— 129 — gerichtliches Einſchreiten im Intereſſe der Kinder geſchiedener Eheleute erforderlich iſt, 228 An⸗ fragen, ob die Beſtellung eines Beiſtandes erforderlich iſt, 1 Prüfung einer Beſchwerde über einen Vormund, 1 Nachricht über die Abſetzung eines Vormundes. Dazu treten Beſtäti⸗ gungen: 700 zum Vormunde, 34 zum Gegenvormunde, 88 zum Beiſtande und 256 zum Pfleger. Zuſammen ſind alſo 3039 Schriftſtücke bearbeitet wurden. b) Unter der Aufſicht des Gemeinde⸗Waiſenrates ſtanden am 1. April 1902 (übernommen aus den alten von den Waiſenräten ſelbſt geführten Liſten) . 1055 Müudet. Der Zugang fur 1902 beirug 1678, der uoganggg.......... 2 468 — 1210 ſo daß am 31. März 1903 ein Beſtand vonn . 2265 Mündeln verblieb. Der Abgang an Mündeln fand aus folgenden Gründen ſtatt: Großfährig wurdenn 19 Derſtorden ſius 4 91 Lgilimiert wurden 1 , 53 Aus Chariontenburg vergogen 270 Weil die Pflegſchaft infolge Wegfalles des Grundes aufgehoben wurde 35 Wie oben 468. c) Auf ſicht über die Haltelinder. Die Aufſicht über die Haltekinder, d. h. die gegen Entgelt in Pflege gegebenen Kinder unter 6 Jahren, wird durch die einzelnen Waiſenräte, Waiſenpflegerinnen und Stadtärzte als Beauftragte der Königlichen Polizeidirektion geführt. Über jedes Kind wird von den drei Organen halbjährlich an die Zentralſtelle berichtet. Daneben erfolgen Sonderberichte, ſobald Anträge zu ſtellen oder irgend welche Maßnahmen erforderlich ſind. Haltekinder waren am 1. April 1902 der Aufſicht des Gemeinde⸗Waiſenrates unterſe,,m, 199, Der Zugang für 1902 verng. 244, der Abgaug , , 218 — 26 Der Beſtand am 31. Maré 199s5.:.; „% 228. Der Abgang an Haltekindern fand aus folgenden Gründen ſtatt: Berſorben ſind ,: 26 Das 6. Lebensjahr pouenderen „ , 13 Aus Chartonteuburg verzogen 69 In ſtädtiſche Koſtpflege wurden überrnommen::: 6⁵ Vom Vater, von der Mutter oder den Eltern in eigene Pflege übernommen wurden 38 In unentgeltliche Pflege wurden von dritten Perſonen übernommen 7 Wie oben 218. d) Fürſorgeerziehung Minderjähriger. In dem am 31. 3. 1903 abgelaufenen 2. Jahr der Geltung des Geſetzes über die Fürſorgeerziehung Minderjähriger vom 2. Juli 1900 haben wir in 73 (gegen 99) Fällen Anlaß zu Erhebungen darüber gehabt, ob unſererſeits ein Antrag auf Fürſorgeerziehung zu ſtellen ſei. 42 (68) mal kam Ziffer 1 (Mißbrauch der elterlichen Gewalt, Mißhandlung, Verwahrloſung oder Vernachläſſigung der Eltern und Befürchtung der Verwahrloſung), 13 (13) mal Ziffer 2 (ſtrafbare Handlung des Kindes), und 28 24) mal Ziffer 3 (Unzuläng⸗ lichkeit erziehlicher Einwirkung und Gefahr völliger Verwahrloſung) des § 1 des Geſetzes in Frage. Die Zahlen zeigen, daß öfter mehrere Urſachen (83 in 73 Fällen) für das einzulei⸗ tende Verfahren in Betracht gekommen ſind. Von den 73 (99) Fällen betrafen 35 (50) männliche, 38 (49) weibliche Minderjährige, ſodaß die Geſchlechter nahezu gleich beteiligt waren. In 5 (7) Fällen handelte es ſich um noch nicht ſchulpflichtige, in 26 (32) Fällen um nicht mehr ſchulpflichtige Minderjährige. In 21 (10) Fällen wurde von der Stellung des Antrages auf Fürſorgeerziehung abgeſehen, in 8 (6) Fällen die Weiterverfolgung einſt⸗ weilen ausgeſetzt, und in 5 (4) Fällen der bereits geſtellte Antrag zurückgezogen. In 6 Fällen ſchwebt das Verfahren noch. In den verbleibenden 33 (79) endgültig bei Gericht anhängig gemachten Sachen iſt der geſtellte Antrag in 1 (10) Falle abgelehnt, in 13 (45 Fällen die Fürſorgeerziehung angeordnet worden. In 13 (24) Fällen ſchwebt das Verfahren noch: 5 (0) mal iſt es vorläufig ausgeſetzt, und 1 (0) mal eingeſtellt worden, weil die Minderjährige das 18. Lebensjahr vollendete. In 62 (87) Fällen handelte es ſich um eheliche Kinder; nur 11 (12) Fälle betrafen uneheliche, und bei keinem einzigen (5) unehelichen Kinde iſt, wie aus der unten folgenden Zuſammenſtellung erſichtlich, Fürſorgeerziehung angeordnet worden. Außer den vorſtehend erörterten Fällen ſind ferner 81 (72) zu unſerer Kenntnis gelangt, in denen das Verfahren von anderen Stellen, meiſt von dem Königlichen Polizeipräſidenten hier ausging. 51 (48) mal kamen männliche, 30 (24) mal weibliche Minderjährige in Frage; unter ihnen waren 46 (36) ſchulpflichtige und 35 (35) nicht mehr ſchulpflichtige Kinder. 73 Fälle betrafen eheliche, nur 8 uneheliche Kinder, von denen 5 nach dem Beſchluß des Gerichts in Fürſorgeerziehung untergebracht worden ſind. 25 mal gab der Tatbeſtand der Ziffer 1, 23 mal der der Ziffer 2, und 43 mal der der Ziffer 3 des §1 des Fürſorgeerziehungsgeſetzes die Veranlaſſung zur Einleitung des Verfahrens. Auch hier Fortſetzung Seite 132. % Die eingellammerten Zahlen ſind die des Vorjahres.