— 275 — § 7. Bei der Prüfung und Beſcheinigung der Rechnungen ſind die hierüber erlaſſenen beſonderen Beſtimmungen zu beachten. Die rechneriſche Prüfung der Rechnungen erfolgt in der Rechnungsſtelle der Hochbauverwaltung, welcher die Rechnungen nach erfolgter Beſchei⸗ nigung zu überweiſen ſind. Die Auszahlung der Löhne an die Arbeiter und die Verrechnung der Krankenkaſſen⸗ beiträge und der Alters⸗ und Invaliditätsverficherungsbeiträge erfolgt auf Grund der be⸗ ſtehenden beſonderen Vorſchriften. § 8. Die Stadtbauinſpektoren der Bauinſpektionen 1 und II haben die ihnen zugewieſenen Bauarbeiten nach erhaltenem Auftrage unter der Oberaufſicht des Stadtbaurats auf Grund von Entwürfen, welche der Genehmigung und Vollziehung durch den Stadtbaurat bedürfen, ſelbſtändig ins Werk zu ſetzen und unter eigener Verantwortung, aber unter Beachtung der beſtehenden beſonderen Vorſchriften zu leiſten. Für die rechtzeitige Beſchaffung und für die ſparſame und zweckmäßige Verwendung der Baumaterialien, für den rechtzeitigen Beginn und die ſachgemäße Förderung der Arbeiten ſind die Stadtbauinſpektoren allein verantwortlich. Sie haben die von ihnen mit der beſonderen Bauleitung betrauten techniſchen Kräfte ſo ein⸗ gehend zu beaufſichtigen, daß ſämtliche Arbeiten ihren Anordnungen entſprechend zur Aus⸗ führung kommen. Die Stadtbauinſpektoren haben die erforderliche Genehmigung zu den Bauausfüh⸗ rungen bei den Polizeibehörden rechtzeitig herbeizuführen und den beteiligten Verwaltungs⸗ behörden die erforderlichen Anzeigen vor dem Beginn der Bauausführungen rechtzeitig zu erſtatten. Sie ſind dafür verantwortlich, daß die Polizeivorſchriften. welche den Bau und den öffentlichen Verkehr betreffen, genau befolgt werden, und haben die polizeiliche Abnahme der fertiggeſtellten Bauten rechtzeitig zu beantragen und die Abnahmebeſcheinigung unter gleichzeitiger Beifügung der Abnahmeverhandlungen der betreffenden Deputation, der Revi⸗ ſionszeichnung und des Bauinventars dem Stadtbaurat zu überreichen. § 9. Die Vergebung der Arbeiten und Lieferungen erfolgt nach Maßgabe der vom Ma⸗ giſtrat darüber gegebenen Beſtimmungen. Bei Beträgen über 500 ℳ ſind die Ausſchreibungen und ihre Ergebniſſe mit den Vorſchlägen für die Zuſchlagserteilung dem Stadtbaurat vorzulegen. Die Verhandlungen über die Ausſchreibungen und Zuſchlagserteilungen gehen nach ihrer Erledigung zu den betreffenden Akten der Bauinſpektionen. § 10. Die Verträge werden auf Grund der Zuſchlagserteilungen mit den betreffenden Unternehmern abgeſchloſſen. Mit den verſtempelten Hauptausfertigungen werden für jeden Unternehmer beſondere Vertragshefte angelegt, zu welchen auch die Verhandlungen über Hinterlegung und Rückgabe der Vertragsſicherheit und die zweiten Ausfertigungen der Rech⸗ nungen geheftet werden. Dieſe Hefte werden unter fortlaufender Nummer in der Regiſtratur der Stelle X aufbewahrt. Die Bauinſpektionen erhalten Abſchriften der Verträge. § 11. Alle Bauarbeiten ſind in der Regel nach Akkordſätzen und nicht im Tagelohn aus⸗ zuführen. Nur in ſolchen Fällen, in welchen ſich Akkordſätze nicht zweckmäßig bemeſſen laſſen, iſt die Ausführung im Tagelohn zuläſſig. Die Gründe hierfür ſind in den Beſchei⸗ nigungen auf den Rechnungen kurz anzugeben. § 12. Die Bauinſpektoren ſind dafür verantwortlich, daß die zu den einzelnen Bauaus⸗ führungen, Unterhaltungen uſw. bewilligten Geldſummen ohne Genehmigung 4. überſchritten werden. Sobald ſich zeigt, daß Überſchreitungen unvermeidlich ſein werden, ſind rechtzeitig Nachanſchläge zu fertigen und mit bezüglichen Anträgen und Begründungen einzureichen. Sollten in Fällen von Gefahr an irgend einem Bauwerke Arbeiten nötig werden, für welche Geldmittel nicht bewilligt ſind, ſo ſind zwar die zur Erhaltung des Bauwerks nötigen Arbeiten von den Bauinſpektoren ſchleunigſt ins Werk zu ſetzen; es iſt aber dem Stadtbaurat ſofort Anzeige zu erſtatten. § 13. auß Eigentum der Stadt dürfen die Bauinſpektoren ohne beſondere Genehmigung nicht verkaufen.