§ 6. Die Wahl der Ausſchußmitglieder und Erſatzmänner erfolgt auf 2 Jahre. Das Amt als Ausſchußmitglied erliſcht ſchon vorher: a) mit dem Ausſcheiden des Arbeiters aus dem Betriebe, b) mit dem Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte, c) durch freiwillige Niederlegung des Amtes. Scheidet ein Ausſchußmitglied oder ein Erſatzmann vor Ablauf der Wahlperiode aus, ſo findet binnen Monatsfriſt eine Neuwahl für die noch laufende Wahlzeit ſtatt. Eine Wieder⸗ wahl iſt zuläſſig. § 7. Der Ausſchuß wählt aus ſeiner Mitte einen Vorſitzenden, einen ſtellvertretenden Vorſitzenden und einen Schriftführer. § 8. Der Ausſchuß tritt nach Bedürfnis, mindeſtens aber halbjährlich 1 Mal zuſammen. Auf den Antrag der Direktion oder von 3 Ausſchußmitgliedern muß die Einberufung des Ausſchuſſes erfolgen. Den Sitzungen wohnt der Direktor oder ein von ihm beauftragter Beamter mit beratender Stimme bei; der Direktion iſt deshalb von jeder Sitzung vorher Anzeige zu machen. § 9. Die Tagesordnung für die Beratung wird vom Vorſitzenden aufgeſtellt und iſt der Direktion vor der Sitzung einzureichen. § 10. Der Ausſchuß iſt beſchlußfähig, wenn mindeſtens 3 Mitglieder anweſend ſind. Er entſcheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anweſenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Über die Beratungen ſind Niederſchriften aufzunehmen, die die Namen der An⸗ weſenden, die einzelnen verhandelten Gegenſtände und das Ergebnis der Abſtimmung ent⸗ halten müſſen und von den Ausſchußmitgliedern zu vollziehen ſind. Die Niederſchriften ſind ſofort nach jeder Sitzung der Direktion einzureichen und verbleiben in deren Verwahrung. § 11. Aus Anlaß der Zuziehung zur Wahlhandlung und der Teilnahme an den Sitzungen finden keine Lohnkürzungen ſtatt. § 12. Der Magiſtrat iſt befugt, Arbeiter⸗Ausſchüſſe, die ſich nach ſeinem Ermeſſen zur Er⸗ füllung der ihnen geſtellten Aufgaben als ungeeignet erwieſen haben, aufzulöſen und eine Neuwahl anzuordnen. § 13. Der Magiſtrat behält ſich das Recht vor, dieſe Beſtimmungen jederzeit abzuändern. Charlottenburg, den 6. März 1903. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Samter.