—. 274 — 4. Die Bearbeitung der Entwürfe und Verdingungsunterlagen von Heizungs⸗ und Maſchinenanlagen, die Begutachtung der eingegangenen Projekte und die techniſche Beaufſichtigung der Bauausführungen im Bereiche der Hochbauverwaltung, der Schulverwaltung, der Armenverwaltung, der Verwaltungen des Krankenhauſes und Bürgerhauſes, der Deputationen für das Feuerlöſchweſen und die Straßen⸗ reinigung und für die Geſundheitspflege, ſowie der Parkdeputation. Zur Ausübung dieſer Verpflichtungen aus Nr. 1a und b, aus Nr. 4 dieſes § und aus § 14 in denjenigen ſtädtiſchen Gebäuden, die im übrigen nicht der Hoch⸗ baudeputation, ſondern andern Deputationen unterſtellt ſind, hat ſich der Bau⸗ inſpektor mit dem zuſtändigen Dezernenten in zweckentſprechender Weiſe ins Be⸗ nehmen zu ſetzen, wobei die Beſtimmungen des Reglements für das Bauweſen ꝛc. vom 15. Auguſt 1897 überall zu beachten ſind. 5. Es wird hierbei ausdrücklich bemerkt, daß die Uberwachung der Betriebe und die Unterhaltung der Heizungs⸗, Maſchinen⸗ und elektriſchen Anlagen, ſowie die Be⸗ arbeitung der betreffenden Entwürfe und die techniſche Beaufſichtigung der bezüg⸗ lichen Bausausführungen im Bereiche der Deputationen für Tiefbau, für Kana⸗ liſation, für die Gasanſtalten und für das Elektrizitätswerk dieſen Deputationen und deren Organen, nicht alſo der Bauinſpektion IV obliegt. Die Bauinſpektion I1V iſt aber verpflichtet, auf Erſuchen ſich dieſen Deputationen zur Verfügung zu halten. 6. Die Anſtellung von Verſuchen, die Anfertigung von Gutachten und die Bear⸗ beitung von Fragen in Feuerungs⸗ und maſchinentechniſchen Angelegenheiten für ſämtliche ſtädtiſche Dienſtſtellen auf deren Erſuchen. § 3. Die Leitung der Geſchäfte iſt in jeder Bauinſpektion einem Stadtbauinſpektor über⸗ tragen. Die Oberaufſicht über die Tätigkeit der Bauinſpektoren führt der Stadtbaurat für den Hochbau, welcher ihr unmittelbarer Vorgeſetzter iſt. Die Stadtbauinſpektoren haben die ihnen im § 2 zugewieſenen oder ihnen durch beſondere Verfügung des Stadtbaurats aufge⸗ tragenen Geſchäfte unter eigener Verantwortung, jedoch unter Beachtung der Beſchlüſſe der Deputationen und des Magiſtrats, ſowie der Anordnungen des Stadtbaurats zu erledigen und für eine geordnete und pünktliche Geſchäftsführung zu ſorgen. Die Stadtbauinſpektoren haben das Intereſſe der Stadtgemeinde überall nach Kräften wahrzunehmen. Sie nehmen an den Sitzungen der Hochbaudeputation ohne Stimmrecht teil. § 4. Die Stadtbauinſpektoren ſind die nächſten Dienſtvorgeſetzten der ihrem Geſchäfts⸗ bereich überwieſenen Beamten, Techniker und übrigen Perſonen und haben die Arbeiten unter dieſe in zweckmäßiger Weiſe zu verteilen. Sie haben die ihnen unterſtellten Perſonen und deren Geſchäftsführung fortgeſetzt zu überwachen und ſind befugt, denſelben nach Maßgabe der beſtehenden Beſtimmungen Urlaub bis zu drei Tagen in jedem Einzelfall zu erteilen. § 5. Die Bauinſpektoren ſind ferner befugt: a) zur 4½ Vergebung von Arbeiten und Lieferungen bis zu einem Betrage von 500 , b) zum ſelbſtändigen Schriftwechſel innerhalb ihres Geſchäftsbereiches: 1. mit den Unternehmern und Lieferanten, 2. mit den anderen Dienſtſtellen des Magiſtrats, 3. mit den polizeilichen Behörden zur Einholung der polizeilichen Bauerlaubnis und der Bauabnahme, c) zur ſelbſtändigen Beantwortung techniſcher Fragen, die nicht an den Magiſtrat ge⸗ richtet ſind, ſoweit nicht durch beſondere Verfügung des Stadtbaurats Einſchränkungen feſtgeſetzt ſind, und zu techniſchen Vorerhebungen und Rückfragen, d) zur ſelbſtändigen Einſtellung und Entlaſſung der Kämmerei⸗ und ſonſtigen ſtädtiſchen Arbeiter unter Beachtung der beſtehenden Beſtimmungen. Zur Bewilligung von Lohnzulagen und Urlaub, ſowie zur Bewilligung des Lohnes in Krankheits⸗ und Urlaubsfällen iſt die Genehmigung des Stadtbaurats erforderlich. § 6. Die Bauinſpektionen 1 und 11 führen beſondere Tagebücher und beſondere Akten mit der Aufſchrift Hochbauinſpektion I oder 11 Charlottenburg. Die Eingangsſtempel ent⸗ halten außer dem Datum die Bezeichnung II. B. J. I oder II. Die Bauinſpektionen III und Iv führen keine beſonderen Akten. Ihre bureau⸗ mäßigen Geſchäfte werden von den zuſtändigen Bureaubeamten der Stelle X beſorgt, welche dahingehende Aufträge zu erledigen haben. Die Kanzleiarbeiten der Bauinſpektionen werden in der für die Hochbauverwaltung beſtimmten Kanzlei gefertigt.