c) Aufſicht über die Haltekinder. Die Aufſicht über die Haltekinder, d. h die gegen Entgelt von den Eltern oder ſonſtigen Verpflichteten in Pflege gegebenen Kinder unter 6 Jahren wird durch die einzelnen Waiſenräte, Waiſenpflegerinnen und Stadtärzte als Beauftragte der Königlichen Polizei⸗ Direktion geführt. IIber jedes Kind wird halbjährlich berichtet. Daneben erfolgen Sonder⸗ berichte, ſobald Anträge zu ſtellen oder irgend welche Maßnahmen erforderlich ſind. Haltekinder waren am 1. April 1903 der Aufſicht des Gemeindewaiſenrats unterſtellt: 225 Der Zugang fur 1903 Sennug, 252 Der Adgance. 1 4 , fs ., 4 144 242 10 Der Beſtand am 341. Mürz 199 .. 2 238. Der Abgang an Haltekindern fand aus folgenden Gründen ſtati: Berſtorten ſiud⸗ 2. 2 %, 4. 7 2. f r, AesKk 4 30 das 6. ebenSjahr vallendetennn 2 4 4.4 31 ants Gharlottenbura verzogen . . , 3 , At 2 84 in ſtädtiſche Koſtpflege wurden übernommen 52 von dem Vater, der Mutter oder den Eltern in eigene Pflege übernommen wurden. 34 in unentgeltliche Pflege von dritten Perſonen überrommen. 11 Wie oben 242. d) Fürſorgeerziehung Minderjähriger. In dem am 31. 3. 1904 abgelaufenen dritten Jahr der Geltung des Geſetzes über die Fürſorgeerziehung Minderjähriger vom 2. Juli 1900 haben wir in 70 Fällen gegen 73 im Jahre 1902 und 99 im Jahre 1901 Anlaß zu Erhebungen darüber gehabt, ob unſererſeits ein Antrag auf Fürſorgeerziehung zu ſtellen ſei. 33 (42 und 68)) mal kam Ziffer 1 (Mißbrauch der elterlichen Gewalt, Mißhandlung, Verwahrloſung oder Vernach⸗ läſſigung der Eltern und Befürchtung der Verwahrloſung), 12 (13, 13), mal Ziffer 2 (ſtraf⸗ bare Handlung des Kindes), und 34 (28, 24) mal Ziffer 3 (Unzulänglichkeit erziehlicher Einwirkung und Gefahr völliger Verwahrloſung) des § 1 des Geſetzes in Frage. Die Zahlen zeigen, daß auch diesmal öfter mehrere Urſachen (79 in 70 Fällen gegen 83 in 73 im Jahre 1902) für das einzuleitende Verfahren in Betracht gekommen ſind. Von den 70 (73, 99) Fällen betrafen 37 (35, 50) männliche, 33 (38, 49) weibliche Minderjährige, ſodaß die Geſchlechter nahezu gleich beteiligt waren. In 6 (5, 7) Fällen handelte es ſich um noch nicht ſchulpflichtige, in 45 (42, 60) Fällen um ſchulpflichtige und in 19 (26, 32) Fällen um nicht mehr ſchulpflichtige Minderjährige. In 10 (21, 10) Fällen wurde von der Stellung des Antrages auf Fürſorgeerziehung abgeſehen, in § (8, 6) Fällen die Weiterverfolgung einſt⸗ weilen ausgeſetzt und in 4 (5, 4) Fällen der bereits geſtellte Antrag zürückgezogen. In 1 (6, 0) Falle ſchwebt das Verfahren noch. In den verbleibenden 47 (33, 79) endgültig bei Gericht anhängig gemachten Sachen iſt der geſtellte Antrag in 10 (1, 10) Fällen abgelehnt, in 21 (13, 45) Fällen die Für⸗ ſorgeerziehung angeordnet worden. In 2 (13, 24) Fällen ſchwebt das Verfahren noch; 11 (5, 0) mal iſt es vorläufig ausgeſetzt und 3 (1, 0) mal eingeſtellt worden, weil in einem Falle die Minderjährige das 18. Lebensjahr vollendet und in 2 Fällen Beſſerung einge⸗ treten war. In 64 (62, 87) Fällen handelte es ſich um eheliche Kinder; nur 6 (11, 12) Fälle betrafen uneheliche, bei denen nur in 2 (0, 5) Fällen, wie aus der unten folgenden Zu⸗ ſammenſtellung erſichtlich, Fürſorgeerziehung angeordnet worden iſt. 5 Außer den vorſtehend erörterten Fällen ſind ferner 52 (81, 72) zu unſerer Kenntnis gelangt, in denen das Verfahren von anderen Stellen meiſt von dem Herrn Königlichen Polizeipräſidenten hier ausging. 29 (51, 48) mal kamen männliche, 23 (30, 24) mal weib⸗ liche Minderjährige in Frage; unter ihnen waren 0 (0, 1) noch nicht ſchulpflichtige, 25 (46, 36) ſchulpflichtige und 27 (35, 35) nicht mehr ſchulpflichtige Kinder. 49 (73)) Fälle betrafen eheliche, nur 3 (8)“) uneheliche Kinder, von denen 2 (5) nach dem Beſchluß des Gerichts in Fürſorgeerziehung untergebracht worden ſind. 20 (25) mal gab der Tatbeſtand der Ziffer 1 10 (23)) mal der der Ziffer 2 und 31 (43)) mal der der Ziffer 3 des § 1 des Fürſorgeerziehungsgeſetzes die Veranlaſſung zur Einleitung des Verfahrens. Auch hier wirkten mehrfach zwei Urſachen zuſammen. 31 in 52 Fällen gegen §1 in 81 Fällen 1902. Wir haben uns in dieſen 52 (81, 72) Fällen 0 (2, 0) mal für Einſtellung, 2 (1, 4) mal für vorläufige Ausſetzung des Verfahrens, 41 (66, 47) mal für und 9 (12, 21) mal gegen Fürſorgeerziehung ausgeſprochen. In 1 (10, 1) Falle iſt von einem Antrage auf Fürſorge⸗ erziehung (für 1902 zum Teil wenigſtens einſtweilen) abgeſehen, in 1 (10, 0) Falle das Verfahren vom Gericht eingeſtellt und in 11 (4, 3) Fällen ausgeſetzt worden. In 23 (43, 36) Fällen wurde Fürſorgeerziehung angeordnet, in 5 (4, 23) Fällen abgelehnt. In 11 (10, 9) Fällen ſteht der Beſchluß zur Zeit noch aus. Die Koſten der Überführung der Fürſorgezöglinge und ihrer erſten Ausſtattung —0 nach § 15 des Geſetzes dem Ortsarmenverbande, in dem der Zögling ſeinen Unter⸗ tützungswohnſitz hat, zur Laſt. Bei den 35 (67) im Laufe des Berichtsjahres bewirkten Überführungen haben die uns erwachſenen Koſten für Reiſe und ärztliche Unterſuchungen 681,15 (1398,28) ℳd und für die erſte Ausſtattung 1220 (2500,31) ℳ, zuſammen alſo 1901,15 (3898,59) ℳ betragen. Wir ſchließen hieran zwei Überſichten, die im einzelnen über die eingeleiteten Verfahren Auskunft geben. ) Die eingeklammerten Zahlen ſind die der vorhergehenden Jahre 1902 und 1901. ) Hier können die Zahlen für 1901 nicht angegeben werden, da für dieſe Fälle eine Kontrolle noch nicht geführt wurde.