— 246 — 7. Bedingungen für die beſchränkte Ausſchreibung der 3½ % Charlottenburger Stadtanleihe vom Jahre 1902 Abteilung I im Betrage von 12 Mill. Mark. Durch die im Deutſchen Reichsanzeiger und Königlich Preußiſchen Staatsanzeiger vom 21. Oktober 1902 — Nr. 248 — veröffentlichte Genehmigungsurkunde der Herren Miniſter des Innern und der Finanzen vom 24. September 1902 hat die Stadtgemeinde Charlottenburg die Genehmigung erhalten, auf den Inhaber lautende Schuldverſchreibungen im Geſamtbetrage von 24 Millionen Mark in zwei Abteilungen zu je 12 Millionen Mark auszugeben. Zweck dieſer Ausſchreibung iſt die Begebung der I. Abteilung im Betrage von 12 Millionen Mark. Das Anleihekapital wird ſeitens der Stadt mit 3½ % in halbjährlichen Terminen, am 1. Juli und 2. Januar jeden Jahres, verzinſt. Den Schuldverſchreibungen werden 20 halbjährige Zinsſcheine vom 2. Jannar 1903 ab, deren erſter am 1. Juli 1903 fällig iſt, beigegeben werden. Die Tilgung der Anleihe⸗Abteilung beginnt am 1. Juli 1905 und iſt in längſtens 28 Jahren beendet. Sie geſchieht mittelſt Verloſung oder Ankaufs der Schuldverſchreibungen aus einem Tilgungsſtock, welcher mit 2 ¼% des Kapitals jährlich unter Zuwachs der erſparten Zinſen von den getilgten Schuldverſchreibungen gebildet wird. Die Ausloſung geſchieht im März jeden Jahres. Vom 2. Januar 1913 an, alſo nach Ablauf von 10 Jahren, hat die Stadt Char⸗ lottenburg das Recht, den Tilqungsſtock zu verſtärken oder auch ſämtliche noch im Umlaufe befindliche Schuldverſchreibungen anf einmal zu kündigen. Für die be ſchränkte Ausſchreibung der Anleihe⸗Abteilung gelten folgende Bedingungen: §. 21. Die Übernehmer ſind verpflichtet, die Zulaſſung der Anleihe⸗Abteilung bei der Ber⸗ liner Börſe zu beantragen. § 2. In den Angeboten ſind der Übernahmekurs und der Termin, an welchem die Ab⸗ nahme der Stücke gewünſcht wird, genau zu bezeichnen. § 3. Wird die UÜbernahme durch ein Konſortium gewünſcht, ſo ſind die beteiligten Firmen pp. in dem Angebot ſpeziell aufzuführen. Auch iſt in demſelben diejenige Firma anzugeben, welche die Führung des Konſortialgeſchäftes und damit die Haftung für die richtige und rechtzeitige Zahlung des Kapitals und der Zinſen ſowie die Abrechnung mit der Stadt übernimmt. § 4. Die Ubernehmer müſſen ſich zur libernahme der Anleihe⸗Abteilung in voller Höhe verpflichten. Angebote, die in weſentlichen Punkten von den Bedingungen abweichen, bleiben unberückſichtigt. Von der Zuſchlagserteilung ab ſteht es den Übernehmern frei, die Schuldverſchrei⸗ bungen entweder in ihrer Geſamtheit oder in beliebigen einzelnen Poſten zu übernehmen. Sie ſind jedoch verpflichtet, die übernahme mindeſtens in dem Maße zu bewirken, als die Valuta zur Abhebung gelangt (§ 8). Die Schuldverſchreibungen werden — mit dem Reichsſtempel verſehen — den Über⸗ nehmern nach erfolgter Zuſchlagserteilung bereits vom 2 Jannar 1903 ab auf Erfordern mit den Zinsſcheinen zur Verfügung geſtellt werden. Die Lieferung der Stücke erfolgt in der Stelle v des Magiſtrats zu Charlottenburg im Rathauſe, Zimmer 140. § 6. Werden die Schuldverſchreibungen ſogleich in ihrer Geſamtheit oder in größeren Werten übernommen, als die Barabhebungen der Stadtgemeinde betragen, ſo iſt der letzteren auf Verlangen in Höhe ihres jeweiligen Guthabens Sicherheit durch Hinterlegung ent⸗ ſprechender Depots in kautionsfähigen zinstragenden Papieren zu beſtellen. Die Hinterlegung erfolgt in dem Treſor der Stadthauptkaſſe zu Charlottenburg. Die durch die Hinterlegung etwa entſtehenden Koſten tragen die Übernehmer.