— 248 — der cerc hierüber. Die eingelöſten Stücke und Zinsſcheine ſelbſt ſind bei ge⸗ nügender Zahl der Regel nach gegen Schluß eines jeden Monats unter Wertangabe von ℳ 600 an den Magiſtrat (Stelle v) entwertet abzuſenden. Mit Zinſen darf die Stadtgemeinde auf die Zeit während der Einlöſung und der Abrechnung nicht be⸗ laſtet werden. § 15. Die Zuſchlagserteilung bleibt einem Gemeindebeſchluß beider ſtädtiſcher Körperſchaften (Magiſtrat und Stadtverordneten⸗Verſammlung) vorbehalten. Bei ungenügendem oder un⸗ günſtigem Ausfall der Ausſchreibung ſteht es der Stadtgemeinde frei, ein neues Verfahren einzuleiten. Darüber, ob die Vorausſetzungen für ein neues Verfahren vorhanden ſind, be⸗ ſtimmt die Stadtgemeinde allein. § 16. Angebote auf Übernahme der 1. Abteilung der 1902er Charlottenburger Stadtanleihe ſind, mit entſprechender Aufſchrift verſehen, zu dem in dem Anſchreiben angegebenen Termine an den Magiſtrat hierſelbſt einzureichen. Charlottenburg, den 27. November 1902. Der Magiſtrat Schuſtehrus.