— 226 — § 14. Die Bauinſpektoren haben ſich dauernd über die Beſchaffenheit der Gebäude oder Heizungs⸗ und maſchinellen Anlagen ihrer Geſchäftskreiſe in genauer Kenntnis zu halten und ſind dafür verantwortlich, daß die erforderlichen Ausbeſſerungen rechtzeitig und ſachgemäß bewirkt werden. Außer den dazu notwendigen laufenden Beſichtigungen ſind im Mai oder Juni j. I. beſondere Beſichtigungen der Gebäude und Anlagen vorzunehmen, zu welchen die Bauinſpektoren, die Hauswarte, die Hauskommiſſare, die Bauaſſiſtenten, die Bauaufſeher ſowie die Hausverwalter (Direktoren, Rektoren, Leiter der Schulen) zuzuziehen haben. Über den Befund dieſer beſonderen Beſichtigungen haben die Bauinſpektoren eine Verhandlung aufzunehmen und dieſe mit ihren Vorſchlägen, Entwürfen und Koſtenanſchlägen bis 15. Juni j. I. dem Stadtbaurat einzureichen. Die Beſtimmungen in § 22 des Reglements für das Bauweſen ꝛc. vom 15. Auguſt 1897 werden hierdurch nicht berührt. § 15. Die Bauinſpektoren ſind befugt, ſelbſt oder durch ihre Beauftragte Einſicht in die Akten der einzelnen Verwaltungsſtellen des Magiſtrats zu nehmen, ſowie auch dieſe Akten im Bedarfsfalle zur Einfichtnahme abzulangen. Im letzteren Falle ſind die Bauinſpektoren jedoch verpflichtet, für ſchleunige Rückgabe Sorge zu tragen. § 16. Die erforderlichen Schreib⸗ und Zeichenmaterialien, Formulare uſw. werden den Bauinſpektoren aus den Beſtänden des Magiſtrats geliefert. § 17. Die für die Erledigung der Aufträge feſtgeſetzten Friſten ſind pünktlich inne zu halten. Iſt die aus beſonderen Gründen ausnahmsweiſe nicht möglich, ſo ſind entſprechende Friſtverlängerungen rechtzeitig zu beantragen. § 18. Die bautechniſchen Arbeiten, ſoweit nicht beſondere Vorſchriften darüber erteilt ſind oder werden, ſind nach den für das Bauweſen des Staates geltenden Vorſchriften anzufer⸗ tigen, in deren Kenntnis die Bauinſpektoren ſich fortlaufend zu erhalten haben; die ſonſtigen das ſtädtiſche Bauweſen und den Geſchäftsgang regelnden Vorſchriften des Magiſtrats, des Magiſtrats⸗Dirigenten und des Stadtbaurats ſind zu beachten. Charlottenburg, den 19. Februar 1903. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Tageb.⸗Nr. I. 4052.