— 244 — tiſchen Sparkaſſe angelegt und nach Ablauf der dreijährigen Dienſtzeit als ausgebildete Schweſter mit Zinſen zurückgezahlt werden. 22 Scheidet ſie nach Vollziehung der im §7 vorgeſehenen ſchriftlichen Verpflichtung auf eigenen Wunſch oder infolge grober Pflichtverletzung vorzeitig aus dem Dienſte der Stadt aus, ſo verfällt die Sicherheit. Scheidet ſie aus anderen Gründen vorzeitig aus, ſo kann die Sicherheit auf Beſchluß der Krankenhaus⸗Deputation ganz oder teilweiſe zurückgezahlt werden. Unter ganz beſonders begründeten Ausnahmefällen kann die Krankenhaus⸗Deputa⸗ tion von der Veſtelüng einer Sicherheit Abſtand nehmen. § 9. Nach Beendigung des Ausbildungsjahres und Ablegung einer Prüfung kann auf Antrag des Krankenhaus⸗Direktors die Wahl und Einſtellung der Schülerin als ſtädtiſche Krankenſchweſter durch die Krankenhaus⸗Deputation ſtattfinden. Schülerinnen, welche die Prüfung nicht beſtanden haben, können ſofort entlaſſen werden. § 10. Reicht die Zahl der Schülerinnen nicht aus, den Bedarf an Schweſtern zu decken, ſo können auch Schweſtern, die in anderen Anſtalten eine entſprechende Ausbildung erhalten haben, mit 14 tägiger Kündigung und beſonders zu vereinbarendem Gehalt angenommen werden. Nach Ablauf eines Jahres können ſie durch Beſchluß der Krankenhaus⸗Deputation als ſtädtiſche Schweſtern eingeſtellt werden. § 11. Bei unwürdigem Verhalten oder grober Pflichtverletzung einer Schweſter kann durch den Direktor mit Zuſtimmung der Krankenhaus⸗Deputation und bei länger als 10 jähriger Dienſtzeit mit Genehmigung des Magiſtrats die ſofortige Entlaſſung erfolgen. § 12. Außer Wohnung, Beköſtigung, Wäſchereinigung und Dienſtkleidung ſowie freier ärztlicher Behandlung im Erkrankungsfalle wird ein Gehalt nach folgenden Sätzen gewährt: 1. der Schülerin im 2. Halbjahre als Taſchengeld (monatlich 5 ℳ) 30 ½ 2. der Schweſter als Anfangsgehalt 360 ℳ., als Höchſtgehalt 480 ℳ mit folgenden Steigungen: Anfangsgehalt 360 nach 3 Jahren 400 „ mach 6 Jahren 440 „ Rach 9 Jahren 480 „ 3. der Oberſchweſter als Anfangsgehalt 500 ℳ, als Höchſtgehalt 650 ℳ mit folgenden Steigungen: Anfangsgehalt. 500 nach 3 Jahren 350 „ nach 6 Jahren 3600 „ nach 9 Jahren 380 „ 4. der Oberin als Anfangsgehalt 1000 ℳ als Höchſtgehalt 1450 ℳ mit folgenden Steigungen: Anfangsgehalt. 1000 ũ nach 3 Jahreassse 1150. „ nach 6 Jahren 1800 „ nach 9 Jahren „ 1450 „ Wird eine Schüle rin vor Ablauf des Ausbildungsjahres zum vollen Erſatz einer Schweſter herangezogen, ſo kann ihr ausnahmsweiſe durch Deputationsbeſchluß eine Ver⸗ gütung in der halben Höhe des Anfangsgehalts einer Schweſter zugewilligt werden. § 13. Schweſtern, die nach mindeſtens 10 jähriger ununterbrochener Dienſtzeit infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche der körperlichen oder geiſtigen Kräfte dauernd muhenh ur Ausübung ihres Dienſtes ſind, haben Anſpruch auf ein lebenslängliches uhegehalt. 8 Iſt die Dienſtunfähigkeit durch einen Unfall bei der Berufstätigkeit der Schweſter ohne eigenes grobes Verſchulden veranlaßt, ſo tritt der Anſpruch auf Ruhegehalt auch vor Ablauf einer 10 jährigen Dienſtzeit ein.