— 232 — 2. Prüfung der Entwürfe und Anſchläge der Bauinſpektionen I und II und anderer Verwaltungen, 3. Bearbeitung des techniſchen ſtatiſtiſchen Materials und von wiſſenſchaftlichen Unterſuchungen und techniſchen Erhebungen, 4. Ausarbeitung techniſcher Vorſchriften, Gutachten und Vorlagen, 5. Verwaltung der Sammlungen und Modelle. § 3. Die Leitung der Geſchäfte iſt in jeder Bauinſpektion einem Stadtbauinſpektor über⸗ tragen. Die Oberaufſicht über die Tätigkeit der Bauinſpektoren führt der Stadtbaurat für den Tiefbau, welcher ihr unmittelbarer Vorgeſetzter iſt. Die Stadtbauinſpektoren haben die ihnen im § 2 zugewieſenen oder ihnen durch beſondere Verfügung des Stadtbaurats auf⸗ getragenen Geſchäfte unter eigener Verantwortung, jedoch unter Beachtung der Beſchlüſſe der Deputationen und des Magiſtrats, ſowie der Anordnungen des Stadtbaurats zu erledigen und für eine geordnete und pünktliche Geſchäftsführung zu ſorgen. Die Stadtbauinſpektoren haben das Intereſſe der Stadtgemeinde überall nach Kräften wahrzunehmen. Sie nehmen an den Sitzungen der Tiefbau⸗ und Kanaliſations⸗Deputation ohne Stimmrecht teil. § 4. Die Stadtbauinſpektoren ſind die nächſten Dienſtvorgeſetzten der ihrem Geſchäfts⸗ bereich überwieſenen techniſchen und Bureau⸗Beamten und Angeſtellten und haben die Ar⸗ beiten unter dieſe in zweckmäßiger Weiſe zu verteilen. Sie haben die ihnen unterſtellten Beamten und Angeſtellten und deren Geſchäftsführung fortgeſetzt zu überwachen und ſind 1. den Beamten und Angeſtellten Urlaub bis zu 3 Tagen in jedem Einzelfall zu erteilen. § 5. Die Bauinſpektoren ſind ferner befugt: a) zur 1 14 Vergebung von Arbeiten und Lieferungen bis zu einem Betrage von 500 , b) zum ſelbſtändigen Schriftwechſel innerhalb ihres Geſchäftsbereichs: 1. mit den Unternehmern und Lieferanten, 2. mit den anderen Dienſtſtellen des Magiſtrats, 3. mit den polizeilichen Behörden zur Einholung der polizeilichen Bau⸗ erlaubnis und der Bauabnahme, ſowie zur Einholung der Genehmigung zu Straßenſperrungen, 4. mit den beteiligten Verwaltungen zur Benachrichtigung wegen der bevor⸗ ſtehenden Arbeiten in den Straßen, c) zur ſelbſtändigen Beantwortung techniſcher Fragen, die nicht an den Magiſtrat gerichtet ſind, ſoweit nicht durch beſondere Verfügung des Stadtbaurats Ein⸗ ſchränkungen feſtgeſetzt ſind, und zu techniſchen Vorerhebungen und Rückfragen, d) zur ſelbſtändigen Einſtellung und Entlaſſung der Kämmerei⸗ und ſonſtiger ſtädti⸗ ſcher Arbeiter unter Beachtung der beſtehenden Beſtimmungen. Zur Bewilligung von Lohnzulagen und von Urlaub, ſowie zur Bewilligung des Lohnes in Krank⸗ heits⸗ und Urlaubsfällen iſt die Genehmigung des Stadtbaurats erforderlich. § 6. Die Bauinſpektionen 1 und II führen beſondere Tagebücher und beſondere Akten mit der Aufſchrift Tiefbauinſpektion I bezw. 11 Charlottenburg. Die Eingangsſtempel erhalten außer dem Datum die Bezeichnung T. B. J. I bezw. II. Die Bauinſpektion III führt keine beſonderen Akten. Ihre bureaumäßigen Geſchäfte werden von den zuſtändigen Bureaubeamten der Tiefbauverwaltung beſorgt, welche dahin⸗ gehende Aufträge zu erledigen haben. 7 Die Kanzleiarbeiten der Bauinſpektionen werden in der für die Tiefbauverwaltung beſtimmten Kanzlei gefertigt. § 7. Bei der Prüfung und Beſcheinigung der Rechnungen ſind die hierüber erlaſſenen beſonderen Beſtimmungen zu beachten. Die kalkulatoriſche Prüfung der Rechnungen erfolgt in der Rechnungsſtelle der Tiefbauverwaltung, welcher die Rechnungen nach erfolgter Be⸗ ſcheinigung zu überweiſen ſind. Die Auszahlung der Löhne an die Arbeiter und die Verrechnung der Krankenbeiträge und der Alters⸗ und der Invaliditäts⸗Verſicherungsbeiträge erfolgt auf Grund der beſtehenden beſonderen Vorſchriften.