8) zur Ergänzung der Mittel für Straßen⸗, Brücken⸗ und Ufer⸗ bauten mit. 1 846 300 ℳ h) zur Ergänzung der Mittel für den Ausbau der Kanaliſation mit 2 263 000 „ 1) zur Ergänzung der Mittel für den Bau des Volksbades in der Krummen Strauße 10 mit:: 362 000 „ 4) zur Ergänzung der Mittel für den Ausbau der Gasanſtalt II mit 6 000 000 „ ) zur Beſchaffung der Mittel für den Bau des Direktor⸗Wohn⸗ hauſes in der Kueſebeck⸗Straße 2s mittt 190 000 „ m) zur Beſchaffung der Mittel für den Bau eines Direktor⸗Wohn⸗ hauſes in der Wormſer Straße mirt 350 000 „ n) zur Beſchaffung der Mittel für den Bau eines Direktor⸗Wohn⸗ hauſes am Charlottenburger Ufer mit 240 000 „ 0) zur Beſchaffung der Mittel für den Bau einer Realſchule in der Guericke⸗Straße mit . 688 800 „ 5) zur Beſchaffung der Mittel für den Bau einer zweiten Real⸗ ſchule im Suden der Stadt mi: %. 794 000 „ 4) zur Beſchaffung der Mittel für den Bau einer höheren Mädchen⸗ ſchule in der Nürnberger Straße 63 mit 972 400 „ r) zur Beſchaffung der Mittel für den Bau einer höheren Mädchen⸗ ſchule im Weſten der Stadt mittttt 600 000 „ 8) zur Beſchaffung der Mittel für den Ausbau der Oberreal⸗ ſchule mitt Se,, , , 420 000 „ t) zur Beſchaffung der Mittel für den Bau einer zweiten Volks⸗ badeanſtalt mi: . 700 000 „ u) zum Erſatz des Ausfalles an Kursverluſten bei der 1899 er An⸗ leihe mit⸗ . . 502 700 „ v) zur Ergänzung des Gruundſtückserwerbsfonds mit 2 528 000 „ zuſammen 34 000 000 ℳ Es wurde ferner beſchloſſen: 1. Die Geſamtanleihe iſt in 3 Abteilungen zu begeben, von denen die beiden erſten Abteilungen auf 12 000 000 ℳC die dritte auf 10 000 000 ℳ zu bemeſſen ſind. 2. Die Höhe des Zinsfußes iſt ſo feſtzuſetzen, daß je nach der Wahl der ſtädtiſchen Körperſchaften bei Ausgabe der einzelnen Abteilungen eine Verzinſung zu 4 oder 3 ¼ % zugeſichert werden kann. 3. 4 Amortiſation jeder Anleihe-Abteilung hat 2 Jahre nach erfolgter Begebung zu beginnen. 4. Der Amortiſatiansſat für die Geſamtanleihe wird auf 2 ¼ % des Schuldkapitals zuzüglich der erſparten Zinſen feſtgeſetzt. 5. Der Vorbehalt einer verſtärkten Tilgung oder vollſtändigen Aufkündigung der im Umlaufe befindlichen Anleiheſcheine iſt nach dem Ermeſſen der ſtädtiſchen Körperſchaften zur Zeit der Begebung auf 5 oder auf 10 Jahre von der Be⸗ gebung ab auszuſchließen. 6. Jede Million der Geſamtanleihe iſt in folgenden Abſchnitten auszugeben: 90 Stücke zu 5000. 450 000 ℳ 100 „ „ 2000 200 000 „ 209 „ „„% 1000 , . 200 000 „ 200 „ „ 500 . 100 000 „ 200 ,„ „„ 200 40 000 „ 100 , „ 100 . 4 10 000 „ 1 000 000 ℳ 7. Die Beſchlußfaſſung über die Einzelheiten der zukünftigen Begebung bleibt vor⸗ behalten. Es war beabſichtigt, die einzelnen Anleiheabteilungen — ſiehe vorſtehend zu 1 — in der Art zu verwenden, daß jede der 3 Abteilungen den Bedarf für etwa 2 Jahre decken ſollte, und zwar ſollte die Begebung der 1. Abteilung (12 000 000 ℳ) zum 1. April 1903, die der II. Abteilung (12 000 000 ℳ,) zum 1. April 1905 und die der III. Abteilung (10 000 000 ℳ) zum 1. April 1907 erfolgen. Letztere Abteilung war alſo dazu beſtimmt, den Bedarf für die Jahre 1907—1909 zu decken. Hiergegen wurden von der Königlichen Regierung grundſätzliche Einwendungen er⸗ hoben. Es wurde geltend gemacht, daß Anleihen grundſätzlich nur zu Zwecken genehmigt werden können, deren Ausführung zeitlich feſtſtehe und in nicht zu ferner Zukunft liege. Das treffe bei demjenigen Teil der Anleihe, für welchen die Mittel erſt in den Jahren 1907 bis 1909 beanſprucht werden, nicht zu. Die mit den Anleihen von 1895 und 1899 ge⸗