— 161 — Der Abgang an Haltekindern fand aus folgenden Gründen ſtatt: Dertaren in, . 1 , 27 darunter 22 unter 1 Jahr, das 6. Lebensjahr vollendeten. E aus Charlottenburg verzooen. e. e in ſtädtiſche Koſtpflege wurden überrommennn 4 4t von dem Vater, der Mutter oder den Eltern in eigene Pflege übernommen wurden . 42 11 in unentgeltliche Pflege von dritten Perſonen übernommen „. . 2 Wie oben 224. d) Fürſorgeerziehung Minderjähriger. In dem am 31. März 1905 abgelaufenen vierten Jahr der Geltung des Geſetzes über die Fürſorgeerziehung Minderjähriger vom 2. Jali 1900 haben wir in 57 Fällen gegen 70 im Jahre 1903, 73 im Jahre 1902 und 99 im Jahre 1901 Anlaß zu Erhebungen dar⸗ über gehabt, ob unſererſeits ein Antrag auf Fürſorgeerziehung zu ſtellen ſei 31 (33, 42 und 68)⸗) mal kam Ziffer 1 (Mißbrauch der elterlichen Gewalt, Mißhandlung, Verwahrloſung oder Vernachläſſigung der Eltern und Befürchtung der Verwahrloſung), 4 (12, 13 und 13,) mal Ziffer 2 (ſtrafbare Handlung des Kindes) und 43 (34, 28, 24), mal Ziffer 3 (Unzuläng⸗ lichleit erziehlicher Einwirkung und Gefahr völliger Verwahrloſung) des § 1 des Geſetzes in Frage. Die Zahlen zeigen, daß auch diesmal öfter mehrere Urſachen (78 in 57 Fällen gegen 79 in 70 Fällen im Jahre 1903 und 83 in 73 im Jahre 1902) für das einzuleitende Ver⸗ fahren in Betracht gekommen ſind. Von den 57 (70, 73, 99) Fällen betrafen 28 (37, 35, 50) männliche, 29 (33, 38, 49) weibliche Minderjährige, ſodaß die Geſchlechter nahezu gleich beteiligt waren. In 5 (6, 5, 7) Fällen handelte es ſich um noch nicht ſchulpflichtige, in 29 (45, 42, 60) Fällen um ſchulpflichtige und in 23 (19, 26, 32) Fällen um nicht mehr ſchul⸗ pflichtige Minderjährige. In 9 (10, 21, 10) Fällen wurde von der Stellung des Antrages auf Fürſorgeerziehung abgeſehen, in 5 (§, 8, 6) Fällen die Weiterverfolgung einſtweilen aus⸗ geſetzt und in 4 (4, 5, 4) Fällen der bereits geſtellte Antrag zurückgezogen. In 1 (1, 6, 0) In den verbleibenden 38 (47, 33, 79) endgültig bei Gericht anhängig gemachten Sachen iſt der geſtellte Antrag in 3 (10, 1, 10) Fällen abgelehnt, in 16 (21, 13, 45) Fällen die Fürſorgeerziehung angeordnet worden. In 15 (2, 13, 24) Fällen ſchwebt das Verfahren noch, 2 (11, 5, 0) mal iſt es vorläufig ausgeſetzt und 2 (3, 1, 0) mal eingeſtellt worden, weil in einem Falle die Minderjährige das 18. Lebensjahr vollendet und im anderen Falle Beſſerung eingetreten war. In 15) Fällen wurde nach § 5 des Geſetzes vorläufige Unter⸗ bringung angeordnet. In 46 (64, 62, 87) Fällen handelte es ſich um eheliche Kinder, nur 10 (6, 11, 12) Fälle betrafen uneheliche, bei denen nur in 2 (2, 0, 5) Fällen, wie aus der unten folgenden Zuſammenſtellung erſichtlich, Fürſorgeerziehung angeordnet worden iſt. Außer den vorſtehend erörterten Fällen ſind ferner 46 (52, 81, 72) zu unſerer Kenntnis gelangt, (49, 73)) Fälle betrafen eheliche, nur 4 (3, 8)“9 uneheliche Kinder, die ſämtlich, gegen 2, 5 in den Vorjahren, nach dem Beſchluß des Gerichts in Fürſorgeerziehung untergebracht worden ſind. 9 (20, 25) mal gab der Tatbeſtand der Ziffer 1, 6 (10, 23) ) mal der der Ziffer 2 und 40 (31, 43) ) mal der der Ziffer 3 des § 1 des Fürſorgeerziehungsgeſetzes die Veranlaſſung zur Einleitung des Verfahrens. Auch hier wirkten mehrfach zwei Urſachen zuſammen: 55 in 46 Fällen gegen 61 in 52 Fällen 1903 und 91 in 81 Fällen 1902. Wir haben uns in dieſen 46 (52, 81, 72) Fällen 0 (0, 2, 0) mal für Einſtellung, 2 (2, 1. 4) mal für vorläufige Ausſetzung des Verfahrens, 41 (41, 66, 47 mal für und 3 (9, 12, 21 mal gegen Fürſorgeerziehung ausgeſprochen. In 0 (o, 4) Fällen iſt von einem Antrage auf Fürſorgeerziehung einſtweilen, in 0 (1, 6) Fällen endgültig abgeſehen worden. In 0 (1, 10, 0) Fällen wurde das Verfahren In 33 (23, 43, 36) Fällen wurde Fürſorgeerziehung angeordnet, in 3 (5, 4, 23) Fällen abgelehnt. In 3 (11, 10, 9) Fällen ſteht der Beſchluß zur Zeit noch aus. In 21 (11, 0) Fallen wurde nach § 5 des Geſetzes vorläufige Unterbringung angeordnet. Die Koſten der Ülberführung der Fürſorgezöglinge und ihrer erſten Ausſtattung fallen nach § 15 des Geſetzes dem Ortsarmenverband, in dem der Zögling ſeinen Unterſtützungs⸗ wohnfitz hat, zur Laſt. Bei den 41 (35, 67) im Laufe des Berichtsfahres bewirkten Über⸗ führungen haben die uns erwachſenen Koſten für Reiſe und ärziliche Unterſuchungen 651,90 (681,15; 1398,28) ℳ und für die erſte Ausſtattung 1547.05 (1220,—; 2500,31) ℳ, zu⸗ fammen 2198,95 (1901,15: 3898,59) ℳ betragen. 5 4. Wir ſchließen hieran zwei Uberſichten, die im einzelnen über die eingeleiteten Ver⸗ fahren Auskunft geben. etlammerten Zahlen ſind die der vorhergehenden Jahre 1903, 1902 und 1901. den Vorjahren können hier nicht angegeben werden, da ſie bisher in der Kontrolle ) Die eing 0 Fälle aus i ü den. 2 — gene, r können die Zahlen für 1901 nicht angegeben werden, da für dieſe Fälle eine Kontrolle noch nicht geführt wurde.