— 116 — Die erſte Verhandlung fand im Berichtsjahre — wie im Vorfjahre — durchweg vor dem Vorſitzenden allein, die weitere Verhandlung vor dem mit 4 Beiſitzern beſetzten Spruch⸗ gericht ſtatt. Die Sitzungen des letzteren wurden halbjährlich im voraus feſtgeſetzt und die Beiſitzer für jede Sitzung ausgeloſt Es wurden 92 (77) Terminstage abgehalten, und zwar 53 (52) vor dem Vorſitzenden allein und 39 (25) vor dem Spruchgericht. Die Zahl der an den Terminstagen verhandelten einzelnen Streitſachen betrug vor dem Vorſitenden 896 (657), vor dem Spruchgericht 510 (388), zuſammen 1366 (1045). Die Höchſtzahl der an einem Tage verhandelten Klagen beziffert ſich auf 27 (28) vor dem Vorfitzenden und 19 (20) vor dem Spruchgericht, die Jahresdurchſchnittszahl auf 16 (13) vor dem Vorſitzenden und 13 (15) vor dem Spruchgericht. In 40 (90) Fällen wurden die Klagen wegen ganz offenbarer ſachlicher oder ört⸗ licher Unzuſtändigkeit durch formloſen Beſcheid des Vorſitzenden ohne vorgängige mündliche Verhandlung zurückgewieſen. Von den Klagen wurden erledigt: 2 Fälle Prozentſ Art der Erledigung 60 Dretentfat 1902 1901 1902 1901 Nach 1 —3 Tagenn 199 212 22,0 28,5 Nach 4—6 Tagen 224222 224 160 24,7 21,5 Zuſammen nach 1—6 Tagen ] 422 372 46,7 50,0 Nach 7 —13 Tagen 4 . 4. f 128 88 19, 11,9 Nach 14 Tagen und ſpäter , 304 283 33,6 38,1 Zuſammen nach 7 Tagen und ſpäter 482 4. 371 53,3 ] 50,0 Beweisaufnahme war in 197 (139) Streitſachen erforderlich, d. ſ. 22% (19 %) der erledigten Klagen; 309 (222) Zeugen und Sachverſtändige wurden vernommen. Von den Klagen ſind nur 135 (137) oder 15% (18%) in brauchbarem Zuſtande ſchriftlich eingereicht, die übrigen 789 (630) oder 85 % (82%) wurden zum Protokoll des Gerichtsſchreibers erklärt. Im Jahre 1902 wurden von Seiten der Gerichtsſchreiberei 730 Auskünfte in allen möglichen Fragen privat⸗, ſtraf⸗ und öffentlich⸗rechtlicher Natur erteilt. Im Berichtsjahre iſt in 15 Fällen, im Vorjahre in 3 Fällen Berufung gegen End⸗ t. des Gewerbegerichts eingelegt, davon ſind bis zum Schluſſe des Berichtsjahres nur 3 Fälle erledigt, und zwar 2 Fälle durch Beſtätigung des Urteils des Gewerbegerichts und 1 Fall durch gänzliche Anderung. Die übrigen 12 Berufungen ſind noch unerledigt. Die am Schluß des Vorjahres unerledigt gebliebenen 2 Berufungen ſind im Verichts⸗ jahre erledigt und zwar durch teilweiſe Anderung in 1 Falle und durch Zurücknahme der Berufung im anderen Falle. Gegen 2 nicht erſchienene Beiſitzer wurden je 10 ℳ und gegen eine nicht erſchienene Zeugin 3 Geldſtrafen feſtgeſetzt. Wegen nachträglich genügender Enſchuldigung wurden in einem Falle die angeordneten Maßnahmen wieder rückgängig gemacht. Außerdem mußte ein Zeuge wegen Ungebühr mit 10 ℳ belegt werden. Die Ausgaben betrugen 918 ℳ Entſchädigung für die Beiſitzer, 14,55 ℳ Zeugen⸗ und Sachverſtändigengebühren. An Einnahmen erſtattete Ausgaben waren 37,55 %, zum Soll geſtellt, wo⸗ von 1,65 ℳ als unbeitreiblich in Abgang geſtellt wurden. Im Reſt blieben 13,60 ℳ. 9 Als Einigungsamt iſt das Gewerbegericht im Berichtsſahre nicht angerufen worden. Unterm 12. März d. Is iſt das Gewerbegericht vom Königlichen Landgericht II in Berlin, Zivilkammer 10, um Erſtattung eines Gutachtens darüber, „daß es in Berlin und Umgegend im Baugewerbe allgemein üblich iſt, daß die Arbeiter ohne Kündigung täglich entlaſſen werden können und daß dies durch einen Kollektivvertrag zwiſchen Maurern — zu denen die Putzer gehören — und Zimmerern einerſeits und den Arbeitgebern andererſeits feſtgeſetzt worden iſt“, erſucht worden. Das Ergebnis der Verhandlungen iſt kurz zuſammengefaßt folgendes: Für Maurer und Zimmerer beſteht ein Kollektivarbeitsvertrag mit ihren geſchſſen i durch welchen die Einhaltung der geſetzlichen Kündigungsfriſt aus⸗ geſchloſſen iſt. Über die Frage, wer als Putzer zu gelten hat, konnte Übereinſtimmung nicht erzielt werden. Ein Teil der Beiſtzer hielt Maurer, „ſobald ſie zur Aus⸗ führung von Putzarbeiten angenommen werden“, für Putzer, ein anderer Teil dagegen zählte nur „diejenigen Maurer, die Putzarbeiten vertraglich ausführen“,