— 227 Das Nebenſtatut der freien Bäcker⸗Innung für die im vorjährigen Bericht bereits . Sterbekaſſe für die Innungsmitglieder und deren Ehefrauen iſt gene hmigt worden. Die Kaſſe zahlt nach Maßgabe der Dauer der Mitgliedſchaft ein Sterbegeld von 100 bis 300 ℳ Die ebenfalls im Bericht für 1902 bereits erwähnten Nebenſtatuten der freien Schlächter⸗Innung für die beiden Wohlfahrtseinrichtungen haben gleichsfalls die Genehmigung erhalten. Dieſe betreffen eine Invaliditäts⸗ und Alters⸗, ſowie Witwen⸗ und Waiſen⸗Ver⸗ ſorgungskaſſe und eine Prämienkaſſe für das Perſonal der Innungsmitglieder. Aus der erſt⸗ genannten Kaſſe erhalten die Innungsmitglieder im Falle eintretender Erwerbsunfähigkeit oder nach zurückgelegtem 60. Lebensjahre eine lebenslängliche Rente, die Witwen der Innungs⸗ mitglieder eine fortlaufende Rente für die Dauer ihres Witwenſtandes, die Waiſen der Innungsmitglieder eine Erziehungsbeihülfe. Die Rente für die Innungsmitglieder beträgt 600 ℳ, die Witwenrente 400 ℳ für das Jahr. Die Prämienkaſſe gewährt dem gewerb⸗ lichen und dem Dienſtperſonal nach zurückgelegter dreijähriger und längerer Tätigkeit bei einem Innungsmitgliede Prämien von 50—200 bezw. 25—100 ℳ. Ferner erhalten die Lehrlinge, welche ſich durch Fleiß, gutes Betragen und Ablegung einer guten Geſellenprüfung auszeichnen, ein Andenken. Die Gewährung erfolgt auf Antrag des Innungsmeiſters durch Beſchluß des Innungs⸗Vorſtandes. Außerdem beſteht bei dieſer Innung ſeit dem Jahre 1900 eine Sterbekaſſe für die Innungsmitglieder. Innungsſtreitigkeiten waren von dem Magiſtrat, als Aufſichtsbehörde, auf Grund der nachbezeichneten §§ der Gewerbeordnung in 37 (1902 in 8, 1901 in 11) Fällen zu entſcheiden. Hiervon betrafen: Fälle 1903 1902 1901 verweigerte Aufnahme in eine freie Innung (§ 877. 1 — 1 Verpflichtung zur Entrichtung von Innungsbeiträgen (§ 89) 3 3 Drduungsſtrafen (§ 929%,, 1 3 4 Wahl zu einem Innungsamt (§ 95)... Ktr 1 1 Beitrittspflicht zu einer Zwangsinnung (§ 100h). 34 1 Suſtiae. t e en,, K K 2 Die Erledigung erfolgte: durch förmliche Entſcheiduung... 35 2 1 durch Vorbeſcheidds K K 4 durch Zurücknahme und auf andere Weiſe. 3 6 4 2 Auertedigt vttben 4. 44 — — Die 34 Fälle aus § 100h betrafen ſämtlich Streitigkeiten von Klempnern und Schlofſern gegen ihre Heranziehung zur Zwangsinnung für die Gas⸗, Waſſerleitungs⸗ und Heizungsanlagen⸗Fachmänner; es mußte nach erfolgter Prüfung der Verhältniſſe für ihre Freilaſſung entſchieden werden. . Gegen die getroffenen Entſcheidungen wurde in 1 Falle Beſchwerde erhoben (in den beiden Vorjahren in keinem Falle). Dieſelbe wurde als unbegründet zurückgewieſen. Rückſtändige Innungsbeiträge wurden in 116 (1902 in 33, 1901 in 40) Fällen zwangsweiſe beigetrieben. An Koſten aus der Tätigkeit der Handwerkskammer Berlin iſt für das Jahr 1903 der Betrag von 2 010,80 ℳ (in den Vorjahren 1 430.13 ℳ“) umgelegt und gezahlt worden. Der Betrag, der ſich auf 2 497 Handwerksbetriebe mit 4 478 Geſellen und 1 164 Lehrlingen verteilt, iſt auf dieſe wieder umgelegt und eingezogen worden. Die Ermittelung der beitrags⸗ pflichtigen Handwerksbetriebe erfolgte durch eine von der Königlichen Polizei⸗Direktion unter Benutzung von Zählkarten vorgenommene Zählung. In einem Falle iſt von einer Firma gegen die Heranziehung zu den Handwerkskammerkoſten Beſchwerde erhoben worden, welche dem Herrn Oberpräſidenten zur zuſtändigen Entſcheidung vorgelegt iſt; dieſe Entſcheidung ſteht noch aus. Auf Erſuchen der Handwerkskammer ſind von uns in 2 Fällen gegen hieſige Hand⸗ werksmeiſter auf Grund des § 103 Abſ. 2 der Gewerbeordnung wegen Verſtoßes gegen die Vorſchriften zur Regelung des Lehrlingsweſens Geldſtrafen von je 10 feſtgeſetzt worden. Die in einem Falle beim Herrn Regierungspräſidenten hiergegen erhobene Beſchwerde iſt als unbegründet zurückgewieſen worden. Für ein (aus der II. Abteilung des 1. Wahlbezirks, Stadtkreis Charlottenburg, Rirdorf und Schöneberg) ausſcheidendes Kammermitglied nebſt Erſatzmann, ſowie ein Geſellen⸗ ausſchußmitglied. ebenfalls nebſt Erſatzmann, ſind Neuwahlen angeordnet, und iſt Stadtrat Boll vom Herrn Regierungspräſidenten als Wahlkommiſſar ernannt worden. Bei Schluß des Berichtsjahres iſt die Auslegung der Liſten der wahlberechtigten Innungen angeordnet, die Wahl erfolgt demnächſt. 5. Die Handelskammer zu Berlin. Auch in dieſem Jahre wurde, auf Grund des, gemäß § 28 des Handelskammer⸗ geſetzes erfolgten Beſchluſſes der Handelskammer, die Einziehung der Handelskammerbeiträge durch die Stadtgemeinde bewirkt. Dieſe Einziehung erfolgte gegen die geſetzlich feſtgeſetzte Vergütung von 3% der eingezogenen Beiträge mit zuſammen 239,25 ℳ.