— 229 — keit der Arbeiten und Lieferungen ſichernde Bedingungen vorzuſchreiben und denſelben eine Haft⸗ pflicht auf die Dauer von mindeſtens drei Jahren, gerechnet vom Tage der Abnahme des fertigen Denkmals ab, aufzuerlegen. Ferner iſt Herr Uphues verpflichtet, alle ihm in dieſer Beziehung aus den Verträgen zuſtehenden Rechte beim Abſchluß der Verträge an den Magiſtrat recht⸗ lich abzutreten. § 5. Herr Profeſſor Uphues iſt verpflichtet, die Arbeiten und Lieferungen für das Denk⸗ mal im geſamten Umfange ſpäteſtens am 1. April 1905 abnahmefähig herzuſtellen und dem Magiſtrat zu übergeben. Der Magiſtrat iſt verpflichtet, die Fundamentarbeiten bis zum 1. April 1904 fertig herzuſtellen. Die Zeichnungen für die Grundrißausgeſtaltung der Funda⸗ mente hat Herr Profeſſor Uphues auf eigene Koſten im Maßſtab 1: 25 anzufertigen und dem Magiſtrat bis zum 1. April 1903 zu übergeben. § 6. Herr 4 Uphues erhält für die von ihm übernommenen Arbeiten und Liefe⸗ rungen im geſamten Umfang den Betrag von 222000 %ℳ (Zweihundertzweiundzwanzig⸗ tauſend Mark). — Die Zahlungen an Herrn Profeſſor Uphues ſind in folgenden Raten zu leiſten: ) 44 400 ℳ in Worten: Vierundvierzigtauſend vierhundert Mark innerhalb acht Tagen nach Abſchluß des Vertrages. b) 44 400 ℳ in Worten: Vierundvierzigtauſend vierhundert Mark innerhalb acht Tagen nach der vorbehaltloſen Abnahme der Hilfsmodelle. c) 44 400 in Worten: Vierundvierzigtauſend vierhundert Mark innerhalb acht Tagen nach der vorbehaltloſen Abnahme der Gipsmodelle in natürlicher Größe. d) 44400 ℳJ in Worten: Vierundvierzigtauſend vierhundert Mark innerhalb acht Tagen nach der ubergabe und vorbehaltloſen Abnahme der Gußarbeiten, die Abnahmen zu b, und d ſollen innerhalb 14 Tagen nach Mitteilung der Fertig⸗ ſtellung erfolgen. e) 44400 ℳ in Worten: Vierundvierzigtauſend vierhundert Mark innerhalb acht Tagen nach der vorbehaltloſen Abnahme des Geſamtdenkmals im fertigen Aufbau. Die Abnahme ſoll ſpäteſtens innerhalb 14 Tagen nach der Ent⸗ hüllung erfolgen, wobei jedoch beſtimmt wird, daß Herr Profeſſor Uphues vom Tage der Enthüllung ab keine Gewähr für äußere Beſchädigungen des Denkmals zu übernehmen hat. § 7. Herr Profeſſor Uphues verpflichtet ſich, weder das Dentmal noch Teile deſſelben in dem gleichen oder in einem anderen Maßſtab für irgend Jemand ſonſt auszuführen oder ausführen zu laſſen. Die Herſtellung und Verwendung von photographiſchen und ſonſtigen Abbildungen zum Verkauf wird dem Magiſtrat überlaſſen. § 8. Die Stadtgemeinde iſt berechtigt, von dieſem Vertrage zurückzutreten, 1. wenn Herr Profeſſor Uphues die Leiſtung der ihm obliegenden Arbeiten und Lieferungen ſchuldhaft verzögert und auch nach einer zweiten Aufforderung, welche früheſtens 14 Tage nach Zuſtellung der erſten erfolgen darf, die rückſtändigen Arbeiten und Lieferungen nicht geleiſtet hat, 2. wenn Herr Profeſſor Uphues durch Tod oder Arbeitsunfähigkeit an der Erfüllung des Vertrages behindert ſein ſollte. Im Falle des Rücktritts der Stadtgemeinde iſt Herrn Profeſſor Uphues für die bis dahin geleiſteten Arbeiten und Lieferungen eine von dem Schiedsgericht nach billigem Er⸗ meſſen feſtzuſetzende Vergütung zu gewähren, wogegen die Stadtgemeinde berechtigt iſt, über die Zeichnungen, Modelle uſw. frei zu verfügen, auch die weitere Ausführung und Voll⸗ endung des Denkmals unter Benutzung der Arbeiten des Herrn Profeſſors Uphues einem anderen Künſtler zu übertragen. Überſteigt die von dem Schiedsgericht feſtgeſetzte Vergütung die bereits auf Grund des § 6 geleiſteten Teilzahlungen, ſo hat die Stadtgemeinde den über⸗ ſteigenden Betrag innerhalb 4 Wochen nach Zuſtellung des Schiedsſpruches an Herrn Profeſſor Uphues oder deſſen Erben zu zahlen. Bleibt dieſelbe in ihrer Höhe hinter der Summe der nach § 6 bereits geleiſteten Teilzahlungen zurück, ſo 90 Herr Profeſſor Uphues bezw. deſſen Erben den zuviel erhaltenen Betrag innerhalb 4 Wochen nach Zuſtellung des Schedepraches an die Stadtgemeinde zurückzuzahlen. § 9. Etwaige Streitigkeiten über die aus dieſem Vertrage hervorgehenden Rechte und Pflichten ſind unter Ausſchluß des Rechtsweges im ſchiedsrichterlichen Verfahren zu ent⸗ ſcheiden. Zur Bildung des aus drei Mitgliedern zuſammenzuſetzenden Schiedsgerichts hat jede Partei auf ſchriftliche Aufforderung der anderen innerhalb 6 Wochen ein Mitglied zu be⸗