— 286 — 1. Geſchäftsanweiſung für den Betriebsdirektor und den Verwaltungsleiter der ſtädtiſchen Gasanſtalten. § 1. Die Geſamtleitung des Betriebes, der Verwaltung und der Erweiterungsbauten der ſtädtiſchen Gasanſtalten liegt dem Betriebsdirektor ob. Zu ſeiner Unterſtützung in den Ver⸗ waltungsgeſchäften iſt der Verwaltungsleiter beſtimmt, welcher ihm unterſtellt iſt. Die Auf⸗ ſicht über die Tatigkeit des Betriebsdirektors und des Verwaltungsleiters führt der Dezernent für die Angelegenheiten der Deputation für das Beleuchtungsweſen, welcher ihr Vorgeſetzter iſt. Der Betriebsdirektor und der Verwaltungsleiter haben die ihnen durch dieſe Geſchäfts⸗ anweiſung zugewieſenen oder durch beſondere Verfügung des Dezernenten aufgetragenen Geſchäfte unter eigener Verantwortung, jedoch unter Beachtung der Beſchlüſſe der Deputation und des Magiſtrats ſowie der Anordnungen des Magiſtratsdirigenten zu erledigen und für eine geordnete und pünktliche Geſchäftsführung zu ſorgen. Sie haben das Intereſſe der Stadtgemeinde überall nach Kräften wahrzunehmen. An den Sitzungen der Deputation für das Beleuchtungsweſen nehmen ſie ohne Stimmrecht teil. § 2. Der Geſchäftskreis des Betriebsdirektors umfaßt: 2) Die Durchſicht der für die Gasanſtalten beſtimmten Eingänge: b) die Leitung des Betriebes, d. h. der geſamten auf die Herſtellung des Gaſes und 1 4 der Nebenerzeugniſſe gerichteten Tätigkeit einſchl. der Beſchaffung der Rohſtoffe; c) die Leitung der geſamten auf den Abſatz der Nebenerzeugniſſe gerichteten Tätigkeit; d) die Leitung der Entwurfsarbeiten und der Ausführung aller Neu⸗ und Umbauten, ſowie aller Reparaturarbeiten auf den Gasanſtalten; e) die ſelbſtändige Vergebung von Leiſtungen und Lieferungen, wenn der einmalige oder der Jahresbedarf den Betrag von 500 ℳ nicht überſteigt. Soweit indeſſen derartige Leiſtungen und Lieferungen die ſtädtiſchen Dienſt⸗ wohnungen betreffen, bedarf es eines Deputationsbeſchluſſes, wenn der Wert im Einzelfalle mehr als 50 ℳ beträgt; das Hochbauamt iſt vor der Beſchlußfaſſung in der Deputation gutachtlich zu hören; f) die Einſtellung und Entlaſſung der ſtädtiſchen Arbeiter der Gasanſtalten unter Beachtung der beſtehenden Beſtimmungen; g) die Mitzeichnung der dem Verwaltungsleiter nicht zur ſelbſtändigen Bearbeitung überwieſenen Angelegenheiten. § 3. Der Geſchäftskreis des Verwaltungsleiters umfaßt: a) Die Bearbeitung aller Verwaltungsſachen im Geſchäftsbereich der Deputation für das Beleuchtungsweſen; b) die Mitwirkung bei der Bearbeitung der Angelegenheiten betr. die Beſchaffung der Rohſtoffe und der Bedarfsgegenſtände für den Betrieb ſowie der Angelegenheiten betr. den Verkauf der Nebenerzeugniſſe; c) die ſelbſtändige Bearbeitung der Angelegenheiten betr. den Abſatz des Gaſes, ins⸗ beſondere betr. den Privatgasverbrauch im einzelnen (Konſumentenangelegenheiten); dazu gehört auch das Abſchneiden von Anſchlüſſen und die Beitreibung von Forderungen, einſchließlich der gewöhnlichen formularmäßigen Prozeſſe und der Zwangsvollſtreckung; d) die ſelbſtändige Vergebung von Leiſtungen und Lieferungen innerhalb ſeines Ge⸗ ſchäftskreiſes, wenn der einmalige oder der Jahresbedarf den Betrag von 500 % nicht überſteigt. Dem Betriebsdirektor ſind diejenigen Sachen vorzulegen: 1. welche nach § 2g der Mitzeichnung des Betriebsdirektors und nach § 6 der Mit⸗ wirkung des Dezernenten bedürfen; 2. welche der Betriebsdirektor durch einen Vermerk dazu beſtimmt; 3. bei welchen der Verwaltungsleiter dies für notwendig oder wünſchenswert hält und einen entſprechenden Vermerk darauf macht. § 4. Dem Betriebsdirektor ſind alle im Betriebe und in der Verwaltung der Gas⸗ anſtalten tätigen Beamten, Angeſtellten und Arbeiter unterſtellt. Dem Verwaltungsleiter ſind unterſtellt die Beamten, Angeſtellten und Arbeiter der Verwaltungsſtelle, der Rechnungsſtelle und der Kaſſe der Gasanſtalten, der Revier⸗ inſpektionen und des für letztere beſtimmten Magazins der Gasanſtalt 1; hinſichtlich dieſer Beamten u. ſ. w. iſt der Betriebsdirektor der nächſt höhere Dienſtvorgeſetzte. Der Verwaltungsleiter kann an die ihm nicht unterſtellten Beamten u. ſ. w. der Gasanſtalten unmittelbar Anfragen richten.