— 230 — nennen, widrigenfalls die ſäumige Partei ihres Ernennungsrechts zu Gunſten der anderen Partei verluſtig geht. Die beiden erſten Mitglieder ernennen das dritte %1. . welches den Vorſitz zu führen hat. Beim Mangel einer Einigung der beiden erſten Mitglieder ſoll der Präſident der Königlichen Akademie der Künſte die Ernennung des dritten Mitgliedes bewirken. Im Falle des Ablebens des Herrn Profeſſor Uphues geht das Recht der Wahl eines Schiedsrichters an den Vertreter der Erben des Herrn Uphues über. § 10. Die Stempelkoſten für dieſen Vertrag trägt zur Hälfte Herr Profeſſor Uphues und zur Hälfte die Stadtgemeinde. Für die Stempelberechnung iſt der Wert des mit dem Grund und Boden in dauernde Verbindung zu bringenden Materials mit 13 000 ℳ in Worten: „Dreizehntauſend Mark“ anzunehmen, nämlich 5000 ℳ in Worten: „Fünftauſend Mark“ für die Bronce, 3000 ℳ. in Worten: „Dreitauſend Mark“ für den Marmor und 5000 in Worten: „Fünftauſend Mark“ für den Granit. Dieſer Vertrag iſt in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt worden und von beiden Parteien unterſchrieben worden. Charlottenburg, den 4. Juli 1902. Dt. Wilmersdorf, den 2. Juli 1902. Der Magiſtrat. I., Iphues. Schuſtehrus. (I. §.) Bredtſchneider.