— 245 — 1. Die Dienſtunfähigkeit iſt durch ein Zeugnis eines vom Magiſtrat zu beſtimmen⸗ den Arztes nachzuweiſen. II. Das Ruhegehalt beträgt, wenn die Verſetzung in den Ruheſtand nach voll⸗ endetem 10., jedoch vor vollendetem 11. Dienſtjahre eintritt, des Dienſteinkommens und ſteigt für jedes fernere vollendete Dienſtjahr um % bis zum Höchſtbetrage von %. 2. Falle des obigen 2. Abſatzes wird die Höhe des Ruhegehalts vom Magiſtrat eſtimmt. III. Als Dienſteinkommen (I1I) treten dem Gehalt hinzu: Bei den Schweſtern und Oberſchweſtern: Bei der Oberin: für Wohnung 180,00 ℳ 300,00 ℳ ſür Beroſtignng 638,75 „ 638,75 „ für Wäſchereinigung 31,25 „ 31,285 „ für Dienſtkleidungg 100,00 „ 100,00 „ Sa. 950,00 ℳ 1070,00 ℳ Iv. Neben dem Ruhegehalt wird den Schweſtern bei Erkrankung freie ärzt⸗ liche Behandlung und Verpflegung im ſtädtiſchen Krankenhauſe bis zur Dauer von 3 Mo⸗ naten gewährt. v. Das Ruhegehalt beträgt nur ⅝ der aus den Beſtimmungen 11 und III ſich ergebenden Sätze, wenn und ſo lange der Schweſter auf ihren Wunſch Woh⸗ nung, Betöſtigung, Wäſchereinigung und Bekleidung im ſtädtiſchen Bürgerhauſe ge⸗ währt werden. VI. Erſcheint eine Schweſter, wenngleich dauernd unfähig, ihren bisherigen oder einen ähnlichen Dienſt weiter zu verſehen nach Entſcheidung des Magiſtrats doch zu einer anderweiten angemeſſenen Verwendung im ſtädtiſchen Dienſt geeignet, ſo bleibt dem Magiſtrat das Recht vorbehalten, ſie an Stelle der Gewährung von Ruhe⸗ gehalt anderweit zu beſchäftigen, wenn das mit dieſer Beſchäftigung verbundene Ein⸗ kommen nicht zurückbleibt hinter dem bei der Verſetzung in den Ruheſtand gewährten Mit dieſer Zuweiſung erliſcht das Recht auf den Bezug des Ruhe⸗ gehaltes. Der Magiſtrat iſt zur Wiederentlaſſung aus einer ſolchen Beſchäftigung berechtigt, jedoch in der Regel nur nach 4 wöchentlicher Kündigung. Im Falle der Wiederentlaſſung erlangt die Schweſter wieder Anſpruch auf Ruhegehalt, . nicht die Entlaſſung vom Magiſtrat erfolgt iſt, weil die Entlaſſene entweder wiederholt die Pflichten verletzt hat, die ihr das übertragene Amt auferlegt oder ſich durch ihr Verhalten in oder außer dem Amte der Achtung, des Anſehens oder des Vertrauens, welche ihr Beruf erfordert, unwürdig gezeigt hat. Das Ruhegehalt ſetzt ſich alsdann aus dem beim Ausſcheiden aus dem Schweſtern⸗ dienſt ermittelten Ruhegehalt und aus ¼, des zuletzt gewährten Dienſteinkommens für jedes in dieſer Beſchäftigung vollendete Dienſtjahr zuſammen, überſteigt aber keinesfalls %, des letzteren. Iſt nicht mit Beſtimmtheit feſtzuſtellen, ob die Unfähigkeit zur Ausübung des bis⸗ herigen oder eines anderweiten Dienſtes dauernd ſein wird, ſo kann ein Ruhegehalt auf be⸗ ſtimmte Zeit gewährt werden. § 14. Der Anſpruch auf Gewährung eines Ruhegehaltes erliſcht, wenn die Schweſter be⸗ hufs Verheiratung oder ſonſt aus eigenem Wunſche oder infolge unwürdigen Verhaltens aus dem ſtädtiſchen Dienſte ausſcheidet. Für die Dauer einer längeren Beurlaubung ruhen alle Anſprüche an die Stadt⸗ gemeinde, ſobald der Urlaub zum Zwecke der Pflege von Verwandten oder ſonſt zu einer nicht in den ſtädtiſchen Dienſt gehörigen Tätigkeit erteilt wird. Desgleichen ruht das Recht auf den Bezug von Ruhegehalt, wenn und ſo lange eine ruhegehaltsberechtigte Schweſter im Reichs⸗ oder Staatsdienſte, im Dienſte einer Provinz, eines Kreiſes, im Dienſte einer anderen Gemeinde, im Kirchen⸗ oder öffentlichen Schuldienſte oder im Dienſte einer Hofverwaltung ein Dienſteinkommen bezieht, ſoweit der Betrag des neuen Dienſteinkommens unter Hinzurechnung des Ruhegehaltes den Betrag des vor der Verſetzung in den Ruheſtand bezogenen Dienſteinkommens überſteigt. § 15. Als Schweſtern im Sinne dieſer Beſtimmungen ſind, ſoweit nicht ein anderes er⸗ hellt, ſowohl Schweſtern als Oberſchweſtern und die Oberin zu verſtehen. Charlottenburg, den 12. März 1902. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Boll. XV. 532.