1. Vertrag. Zwiſchen der Stadtgemeinde Charlottenburg, vertreten durch den Magiſtrat, und dem Bildhauer Profeſſor Joſeph Uphnes in Wilmersdorf bei Berlin wird hierdurch folgender Vertrag geſchloſſen: § 1. Herr aeſe Uphues übernimmt die Anfertigung und Aufſtellung des Denkmals für den hochſeligen Kaiſer Friedrich auf Grund der von ihm zu dem engeren Wettbewerb angefertigten Modellſkizze, ſedoch mit der Maßgabe, daß Abweichungen von der Modellſtizze im Einverſtändnis beider Parteien zuläſſig ſind, und daß Herr Profeſſor Uphues verpflichtet ſein ſoll, auf Verlangen des Magiſtrats Abänderungen geringfügiger Natur während der Ausführung in Ton auf eigene Koſten vorzunehmen, wenn ſie den künſtleriſchen Eindruck des Denkmals nicht beinträchtigen. Über die Verpflichtung zur Vornahme von Abänderungen entſcheidet in Zweifelsfällen ein Schiedsgericht (§ 8). § 2. Der Umfang der von Herrn Uphues übernommenen Arbeiten und Lieferungen ergibt ſich aus der Modellſkizze, Herr Uphues hat alles das zu liefern, herzuſtellen und auf⸗ zuſtellen, was ſich oberhalb der das Denkmal außen umgebenden Erdoberfläche nach deren Aufhöhung befindet und in den ſpäteren Erdboden noch etwa 10 em hineinreicht, je⸗ doch mit Ausſchluß aller Erdarbeiten, insbeſondere auch derjenigen zur Aufſchüttung der Terraſſe und mit Ausſchluß der Arbeiten zur Befeſtigung der Oberfläche der Terraſſe. Dieſe Arbeiten, ſowie die Arbeiten zur Herſtellung der Fundamente bis zu einer Höhe, welche 10 em tiefer liegt als die das Denkmal außen umgebende Erdoberfläche, ferner die Arbeiten zur Befeſtigung der Wege und die gärtneriſche Ausgeſtaltung der Umgebung des Denkmals übernimmt die Stadtgemeinde auf eigene Koſten. UÜber die Art der Befeſtigung der Terraſſe und der Wege, ſowie über die Art der gärtneriſchen Ausgeſtaltung der Umgebung entſcheidet der Magiſtrat. Wie hoch die Erdoberfläche um das Denkmal herum gegenüber der vor⸗ handenen Erdoberfläche hergeſtellt werden ſoll, unterliegt noch der Vereinbarung unter den beiden Parteien. Die Inſchrift an dem Denkmal iſt von Herrn Profeſſor Uphues auf eigene Koſten nach den Angaben des Magiſtrats anzubringen. Herr Profeſſor Uphues trägt ferner auch die Koſten für die Anfertigung von Zeichnungen, Hilfsmodellen und Modellen, ſowie die Koſten für den Transport und die Befeſtigung aller Teile, ferner die Koſten für Vor⸗ halten der Geräte und Rüſtungen. Die Koſten für die Umwährung der Bauſtelle über⸗ nimmt der Magiſtrat die Koſten für die Unterhaltung der Umwährung während der Dauer der von Herrn Profeſſor Uphues übernommenen Arbeiten übernimmt Herr Pro⸗ feſſor Uphues; falls eine Feier zur Enthüllung des Denkmals ſtattfindet, worüber zu entſcheiden dem Magiſtrat allein zuſteht, trägt der Magiſtrat die Koſten hierfür, ſowie die Koſten zur Verhüllung des Denkmals mit Velarien. Die Zeichnungen, Hilfsmodelle, Modelle uſw. gehen ſofort mit ihrer Abnahme in das Eigentum der Stadtgemeinde über. 9 3. Die Figuren auf den beiden Obelisken ſind aus Marmor, die anderen Arbeiten der eigentlichen Bildhauerkunſt, nämlich das Pferd nebſt Unterlagsplatte, der Reiter, das Kiſſen, die Kaiſerkrone, die Reliefs uſw. aus Bronce, die übrigen Arbeiten aus Granit herzuſtellen. Der Marmor muß, falls ſolcher erhältlich, aus beſtem griechiſchen, ſonſt aus beſtem Carrara⸗ Material beſtehen, die Bronce in einer Legierung von 93% Kupfer zu 7% Zinn zuſammen⸗ geſetzt, die Broncearbeiten in einer der beſten Gießereien Deutſchlands hergeſtellt werden; der Granit muß aus geſundem, wetterfeſten Köſſeine⸗Material beſtehen, und hinſichtlich des Materials der vorgelegten Probe entſprechen, ſeine Außenfläche iſt am Sockel des Reiter⸗ denkmals zu polieren, im übrigen zu ſtocken, auch die unteren Teile des Sockels ſind bis zur Höhe der Baluſtrade zu ſtocken. Die Obelisken und Brüſtungen ſind durch und durch aus maſſivem Granit herzu⸗ ſtellen; die Einfaſſungsmauern um die Terraſſe herum, die Sockel der Obelisken und der Reiterfigur können, ſoweit ſie nicht gleichfalls maſſiv aus Granit hergeſtellt werden, an den ſichtbaren Außenflächen mit Granit verblendet werden, dabei gilt aber die Vorſchrift, daß die Verblendung an keiner Stelle eine geringere Wandſtärke als 0,25 m haben darf, und daß der übrige Teil aus Klinkermauerwerk in Zementmörtel (Miſchung 1: 3) herzuſtellen iſt. Für eine kunſtgerechte durch und durch ſolide, auf die Dauer berechnete Zuſammenfügung der Bauteile und der Bildhauerarbeiten iſt Sorge zu tragen. Die von der Stadtgemeinde herzuſtellenden Fundamente ſollen unter dem Sockel für die Reiterfigur und unter den Obelisken aus Klinkermauerwerk in Zementmörtel, im übrigen aus Zementbeton beſtehen. § 4. Herr fernen Uphues verpflichtet ſich, über alle Arbeiten und Lieferungen, welche er nicht ſelbſt herſtellt, Verträge abzuſchließen, in dieſen Verträgen den Unternehmern und Liefernden die entſprechenden Bedingungen des § 3 und ſonſtige, die Güte und Dauerhaftig⸗