Stadthauptkaſſe bei folgenden, auf der Rückſeite der Zinsſcheine durch Aufdruck kenntlich zu machenden Zahlſtellen: bei der Haupt⸗Seehandlungskaſſe, bei der Diskonto⸗Geſellſchaft, bei der Nationalbank für Deutſchland, bei der Deutſchen Bank, bei der Bank für Handel und Induſtrie, bei der Berliner Handelsgeſellſchaft, bei der Deutſchen Genoſſenſchaftsbank von Soergel, Parriſius & Co., bei den Bankfirmen S. Bleichroeder, Mendelsſohn & Co., Robert Warſchauer & Co., ſowie Dellbrück Leo “ Co., — ſämmtlich in Berlin; ferner bei der Norddeutſchen Bank in Hamburg, bei dem Bankhauſe M. M. Warburg & Co. in Hamburg, Ephraim Meyer “ Sohn in Hannover, M. A. von Rothſchild “ Söhne in Frankfurt a./Main und dem Schleſiſchen Bankverein in Breslau in den bei jeder der vorge⸗ genanten Zahlſtellen üblichen Geſchäftsſtunden. Zu dieſen Zahlſtellen treten eventuell die Kaſſen derjenigen Bankhäuſer, welche die vorliegende Ausgabe übernehmen. Die weitere Vermehrung der Zahlſtellen bleibt jederzeit der Stadtgemeinde vorbehalten. Als Proviſion werden ¼ % des eingelöſten Betrages vergütet. § 14. Die Erſtattung der Koſten für eingelöſte Anleiheſcheine und Zinskoupons einſchl. der zuſtändigen Proviſion erfolgt ſofort nach Eingang der Abrechnungen hierüber. Die eingelöſten Stücke und Zineſcheine ſelbſt ſind bei genügender Zahl der Regel nach gegen Schluß eines jeden Monats unter Werthangabe von ℳ 600 an den Magiſtrat (Haupt⸗Kalkulatur) ent⸗ werthet abzuſenden. Mit Zinſen darf die Stadtgemeinde auf die Zeit während der Einlöſung und der Abrechnung nicht belaſtet werden. § 15. Die Zuſchlagsertheilung bleibt einem Gemeindebeſchluß beider ſtädtiſcher Körperſchaften (Magiſtrat und Stadtwerordneten⸗Verſammlung) vorbehalten. Bei ungenügendem oder un⸗ günſtigem Ausfall der Ausſchreibung ſieht es der Stadtgemeinde frei, ein neues Verfahren einzuleiten. Darüber, ob die Vorausſetzungen für ein neues Verfahren vorhanden ſind, be⸗ ſtimmt die Stadtgemeinde allein. 16. Angebote auf Uebernahme der III. Abtheilungen der 1895er und 1899er Charlotten⸗ burger Stadtanleihen ſind, mit entſprechender Aufſchrift verſehen, zum 26. März cr. Vor⸗ mittags 9 Uhr mittelſt eingeſchriebenen Briefes an den Magiſtrat hierſelbſt einzureichen. Angebote, welche bis zu dieſem Zeitpunkt weder beim Magiſtrat noch beim Poſtamt 1 Berliner Straße 62 eingegangen ſind, bleiben unberückſichtigt. Daſſelbe gilt von Nachgeboten. § 17. Es iſt erforderlich, daß die Uebernehmer ſich an ihr Gebot bis den 29. März er. einſchließlich für gebunden erklären. Charlottenburg, den 14. März 1901. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. —