beamten bezw. deſſen Vertreter über. Jede ausgefertigte Urkunde, Abſchrift pp. iſt in ein nach Muſter 4 zu führendes Kontrollbuch einzutragen und letzteres an entſprechender Stelle mit dem Kontrollvermerk des vollziehenden Standesbeamten zu verſehen. Am Schluſſe eines jeden Monats iſt die Zahl der in dem betreffenden Monat ausgefertigten Urkunden pp. durch Aufrechnung zu ermitteln und in die als erſte Seite dem Buche einzufügende Zu⸗ ſammenſtellung (Muſter B) einzutragen. Das Ergebnis muß hinſichtlich der gebühren⸗ pflichtigen Urkunden pp. der aus dem Einnahme⸗Journal (ſiehe unten) für den betr. Monat erſichtlichen Gebühren Einnahme entſprechen. Am Jahresſchluſſe iſt das Kontrollbuch end⸗ giltig abzuſchließen und das Ergebnis der in den einzelnen Monaten des Jahres aus⸗ gefertigten Urkunden pp. feſtzuſtellen. Zur Kontrolle der Geld⸗Einnahmen und Ausgaben ſind im Standesamt zu führen ein Portobuch, ein Einnahme⸗Journal über Gebühren, ein Buch der täglichen Abſchlüſſe. Die bisher im Standesamt geführte Porto-Kontrolle kann beibehalten werden. Dem Standesbeamten bezw. deſſen Vertreter liegt es ob, die verausgabten Portobeträge auf ihre Richtigkeit hin auf Grund des Geſchäfts⸗Journals von Zeit zu Zeit zu prüfen. Die Führung des Einnahme⸗Journals und des Buches der täglichen Abſchlüſſe erfolgt nach Muſter C und 1. Die einzuziehenden Gebühren werden, ſo wie ſie eingehen, in das Einnahme⸗Journal eingetragen. Der Standesbeamte bezw. Vertreter hat darauf zu achten, daß jede koſten⸗ pflichtige Urkunde bezw. jedes auf die Ausfertigung einer koſtenpflichtigen Abſchrift, Er⸗ mächtigung pp. bezügliche Schriftſtück mit der Nummer verſehen iſt, unter welcher der ein⸗ gezogene Gebührenbetrag im Journal vereinnahmt iſt. Porto-Kontrolle und Einnahme Journal ſind an jedem Monatsletzten abzuſchließen. Die in dem betr. Monat eingezogenen Gebühren ſind voll an die Stadthauptkaſſe abzuführen, dagegen iſt das verauslagte Porto dem Standesamte von der genannten Kaſſe zu erſtatten. Beides geſchieht immer am 2 Tage des auf den Abſchluß folgenden Monats, alſo am 2. Juni für den Monat Mai uſw. und zwar im Wege der Abrechnung. Zu dem Zweck ſind von dem Standesamte Beſcheinigungen — für Porto und Gebühren getrennt — nach den Muſtern E bezw. F auszufertigen. Der mit der Geldablieferung betraute Beamte begibt ſich mit dieſen Atteſten, ſowie mit dem Portobuch und Einnahme⸗Journal zunächſt in die Stelle “ (Hauptkalkulatur), welche die Richtigkeit der in den Atteſten enthaltenen Zahlenangaben auf Grund der Kaſſenbücher prüft und beſcheinigt, und von dort in die Stadthauptkaſſe. Letztere hat über die eingezogenen Gebühren in dem Einnahme⸗Journal des Standesamts zu quittieren. Die Quittung iſt wie folgt zu faſſen: Vorſtehende Gebühren pro Monahtttt ee nme, K1., vun . % ee 9 ſind abzüglich des laut Vorto-Kontrolle verauslagten Euri9z van „ „ 2 2 2 , eeeeeeee mit moch . . e 9 Wörtlich . . zur unterzeichneten Kaſſe gezahlt worden, worüber quittiert Charlottenburg, den ,, 19. Die Stadthauptkaſſe. (Unterſchriften.) Auf Grund der oben erwähnten Atteſte hat die Stadthauptkaſſe den Betrag der eingezogenen Standesamtsgebühren voll in Einnahme, dagegen den ſeitens des Standes⸗ amts verauslagten Portobetrag voll in Ausgabe zu buchen. Die Atteſte verbleiben als Belag in der Stadthauptkaſſe. In dem Einnahme⸗ Journal des Standesamtes iſt zwiſchen dem Monatsabſchluß und den Buchungen des nächſt⸗ folgenden Monats hinreichender Platz für die Quittungsleiſtung der Stadthauptkaſſe zu laſſen. Das Portobuch iſt nach erfolgter Abrechnung mit folgendem Vermerk zu verſehen: Vor⸗ ſtehender Portobetrag iſt ſeitens der Stadthauptkaſſe durch Anrechnung auf die abzuliefernden Gebühren erſtattet, efr. Fol. . . . des Einnahme⸗Journals. Die Abrechnung pro Monat April er. hat bereits nach der obigen Verfügung zu erfolgen derart, daß am 2. Mai cr. nur der pro 1. Mai eingezogene Gebührenbetrag ab⸗ züglich des an dieſem Tage verausgabten Portos in der Kaſſe des Standesamts verbleibt. Täglich iſt nach Schluß der Anmeldezeit der Kaſſenbeſtand feſtzuſtellen und der Befund in die entſprechenden Spalten des Buchs der täglichen Abſchlüſſe einzutragen. Der Magiſtrat behält ſich vor, die ordnungsmäßige Durchführung dieſer Verfügung durch abzuhaltende Reviſionen zu kontrollieren. Charlottenburg, den 20. April 1892. Der Magiſtrat. gez. Fritſche. 1. 617.