— 283. — § 8. Die Stadtbauinſpektoren der Bauinſpektionen 1 und 11 haben die ihnen zugewieſenen Bauarbeiten nach erhaltenem Auftrage unter der Oberaufſicht des Stadtbaurats auf Grund von Entwürfen, welche der Genehmigung und Vollziehung durch den Stadtbaurat bedürfen, ſelbſt⸗ ſtändig ins Werk zu ſetzen und unter eigener Verantwortung, aber unter Beachtung der be⸗ ſtehenden beſonderen Vorſchriften, zu leiten. Für die rechtzeitige Beſchaffung und für die ſparſame und zweckmäßige Verwendung der Baumaterialien, für den rechtzeitigen Beginn und die ſachgemäße Förderung der Arbeiten ſind die Stadtbauinſpektoren allein verantwortlich. Sie haben die von ihnen mit der beſonderen Bauleitung betrauten techniſchen Kräfte ſo ein⸗ gehend zu beaufſichtigen, daß ſämtliche Arbeiten ihren Anordnungen entſprechend zur Aus⸗ führung kommen. Die Stadtbauinſpektoren haben die erforderliche Genehmigung zu den Bauausfüh⸗ rungen bei den Polizeibehörden rechtzeitig herbeizuführen und den beteiligten Verwaltungs⸗ behörden die erforderlichen Anzeigen vor dem Beginn der Bauausführungen rechtzeitig zu erſtatten. Sie ſind dafür verantwortlich, daß die Polizeivorſchriften, welche den Bau und den öffentlichen Verkehr betreffen, genau befolgt werden, und haben die polizeiliche Abnahme der fertiggeſtellten Bauten rechtzeitig zu beantragen und die Abnahmebeſcheinigung unter gleichzeitiger Beifügung der Abnahmeverhandlungen der betreffenden Deputation, der Re⸗ viſionszeichnung und des Bauinventars dem Stadtbaurat zu überweiſen. § 9. Die Vergebung der Arbeiten und Lieferungen erfolgt in der Regel im Wege der öffentlichen Ausſchreibung; in Ausnahmefällen iſt die beſchränkte Aufforderung zugelaſſen. Arbeiten und Lieferungen geringfügiger Natur können freihändig vergeben bezw. beſchafft werden. Die Gründe, aus welchen von einer Abſchreibung Abſtand genommen iſt, ſind auf den Rechnungen kurz anzugeben. Arbeiten und Lieferungen bis zu einem Geſamtbetrage von 500 ℳ in jedem Ein⸗ zelfall können von den Stadtbauinſpektoren ſelbſtändig beſchafft werden. Bei einem Betrage über 500 ℳ ſind die Ausſchreibungen und ihre Ergebniſſe mit den Vorſchlägen für die Zuſchlagserteilung dem Stadtbaurat vorzulegen. Der Zuſchlag für Arbeiten und Lieferungen im Geſamtbetrage bis zu 1500 ℳ. in jedem Einzelfall kann von dem Stadtbaurat ſelbſtändig erteilt werden, im Übrigen iſt die Zuſchlagserteilung Sache der zuſtändigen Deputation. Die Verhandlungen über die Ausſchreibungen und Zuſchlagserteilungen gehen nach ihrer Erledigung zu den betreffenden Akten der Bauinſpektionen. § 10. Die Verträge werden auf Grund der Zuſchlagserteilungen vom Magiſtrat mit den betreffenden Unternehmern abgeſchloſſen. Mit den verſtempelten Hauptausfertigungen werden für jeden Unternehmer beſondere Vertragshefte angelegt, zu welchen auch die Verhandlungen über Hinterlegung und Rückgabe der Vertragsſicherheit und die Triplikatrechnungen geheftet werden. Dieſe Hefte werden unter fortlaufender Nummer in der Rechnungsſtelle aufbewahrt. Die Bauinſpektionen erhalten Abſchriften der Verträge. § 11. Alle Bauarbeiten ſind in der Regel nach Akkordſätzen und nicht im Tagelohn aus⸗ zuführen. Nur in ſolchen Fällen, in welchen ſich Akkordſätze nicht zweckmäßig bemeſſen laſſen, iſt die Ausführung im Tagelohn zuläſſig. Die Gründe hierfür ſind in den Beſcheini⸗ gungen auf den Rechnungen kurz anzugeben. § 12. Die Bauinſpektoren ſind dafür verantwortlich, daß die zu den einzelnen Bausaus⸗ führungen, Unterhaltungen uſw. bewilligten Geldſummen ohne Genehmigung nicht überſchritten werden. Sobald ſich zeigt, daß Überſchreitungen unvermeidlich ſein werden, ſind rechtzeitig Nachanſchläge zu fertigen und mit bezüglichen Anträgen und Begründungen einzureichen. Sollten in Fallen von Gefahr an irgend einem Bauwerke Arbeiten nötig werden, für welche Geldmittel nicht bewilligt ſind, ſo ſind zwar die zur Erhaltung des Bauwerks nötigen Arbeiten von den Bauinſpektoren ſchleunigſt ins Werk zu ſetzen, es iſt aber dem Stadtbaurat ſofort Anzeige zu erſtatten. § 13. Eigentum der Stadt dürfen die Bauinſpektoren ohne beſondere Genehmigung nicht verkaufen. § 14. Die Bauinſpektoren haben ſich dauernd über die Beſchaffenheit der Baulichkeiten ihrer Geſchäftskreiſe in gehöriger Kenntnis zu halten und ſind dafür verantworlich, daß die