— 114 — § 5. Aus beſonderen Gründen können einzelne Perſonen oder Gruppen von dem Beſuch der Fortbildungsſchule ganz oder teilweiſe entbunden werden. Die Entſcheidung hierüber trifft der Magiſtrat. § 6. Gewerbliche Arbeiter, welche nach den vorſtehenden Beſtimmungen nicht verpflichtet ſind die Fortbildungsſchule zu beſuchen, können zur Teilnahme an dem Unterricht zugelaſſen werden. Die Entſcheidung über die Zulaſſung dieſer Perſonen zum Unterricht trifft der Magiſtrat. § 7. Der Beſuch der Fortbildungsſchule iſt unentgeltlich. § s. Zur Sicherung des regelmäßigen Beſuchs der Fortbildungsſchule durch die dazu Verpflichteten, ſowie zur Sicherung der Ordnung in der Fortbildungsſchule und eines gebühr⸗ lichen Verhaltens der Schüler werden folgende Beſtimmungen erlaſſen: 1. Die zum Beſuche der Fortbildungsſchule verpflichteten gewerblichen Arbeiter müſſen ſich zu den für ſie beſtimmten Unterrichtsſtunden rechtzeitig einfinden und dürfen ſie ohne eine nach dem Ermeſſen des Direktors ansreichende Ent⸗ ſchuldigung nicht ganz oder zum Teil verſäumen; 2. ſie müſſen die ihnen als nötig bezeichneten Lehrmittel in den Unterricht mit⸗ bringen; 3. ſie müſſen in die Schule ſauber gewaſchen und in reinlicher Kleidung kommen; 4. ſie dürſen den Unterricht nicht durch ungebührliches Betragen ſtören, auch die Schulutenſilien und Lehrmittel nicht verderben oder beſchädigen; 5. ſie haben ſich auf dem Wege zur Schule und von der Schule jedes ungebühr⸗ lichen Betragens zu enthalten. Zuwiderhandlungen werden nach § 150 Nr. 4 der Gewerbeordnung in der durch Bekanntmachung vom 26 Juli 1900 gegebenen Faſſung (R. (. Bl. S 871) mit Geldſtrafe bis zu 20 ℳ oder im Unvermögensfalle mit Haft bis zu Tagen beſtraft, ſofern nicht nach den geſetzlichen Beſtimmungen eine höhere Strafe verwirkt iſt. § 9. Eltern und Vormünder müſſen ihren zum Beſuch der Fortbildungsſchulen ver⸗ pflichteten Söhnen und Mündeln die dazu erforderliche Zeit gewähren. § 10. Die Gewerbeunternehmer haben jeden von ihnen beſchäftigten, nach vorſtehenden Beſtimmungen ſchulpflichtigen gewerblichen Arbeiter (§ 1) ſpäteſtens am 6. Tage, nachdem ſie ihn angenommen haben, der Geſchäftsſtelle der ſtädtiſchen Fortbildungsſchule zum Ein⸗ tritt in die Fortbildungsſchule anzumelden, und ſpäteſtens am 3. Tage, nachdem ſie ihn aus der Arbeit entlaſſen haben, in derſelben Geſchäftsſtelle wieder abzumelden. Sie haben die zum Beſuch der Fortbildungsſchule Verpflichteten zu allen Unterrichtsſtunden ſo zeitig von der Arbeit zu entlaſſen, daß ſie pünktlich und ſauber im Unterricht erſcheinen können. § 11. Die Gewerbeunternehmer haben einem von ihnen beſchäftigten gewerblichen Arbeiter (§ 1), der durch Krankheit am Beſuche des Unterrichts verhindert geweſen iſt, bei dem nächſten Beſuche der Fortbildungsſchule eine Beſcheinigung darüber mitzugeben. Dauert die Verhinderung länger als eine Woche, ſo iſt eine entſprechende Beſcheinigung ſofort nach Ablauf dieſer Woche einzureichen. Wünſchen die Gewerbeunternehmer, daß ein gewerblicher Arbeiter ( § 1) aus dringenden Gründen für einzelne Stunden oder für längere Zeit vom Beſuche des Unterrichts befreit werde, ſo haben ſie dies beim Leiter der Schule vorher zu beantragen. § 12. Eltern und Vormünder, die dem § 9 zuwiderhandeln, und Arbeitgeber, welche die in den §§ 10 und 11 vorgeſchriebenen Verpflichtungen überhaupt nicht, oder nicht rechtzeitig erfüllen, oder die von ihnen beſchäftigten ſchulpflichtigen gewerblichen Arbeiter pp. ohne Er⸗ laubnis aus irgend einem Grunde veranlaſſen, den Unterricht ganz oder zum teil zu ver⸗ ſäumen, werden nach § 150 Nr. 4 der Gewerbeordnung in der Faſſung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1900 (R. G. B. S. 871 ff.) auf Antrag des Magiſtrats mit Geldſtrafe bis zu 20 ℳ und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 3 Tagen beſtraft. § 13. Dieſes Ortsſtatut tritt mit dem 1. Oktober 1904 in Kraft, mit der Maßgabe, daß die vor dem 1. Juli 1904 aus der Schule entlaſſenen jugendlichen Arbeiter von der Fort⸗ bildungsſchulpflicht befreit bleiben. Charlottenburg, den 25. Auguſt 1904. Der Magiſtrat. gez. Matting. L. S. gez. Ur. Neufert.