— 240 — 2. Durch Vertrag zwiſchen dem Königlichen Garniſon Kommando in Charlottenburg und der Stadtgemeinde Charlottenburg . 40 1904 wird ſeit 1. Januar 8. Februar 1904 denjenigen zu Truppen, Anſtalten und Militärbehörden der hieſigen Garniſon kommandierten Mannſchaften vom Feldwebel abwärts, die nicht in Dienſtwohnungen, Kafernen ader Baracken untergebracht werden können, denen alſo die Stadtgemeinde Naturalquartier zu gewähren hätte, ſoweit ſie ſich ſelbſt einmieten, ſeitens der Stadt⸗ gemeinde ein Zuſchuß zu dem ihnen aus Reichsmitteln gezahlten Serviſe gewährt. Der Zuſchuß beträgt: Im Im Zuſammen Sommerhalbjahr Winterhalbjahr jährlich monatlich Für Feldwebel und ihnen gleich zu achtende Dienſtgrade. 3,20 ℳ 4,80 ℳ 48,00 ℳ Für Fähnriche, Vizefeldwebel u. ſ. w. 6,16 „ 9,24 „ 92,40 „ Für Unteroffiziere u ſ. www 4,92 „ 7,38 „ 73,80 „ Für Gemeine u. ſ w. 1,40 „ 2,10 „ 21,00 „ Im Rechnungsjahre 1904 ſind an Zuſchuß 1695,15 ℳ gezahlt worden. . Der Magiſtrat har unterm 6. Oktober 1904 auf Grund des § 2 des Ortsſtatuts vom 1. Juli 1888 1 ) 5 ⸗ 21. Januar 1889 beſchloſſen, zur Deckung der Einquartierungskoſten im 3. Viertel jahr des Rechnungsjahres 1905 von den Grundbefitzern einen Zuſchlag in Höhe von ¼ % der ſtaatlich veranlagten Gebäudeſteuer zu erheben. 4. Auf Grund des Reichsgeſetzes vom 10. Mai 1892 wurden 6257,91 ℳ Unterſtützungen an die Familien der zu Friedensübungen eingezogenen Mannſchaften gezahlt. Die Erſtattung dieſes Betrages erfolgt aus Reichsfonds. . 67 Kriegsveteranen beantragten auf Grund des Reichsgeſetzes vom 22. Mai 1895 die Gewährung der Veteranen⸗Beihilfe von 10 ℳ monatlich; vorgemerkt wurden 30, die auch in den Genuß der Beihilfe gelangten.