— 236 — § 8. Dem Publikum gegenüber haben ſich die Beamten des Standesamtes höflich zu ver⸗ halten. Mit etwaigen mündlichen Beſchwerden ſind die Privatperſonen an den Standes⸗ beamten zu verweiſen. § 9. Die Beamten der Standesämter ſind zur Amtsverſchwiegenheit verpflichtet und dürfen dritten Perſonen, öffentlichen Blättern uſw. über Gegenſtände, welche amtlich zu ihrer Kenntnis gelangen, nur inſoweit Mitteilung machen, als dies nach den geſetzlichen und ſonſtigen Vorſchriften über die Beurkundung des Perſonenſtandes zuläſſig iſt. Im Zweifel ent⸗ ſcheidet der Standesbeamte; falls erforderlich, iſt von demſelben die Entſcheidung des Ma⸗ giſtrats herbeizuführen. § 10. Die für die Standesämter eingehenden Sachen werden, nachdem der Standesbeamte ſie eröffnet und mit Eingangsvermerk verſehen hat, alsbald in das Tagebuch eingetragen, inſoweit nicht für gewiſſe Sachen beſondere Verzeichniſſe angeordnet ſind. Das Tagebuch muß auch über die weitere Behandlung jeder einzelnen Sache genaue Auskunft geben. Dementſprechend find die nötigen Eintragungen vor Ausgang einer Sache im Tagebuch zu machen. Im Übrigen gelten für die Führung des Tagebuchs die allgemeinen Vorſchriften des Magiſtrats. §. 14. Die mit der Poſt abzuſendenden Briefe und Stücke haben die Standesämter ohne Vermittelung der Botenmeiſterei des Magiſtrats zum Poſtamt zu befördern. Die Porto⸗ koſten ſind im Kaſſenbuch zu verausgaben (ſiehe Anhang). Alle übrigen Sendungen innerhalb des Stadtgebietes hat der Standesamtsdiener zu beſorgen. § 12. Außer dem Tagebuch ſind zur überwachung des Geſchäftsganges und zur Ordnung der Schriftſtücke ein Terminkalender, ein Aktenverzeichnis und — je nach dem Erfordernis und der Beſtimmung des Standesbeamten — beſondere Akten zu führen. Hinſichtlich der Führung des Verzeichniſſes der Handbücherei, der Schreibmaterialien und der Inventarien gelten die allgemeinen Vorſchriften des Magiſtrats. § 13. Die Kanzleiarbeiten der Standesämter ſind durch die ihnen beigegebenen Bureau⸗ gehilfen anzufertigen. § 14. Hinſichtlich des buchmäßigen Nachweiſes der Einnahmen und Ausgaben der Standes⸗ ämter (Gebühren für Beſcheinigungen, Verkaufserlöſe für Familienſtammbücher, Portokoſten) und der Abrechnung mit der Stadthauptkaſſe gelten die im Anhang abgedruckten Ver⸗ fügungen des Magiſtrats. § 15. Die von außerhalb eingehenden, zum Aushang beſtimmten ſtandesamtlichen Auf⸗ gebote hat der Botenmeiſter aushängen und abnehmen zu laſſen, ſie demnächſt in der vor⸗ geſchriebenen Form zu beſcheinigen und zurückzuſchicken. Dasſelbe gilt von den Aufgeboten der hieſigen Standesämter. Charlottenburg, den 4. September 1902. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Matting. 1.4515. Anhang. Über die Kontrolle der Einnahmen und Ausgaben des Standesamtes einſchl. des Verbrauchs an Urkunden⸗Formularen wird vom 1. Mai cr. ab folgendes beſtimmt: Das bisherige Verfahren, wonach das Standesamt ſeinen Bedarf an Formularen nur von der Stadthauptkaſſe und zwar die mit Wertſtempel verſehenen Formulare nur gegen Bezahlung empfing, wird aufgehoben. Fortan werden ſämtliche Urkunden⸗Formulare dem Standesamte in eigener Verwahrung und Verwaltung belaſſen. Die Abſtempelung der For⸗ mulare unterbleibt künftig. Die Stadt⸗Haupt⸗Kaſſe wird angewieſen, dem Standesamt am 1. Mai cr. den vorhandenen Vorrat an Urkunden⸗Formularen koſtenlos zu übergeben. Von dieſem Zeitpunkt ab geht die Kontrolle des Verbrauchs an Urkunden pp. auf den Standes⸗