— 234 — erforderlichen Ausbeſſerungen rechtzeitig und ſachgemäß bewirkt werden. Alljährlich im Frühjahr finden Beſichtigungen der Baulichkeiten ſtatt, welchen die Bauinſpektoren beizu⸗ wohnen haben. Über die Beſichtigungen haben die Stadtbauinſpektoren eine Verhandlung aufzu⸗ nehmen und dieſe mit den Vorſchlägen, Entwürfen und Koſtenanſchlägen bis zum 1. April jeden Jahres dem Stadtbaurat einzureichen. § 15. Die Bauinſpektoren ſind befugt, ſelbſt oder durch ihre Beauftragte Einſicht in die Akten der einzelnen Verwaltungsſtellen des Magiſtrats zu nehmen, ſowie auch dieſe Akten im Bedarfsfalle zur Einſichtnahme abzulangen. Im letzteren Falle ſind die Bauinſpektoren jedoch verpflichtet, für ſchleunige Rückgabe Sorge zu tragen. § 16. Die erforderlichen Schreib⸗ und Zeichenmaterialien, Formulare uſw. werden den Bauinſpektionen aus den Beſtänden des Magiſtrats geliefert. § 17. Die für die Erledigung der Aufträge feſtgeſetzten Friſten ſind pünktlich innezuhalten. Iſt dies aus beſonderen Gründen ausnahmsweiſe nicht möglich, ſo ſind entſprechende Friſt⸗ verlängerungen rechtzeitig zu beantragen. § 18. Das Reglement über die Verwaltung des Bauweſens, der Kanaliſation und der Liegenſchaften vom 15. Auguſt 1897 und die ſonſtigen das ſtädtiſche Bauweſen und den Geſchäftsgang pp. regelnden Vorſchriften des Magiſtrats, des Magiſtratsdirigenten und des Stadtbaurats ſind zu beachten. Im IIbrigen ſind die bautechniſchen Arbeiten, ſoweit nicht beſondere Vorſchriften darüber erteilt ſind bezw. werden, nach den für das Bauweſen des Staates geltenden Vor⸗ ſchriften anzufertigen, in deren Kenntnis die Bauinſpektoren ſich fortlaufend zu erhalten haben. Charlottenburg, den 5. Juni 1902. Der Magiſtrat. Schuſt ehrus. Tageb.⸗Nr. I 843.