— 247 — Als Depots, deren Hinterlegung zuläſſig iſt, gelten nur ſolche Papiere und nur zu demjenigen Beleihungsſatze, mit dem ſie von Staatsinſtituten, wie Seehandlung, Reichs⸗ invalidenfonds uſw. als kautionefähig anerkannt werden. Der Umtauſch dieſer Wertpapiere gegen andere gleich ſichere Papiere wird geſtattet werden. Dem Magiſtrat bleibt vorbehalten, auch erſtklaſſige Wechſel als Sicherheit zuzulaſſen. § 7. Der Übernahmepreis wird der Stadtgemeinde nach Maßgabe der erfolgten Abnahme in laufender Rechnung gutgeſchrieben. Die Stückzinſen werden bis einſchließlich des Tages der UÜbernahme der Stücke bezw. der Gutſchrift oder Zahlung der Valuta berechnet. § 8. Die Stadt Charlottenburg wird die Valuta nur allmählich nach Maßgabe ihrer Geldbedürfniſſe erheben. Der Verbrauch der Anleihemittel wird ſich in der Weiſe geſtalten, daß vorausſichtlich vom 1. April 1903 ab bis Ende März 1905 zu einem jeden Vierteljahrs⸗ erſten etwa 1 500 000 ℳ zur Abhebung gelangen werden. Für die Innehaltung dieſer Abhebungstermine und Summen kann eine Gewähr ſeitens der Stadtgemeinde nicht übernommen werden. Im Monat Januar 1903 werden jedoch keinesfalls Abhebungen erfolgen. § 9. Über Beträge bis zu 50 000 ℳ iſt die Stadt berechtigt, täglich zu verfügen. Bei darüber hinausgehenden Beträgen ſoll eine vorherige Aufkündigung vorangehen, und zwar bei Beträgen bis zu 150 000 ℳ von 3 Tagen, bis zu 500 000 ℳ von 1 Woche, darüber hinaus von 14 Tagen. § 10. Die Übernehmer verpflichten ſich, das jeweilige Guthaben der Stadt Charlottenburg (§ 6) mit 3/½% jährlich zu verzinſen. Die Zinsbeträge werden der Stadt in laufender Rechnung gutgeſchrieben. Vierteljährlich am 1. April, 1. Juli, 1. Oktober und 2. Januar iſt der Stadt zum Zweck der Erhebung der Gegenzinſen ein Rechnungsauszug zu überſenden. § 11. Die Stadtgemeinde Charlottenburg verpflichtet ſich, den Üübernehmern zum Zweck der Einführung der 1. Abteilung der 1902 er Anleihe an der Berliner Börſe einen hierfür aus⸗ reichenden Proſpekt unterſchriftlich zu vollziehen. Koſten übernimmt die Stadtgemeinde aus dieſem Anlaß nicht. § 12. Die Koſten des Schlußſcheinſtempels tragen die Stadtgemeinde und die Übernehmer je zur Hälfte. Wegen Ausſtellung und Verſtempelung der Schlußnote haben die Ubernehmer ſogleich nach erfolgter Zuſchlagserteilung mit der Stadtgemeinde in Verbindung zu treten. § 13. Die Einlöſung fälliger Zinsſcheine und verloſter Schuldverſchreibungen erfolgt außer bei unſerer Stadthauptkaſſe bei folgenden, auf der Rückſeite der Zinsſcheine durch Aufdruck kenntlich zu machenden Zahlſtellen: in Berlin: bei der Haupt⸗Seehandlungskaſſe, der Diskonto⸗Geſellſchaft, der Nationalbank für Deutſchland, der Deutſchen Bank, der Bank für Handel und Induſtrie, der Berliner Handelsgeſellſchaft, der Deutſchen Genoſſenſchaftsbank von Soergel, Parriſius & Co., Kommanditgeſellſchaft auf Aktien, ſowie bei den Bankfirmen S. Bleichröder, Mendels⸗ ſohn & Co., Robert Warſchauer & Co., und Dellbrück Leo & Co., in Hamburg: bei der Norddeutſchen Bank, ſowie bei den Bankhäuſern L. Behrens & Söhne und M. M. Warburg & Co, in Hannover: beim Bankhauſe Ephraim Meyer & Sohn, in Frankfurt a. M.: bei der Diskonto⸗Geſellſchaft und in Breslau: bei dem Schleſiſchen Banlverein in den bei jeder der vorgenannten Zahlſtellen üblichen Geſchäftsſtunden. Zu dieſen Zahlſtellen treten eventuell die Kaſſen derjenigen Bankhäuſer, welche die vorliegende Ausgabe übernehmen. 9 Die weitere Vermehrung der Zahlſtellen bleibt jederzeit der Stadtgemeinde vor⸗ ehalten. Als Proviſion werden j % des eingelöſten Betrages vergütet. § 14. Die Erſtattung der Koſten für eingelöſte Schuldverſchreibungen und Zinsſcheine einſchl. der zuſtändigen Proviſion erfolgt ſeitens der Stadtgemeinde ſofort nach Eingang