— 2483 — 6. Beſtimmungen für die Anſtellung ſtädtiſcher Schweſtern im Krankenpflege⸗ dienſt zu Charlottenburg. (Gemeindebeſchluß vom 619. März 1902.) § 1. Zur Krankenpflege im ſtädtiſchen Krankenhauſe zu Charlottenburg ſollen ſtädtiſche Schweſtern unter Vorbehalt dreimonatlicher Kündigung eingeſtellt werden. Die Eigenſchaft von Gemeindebeamten erwerben ſie nicht. § 2. Die neu anzuſtellenden Schweſtern ſollen der Regel nach aus der Schweſternſchule des ſtädtiſchen Krankenhauſes hervorgegangen ſein. Die Schweſtern können auch zur Dienſtleiſtung in anderen ſtädtiſchen Pflegeanſtalten oder zur Gemeindepflege abgeordnet werden. § 3. lüber die Verteilung, die Dienſttätigkeit und Beurlaubung der Schweſtern, ſowie über alle in den Bereich der Krankenhausverwaltung gehörigen Angelegenheiten derſelben hat der Direktor des Krankenhauſes zu beſtimmen, und zwar tunlichſt im Einverſtändnis mit den dirigierenden Arzten. § 4. Zur Anleitung und Beaufſichtigung der Schweſtern wird eine Oberin beſtellt. Dieſelbe iſt die Vorgeſetzte ſämtlicher Oberſchweſtern, Schweſtern und Schülerinnen, auch der außerhalb des Krankenhauſes tätigen Schweſtern. Sie iſt dienſtlich dem Direktor des Krankenhauſes umterſtellt und hat nach deſſen Anordnungen alle die Schweſtern be⸗ treffenden Angelegenheiten zu bearbeiten. 7 § 5. Zur Aufnahme in die Schweſternſchule ſollen geſunde, unbeſcholtene, gebildete Schülerinnen, und zwar der Regel nach nur ſolche im Alter von 20 bis 30 Jahren zugelaſſen werden, welche ſich zu dreijährigem Schweſterndienſt verpflichten (ſ. § 7) und die in § 8 ge⸗ nannte Sicherheit leiſten. Die Bewerberinnen haben ſich bei dem Direktor des Krankenhauſes zu melden, nach deſſen Vortrag die Krankenhaus⸗Deputation über die Annahme entſcheidet. § 6. Die Ausbildungszeit beginnt am 1. April oder am 1. Oktober und dauert 1 Jahr. Während dieſer Zeit iſt die Krankenhaus⸗Deputation befugt, auf Antrag des Direk⸗ tors Schülerinnen jederzeit zu entlaſſen. 0 Innerhalb der erſten 3 Monate ſteht es den Schülerinnen frei, nach vorangegangener vierzehntägiger Kündigung wieder auszutreten. Sie haben in dieſem Falle für die verfloſſene Lehrzeit einen Betrag von monatlich 60 ℳ zu zahlen, der von der Sicherheit (ſ. § 8) einzubehalten iſt. 5 7 § 7. Am Schluß der erſten 3 Monate muß die Schülerin ſich ſchriftlich verpflichten, nach beendeter Ausbildung mindeſtens 3 Jahre lang im Dienſte der Stadt Charlottenburg zu ver⸗ bleiben. Nach Ablauf der 3 Jahre kann ſie an jedem Vierteljahrserſten mit 3 monatlicher Kündigung ausſcheiden. § 8. Zur Sicherung dieſer Verpflichtung hat die Schülerin bei der Aufnahme in die Schweſternſchule eine Sicherheit im Betrage von 300 ℳ bar zu zahlen, die bei der ſtäd⸗