— 240 — 4. Beſtimmungen über die Errichtung und Tätigkeit eines Arbeiter⸗Ausſchuſſes für die Arbeiter der Gasanſtalten zu Charlottenburg. § 1. Für die bei den ſtädtiſchen Gasanſtalten beſchäftigten Arbeiter wird ein Arbeiter⸗ Ausſchuß eingeſetzt. Die Mitglieder dieſes Ausſchuſſes ſind von den bei den Gasanſtalten beſchäftigten Arbeitern aus ihrer Mitte zu wählen. Der Arbeiter⸗Ausſchuß hat die Aufgabe, die Direktion der Gasanſtalten und die in den Gasanſtalten beſchäftigten Arbeiter in dem Beſtreben einer gedeihlichen Regelung der Arbeiterverhältniſſe zu unterſtützen. Er hat zur Erreichung dieſes Zwecks 1. Sich über die ihm von der Direktion vorgelegten Fragen und Angelegenheiten ſowie über beabſichtigte Abänderungen der Arbeitsordnung (ſiehe § 134a ff. Ge⸗ werbeordnung) und dieſer Beſtimmung gutachtlich zu äußern. Anträge, Wünſche und Beſchwerden allgemeiner Art zu erörtern und der Direktion vorzulegen. Beſchwerden über Vorgeſetzte gehören nicht vor den Arbeiter⸗Ausſchuß. 3. Auf die Beachtung der Vorſchriften zur Verhütung von Unfällen und ſonſtiger Vorſchriften im Intereſſe des Wohles, der Geſundheit und der Sicherheit der Arbeiter unter dieſen hinzuwirken. 4. Auf die genaue Beachtung der Arbeitsordnung und auf die Aufrechterhaltung von Ehrenhaftigkeit, Ordnung und Sitte unter den Arbeitern, ſowie auf ein gutes Einvernehmen der Arbeiter untereinander und mit der Direktion hinzuwirken. § 3. Der Ausſchuß beſteht aus 5 Mitgliedern. Sie müſſen mindeſtens 4 Jahre hintereinander bei den Gasanſtalten beſchäftigt ſein, ſich im Beſitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden und das 30. Lebensjahr überſchritten haben. Für jedes Mitglied wird ein Erſatzmann gewählt, auf den dieſelben Vorſchriften Anwendung finden. §. Wahlberechtigt ſind alle in den Gasanſtalten beſchäftigten großjährigen Arbeiter, die ſich im Beſitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden und mindeſtens 1 Jahr bei den Gas⸗ anſtalten beſchäftigt ſind. § 5. Die Wahl der Mitglieder des Arbeiter⸗Ausſchuſſes erfolgt unmittelbar und geheim durch Abgabe von Stimmzetteln an den mit der Leitung der Wahl beauftragten Beamten. Der die Wahl leitende Beamte hat zu ſeiner Unterſtützung 3 Arbeiter zu beſtimmen, von denen zwei als Beiſitzer mitwirken, während der Dritte als Schriftführer das Protokoll führt. Die Arbeiterſchaft wählt in 4 Gruppen und zwar: 1. Gruppe Laternenwärter 2. Gruppe Handwerker und Rohrleger Mite l0d 3. Gruppe Vorarbeiter, Feuerleute, Keſſelwärter und Maſchiniſten J1 Mitglie 4. Gruppe alle übrigen nicht vorher genannten Arbeiter zuſammen 2 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Erſatzmann. 2 Tag und Stunde der Wahl werden eine Woche vor dem Wahltermine bekannt ge⸗ macht. Eine Woche vor dem Wahltermin iſt ein Verzeichnis der Wahlberechtigten und wähl⸗ baren Arbeiter zur Einſicht auszulegen. Wird dieſes Verzeichnis nicht eine Woche, vom Tage der Auslegung an, bemängelt, ſo bildet es die Grundlage für die Zulaſſung zur Wahl. Uber Ausſtellungen gegen das Verzeichnis entſcheidet der Magiſtrat. Gewählt iſt, wer die abſolute Mehrheit der Stimmen erhält. Iſt abſolute Stimmen⸗ mehrheit nicht vorhanden, ſo findet zwiſchen den beiden 24 die die meiſten Stimmen erhalten haben, eine engere Wahl ſtatt. Bei Stimmengleichheit entſcheidet das Loos. Beſchwerden über die Rechtsgültigkeit der Wahlen ſind binnen einer Woche vom Wahltage ab gerechnet bei der Direktion anzubringen. Die Entſcheidung über dieſe Be⸗ ſchwerden trifft der 47 4 Die Gewählten haben ſich über die Annahme der Wahl binnen 2 Tagen nach Be⸗ kanntgabe des Wahlergebniſſes zu erklären. Eine Verpflichtung zur Annahme der Wahl beſteht nicht. Gibt der Gewählte keine Erklärung über die Amahme der Wahl ab, ſo gilt ſie als abgelehnt. § 2 10