— 223 — 2. Die durch die Pferde⸗Aushebungs⸗Vorſchrift vom 1. Mai 1902 zur Beſchleuni⸗ gung der Pferde⸗Aushebung im Mobilmachungsfalle vorgeſchriebene Vormuſterung des Pferdebeſtandes fand in der Zeit vom 2.—18. März 1904 durch den mili⸗ fao ſat Pferde⸗Vormuſterungs⸗Kommiſſar Oberſtleutnant Freiherrn von Jungen⸗ eld ſtatt. 3. Durch Vertrag zwiſchen dem Königlichen Garniſon⸗Kommando in Charlottenburg 4. Januar und der Stadtgemeinde Charlottenburg vom 8. Februar 1904 wird vom 1. Ja⸗ nuar 1904 ab denjenigen zu Truppen, Anſtalten und Militärbehörden der hieſigen Garniſon kommandierten Mannſchaften vom Feldwebel abwärts, die nicht in Dienſtwohnungen, Kaſernen oder Baracken untergebracht werden können, denen alſo die Stadtgemeinde Naturalquartier zu gewähren hätte, ſoweit ſie ſich ſelbſt einmieten, ſeitens der Stadtgemeinde ein Zuſchuß zu dem ihnen aus Reichsmitteln gezahlten Serviſe gewährt. Der Zuſchuß beträgt: Im Sommer⸗ Winter⸗ Zuſammen Halbjahr Halbjahr ] jährlich monatlich Für Feldwebel und ihnen gleich zu achtende Cthargen . „ 3,20 ℳ 4,80 ℳ 48,00 ℳ Für Fähnriche, Vizefeldwebel uſo. 6,16 „ 9,24 „ ] 92,40 „ „ Uuteroffigiere uſo. 4,92 „ 7,38 „ 73,80 „ „ Gemeine uſww... 1,40 „ 2,10 „ 1 21,00 „ Auf Grund des Reichsgeſetzes vom 10. Mai 1892 wurden 5609,18 ℳ. Unter⸗ ſtützungen an die Familien der zu Friedensübungen eingezogenen Mannſchaften gezahlt. Es wurden 339 Anträge geſtellt, von denen 319 zur Berückſichtigung gelangten. Die Erſtattung der vorſchußweiſe gezahlten Beträge erfolgt aus Reichsfonds. 84 Kriegsveteranen beantragten auf Grund des Reichsgeſetzes vom 22. Mai 1895 die Gewährung der ſogenannten Veteranen⸗Beihilfe (Monatlich 10 ℳ) vorgemerkt wurden 52; in den Bezug der Beihilfe gelangten 31 Veteranen.