— 140 — Berufsgenoſſenſchaft 9 (5-9), die Nordöſtliche Holz⸗Berufsgenoſſenſchaft 8 (15- 29), die Schmiede⸗Berufsgenoſſenſchaft 6 (231), die Berufsgenoſſenſchaft der Feinmechanik 5 (4-5), die Berufsgenoſſenſchaft der chemiſchen Induſtrie 4 (6-4), die Buchdruckerei⸗Berufsgenoſſen⸗ ſchaft 4 (——), die Nahrungsmittel⸗Induſtrie⸗Berufsgenoſſenſchaft 3 (— —), die Schorn⸗ ſteinfeger⸗Berufsgenoſſenſchaft 3 (1-—), die Papierverarbeitungs⸗Berufsgenoſſenſchaft 2 (2. 2), die Lederinduſtrie⸗Berufsgenoſſenſchaft 2 (1-—), die Norddeutſche Metall-Berufsgenoſſenſchaft 2 (—-—), die Bekleidungs⸗Induſtrie⸗Berufsgenoſſenſchaft 1 (1-4), die Ziegelei⸗Berufs⸗ genoſſenſchaft 1 (1—). 1 Beſonders zahlreich waren die Anträge der Nordöſtlichen Eiſen⸗ und Stahl⸗Berufs⸗ genoſſenſchaft auf Überweiſung der Fahrſtuhlbetriebe in den Wohnhäuſern. Gegen die Höhe der von den Berufsgenoſſenſchaften in Ausſicht genommenen Renten⸗ feſtſetzungen haben 14 (1903 22, 1902 24) Perſonen Einſpruch erhoben. In Betracht kamen 3 Fälle bei der Nordöſtlichen Eiſen⸗ und Stahl⸗Berufsgenoſſenſchaft (3-2), je 2 Fälle bei der Be⸗ rufsgenoſſenſchaft der Gas⸗ und Waſſerwerke (3-2) und Tiefbau⸗Berufs⸗Genoſſenſchaft (1-—), je 1 Fall bei der Nordöſtlichen Baugewerks⸗Berufsgenoſſenſchaft (5 10), Binnenſchiffahrt (—-—), Lagerei (— —) und Pommerſche landw. Berufsgenoſſenſchaft (— —), ſowie der 18.% 1 der chemiſchen Induſtrie (——) und der Fuhrwerks⸗Berufsgenoſſen⸗ ſchaft (——). Die Beeidigung eines Genoſſenſchaftsbeamten als techniſchen Aufſichtsbeamten und Rechnungsbeamten gemäß § 121 des Gewerbeunfallverſicherungsgeſetzes wurde in einem Falle ſgafß. e . beantragt (1903 1 Fall von der Tertil⸗Berufsgenoſſen⸗ aft, 1902 —). Anträge auf Einziehung von rückſtändigen Beiträgen im Verwaltungszwangsverfahren für die Berufsgenoſſenſchaften ſind in insgeſamt 917 (1903 827, 1902 602) Fällen erledigt worden. b) Unfallverſicherung für Land⸗ und Forſtwirtſchaft. Der Stadtkreis Charlottenburg gehört der Brandenburgiſchen landwirtſchaftlichen Berufsgenoſſenſchaft als Sektion 6 an; der Stadtausſchuß iſt der Sektionsvorſtand. Dem Settionsvorſtand liegt die Veranlagung der Betriebe, die Entſcheidung über Einſprüche, die Feſtſtellung der Entſchädigung für die von Unfällen betroffenen Perſonen und die Vertretung der Genoſſenſchaft bei Klagen vor dem Schiedsgericht ob. Nach der Umlageberechnung der Berufsgenoſſenſchaft für das Kalenderjahr 1904 betrug das Grundſteuerſoll der Sektion 2578,44 ℳ (1903 2569,17 ℳ, 1902 2175,67 ℳ). Unter Zugrundelegung dieſes Betrages waren 2889,63 ℳ (gegen 3059,71 ℳ im Vorjahre und 1943,18 ℳ im Jahre 1902) auf⸗ zubringen. An Verwaltungskoſten, welche in dieſem Betrage enthalten ſind, wurden 48,56 ℳ erſtattet; es ſind dies nur die baren Auslagen für Bekanntmachungen, Druckſchriften, For⸗ mulare uſw.; Gehälter der Beamten, Miete für die Geſchäftsräume, Heizungs⸗ und Beleuch⸗ tungskoſten u. dergl. trägt die Stadtgemeinde aus eigenen Mitteln. Die Mitgliederzahl der Sektion ſtellte ſich auf 182, im Vorjahre auf 158, 1902 auf 141. Gegen die Veranlagung zu den Umlagebeträgen hatten 3 Mitglieder (1903 1 Mit⸗ glied) Einſpruch erhoben, die aber als unbegründet zurückgewieſen wurden. Im Berichtsjahre ſind 17 (1903 10, 1902 19) Unfälle vorgekommen. Hiervon iſt 1 Unfall als entſchädigungspflichtig anerkannt worden. Bei 3 Unfällen aus früheren Jahren iſt die Rente wegen Verminderung der Unfallfolgen herabgeſetzt worden. Die Verletzungen beſtanden in Quetſchungen, Verſtauchungen, Zerrungen und dergl. Fälle ernſterer Natur kamen nicht vor (ebenſo wie im Vorjahre, 1902 dagegen 2). 4. Ruhelohn und Hinterbliebenen⸗Verſorgung für ſtädtiſche. Arbeiter und Angeſtellte und Verſicherung derſelben. Nach Maßgabe der Grundſätze vom 18. Juni 1900 ſind gewährt: im Bereiche der Hauptverwaltung: an Ruhelohn: 2149,46 ℳ (1903 1598,99 ℳ, 1902 1308,95 ℳ), an Witwen⸗ und Waiſengeld: 1120,90 ℳ (1903 973,10 ℳ, 1902 527,80 ℳ); im Bereiche der Sonderverwaltungen: a) Lagerplatz der Tiefbauverwaltung: an Ruhelohn: 588,90 ℳ (1903 381,98 ℳ), b) Verwaltung der Gasanſtalten: an Ruhelohn: 945,28 ℳ (1903 918,78 ℳ, an Witwen⸗ und Waiſen geld: 800 ℳ (1903 611,80 ℳ). Außer dieſen Bewilligungen ſind bei nicht völligem Zutreffen der nach den Grund⸗ ſätzen maßgebenden Vorbedingungen, alſo außerhalb des Rahmens derſelben, gemäß § 12 auf Grund eines Gemeindebeſchluſſes gewährt: an widerruflicher Unterſtützung: als Ruhelohn: 128,30 ℳ (1903 ebenfalls 128,30 ℳ) im Bereiche der Verwaltung der Gasanſtalten; als Witwen⸗ und Waiſengeld: 300 ℳ (1903 ebenfalls 300 ℳ) im Bereiche der Kanaliſationsverwaltung, 395,83 ℳ (1903 500 ℳ) im Bereiche der Ver⸗ waltung der Gasanſtalten. Über die Kranken⸗, Invaliden⸗ und Unfallverſicherung gibt die folgende Uberſicht Auskunft: