— 238 3. Geſchäftsordnung für die Standesämter in Charlottenburg. Für die Standesämter in Charlottenburg wird — unbeſchadet der geſetzlichen und ſonſtigen Vorſchriften über die Beurkundung des Perſonenſtandes und die Eheſchließung — folgende Geſchäftsordnung erlaſſen: § 1. Das Stadtgebiet von Charlottenburg iſt für die Beurkundung des Perſonenſtandes und die Eheſchließung in räumlich abgegrenzte Standesamtsbezirke eingeteilt. In jedem Standesamtsbezirk iſt ein Standesamt eingerichtet. Die einzelnen Standesämter ſind in Erledigung ihrer Geſchäfte von einander unabhängig. § 2. Jedes Standesamt wird in der Regel beſetzt mit einem Standesbeamten und einem Stellvertreter ſowie dem zur Erledigung der ſchriftlichen Arbeiten und zur Aufwartung er⸗ forderlichen Büreau⸗ und Unterperſonal. § 3. Alle Beamten der Standesämter — einſchließlich der Standesbeamten — hinſichtlich deren jedoch die beſonderen ſtaatlichen Aufſichtsrechte vorbehalten bleiben, unterſtehen hin⸗ ſichtlich ihrer allgemeinen Beamtenpflichten als Gemeindebeamte der Aufſicht und den Weiſungen des Magiſtrats⸗ Dienſtvorgeſetzter aller Beamten der Standesämter iſt der Magiſtratsdirigent. Ihm ſteht das Disziplinarrecht zu. § 4. Der Standesbeamte leitet und beaufſichtigt den geſamten Geſchäftsgang der Ver⸗ waltung des ihm unterſtellten Standesamtes, insbeſondere verteilt er die Dienſtgeſchäfte unter ſich und unter den oder die Stellvertreter (Hilfsſtellvertreter) ſowie unter die übrigen Beamten. Die Standesbeamten ſind berechtigt, von allen Vorkommniſſen auf dem Standes⸗ amt auch in dem Geſchäftsbereich der ſtellvertretenden Standesbeamten — Kenntnis zu nehmen. Der in der Regel gleichzeitig neben dem Standesbeamten wirkende Stellvertreter iſt ſelbſtändig nur bei Aufnahme ſtandesamtlicher Akte innerhalb des ihm zugewieſenen Geſchäftskreiſes. § 5. Die Führung des geſamten Schriftwechſels mit Privatperſonen und Behörden wie überhaupt die eigentliche Verwaltung des Standesamtes und die Vertretung desſelben vor der ſtaatlichen Aufſichtsbehörde und dem Magiſtrat gehört ausſchließlich zur Zuſtändigkeit des Standesbeamten. Alle Reinſchriften und Ausfertigungen ſind von ihm zu unterſchreiben, und zwar — wenn nicht geſetzliche oder ſonſtige Vorſchriften anders beſtimmen — unter der Be⸗ zeichnung „Königliches Standesamt 1, 1I uſw.“ Den ſtellvertretenden Standesbeamten als ſolchen iſt jeder amtliche Schriftwechſel nach außen unterſagt. § 6. Zur Einberufung der zur aushilfsweiſen Beſchäftigung als ſtellvertretende Standes⸗ beamten beſtellten Perſonen (Hilfsſtellvertreter) iſt nur der Standesbeamte befugt. Für die Aufſtellung, Richtigkeitsbeſcheinigung und Vorlegung der Tagegeldberechnungen für die Hilfsſtellvertreter und etwaige Bureauhilfsarbeiter gelten die allgemeinen Vorſchriften des Magiſtrats. § 7. Die gewöhnlichen Dienſtſtunden der Standesämter werden auf die Zeit von vor⸗ mittags §8 Uhr bis nachmittags 3 Uhr feſtgeſetzt. Für das Publikum ſind die Standes⸗ ämter geöffnet: a) an den Wochentagen von 9 Uhr vormittags bis 2 Uhr nachmittags, b) an den Sonn⸗ und Feiertagen nur für Sterbefälle — einſchl. Totgeburten von 11 Uhr vormittags bis 1 Uhr nachmittags. Die Dienſtſtunden ſind pünktlich innezuhalten, bei vorhandenem Bedürfnis müſſen die Beamten auch über die feſtgeſetzten Dienſtſtunden hinaus tätig ſein. Sie haben namentlich auch für einen erkrankten oder verſtorbenen Beamten bis auf weiteres ohne Entgelt einzutreten. 2 1 47 , der Beurlaubungen, Anzeigen bei gerichtlichen Vorladungen und An⸗ zeigen über Erkrankungen gelten die allgemeinen Vorſchriften des Magiſtrats und des agiſtratsdirigenten.