IV. Anterricht und Zildung. 1. Das ſtädtiſche Schulweſen. Allgemeines. Auf dem Gebiete des höheren Schulweſens iſt wieder eine Reihe von wichtigen Veränderungen zu verzeichnen. Zunächſt fanden die Verhandlungen über Erhöhung des Schulgeldes durch den Ge⸗ meindebeſchluß vom 10./17. Juni 1903 ihren Abſchluß. Während an den für die Realſchule und die entſprechenden Klaſſen der Oberrealſchule (v1— 11) bisher geltenden Sätzen nichts geändert worden iſt, traten bei den übrigen höheren Lehranſtalten Erhöhungen um 10 ℳ und bei den Vorſchulklaſſen um 20 ℳ ein. Für auswärtige Schüler, die in raſchſteigender Zahl unſere an der Peripherie gelegenen Anſtalten beſuchen, iſt das Schulgeld in allen Fällen außerdem um 40 ℳ erhöht worden. Das jährliche Schulgeld für die höheren Lehranſtalten für Knaben beträgt nunmehr: a) An den höheren Lehranſtalten und Vorſchulen — mit Ausnahme der Realſchule und der Klaſſen v1—U II der Oberrealſchule — für Einheimiſche . . 120 ℳ für Ausmärnige n 2160 b) An der Realſchule und den Klaſſen v1 11 der Oberrealſchule für Eiuheimſche , 89 „ für Ausmwarnnge 2 2 4 , 120 „ 2. Für Schüler, welche im Laufe eines Vierteljahres eine ſtädtiſche höhere Schule haben. Dasſelbe iſt der Fall, wenn ein Schüler aus disziplinariſchen Gründen während des Semeſters von der Schule entfernt wird. Gelegentlich der Feſtſtellung des Stadthaushalts⸗Etats für das Rechnungsjahr 1902 iſt von der Stadtverordneten⸗Verſammlung am 26. März 1902 der Beſchluß gefaßt worden: ſtändiger, mit den höheren Schulen nicht unmittelbar zuſammenhängender Ein⸗ richtungen in die Wege geleitet werden ſoll. Die Frage iſt am 3. November 1902 in der gemiſchten Deputation eingehend ge⸗ prüft worden. Der gegebenen Anregung wurde nicht beigetreten. Vielmehr ging die Anſicht der Deputation dahin, die Vorſchulen allmählich dadurch entbehrlich zu machen, daß durch eine zweckentſprechende Reform der Gemeindeſchulen dieſen dieſelben Vorteile geſichert würden wie den Vorſchulen — beſonders was die Zeit, der Vorbereitung zur Reife für die Serta einer höheren Lehranſtalt anlange. In dieſem Streben iſt die gemiſchte Deputation zu folgendem Beſchluß gekommen: . „Die Auflöſung der beſtehenden Vorſchulen wird für den Zeitpunkt ins Auge gefaßt, wo die unteren Klaſſen der Gemeindeſchulen ſoweit gehoben ſind, um die Vorſchulen zu erſetzen. Der Magiſtrat wird erſucht, die Hebung der Ge⸗ meindeſchulen nach der angedeuteten Richtung ſobald als tunlich in Angriff zu nehmen. Bei Errichtung neuer, höherer Lehranſtalten ſoll unter dieſer Voraus⸗ 7 ſetzung von der Errichtung von Vorſchulen Abſtand genommen werden.“ Gleichzeitig wurde als Anfangstermin für die nach Durchführung der geplanten Ge⸗ memrecae zu beginnende Auflöſung der vorhandenen Vorſchulen der 1. April 1906 in Ausſicht genommen. 9