— 287 — §. 2. Der Betriebsdirektor und der Verwaltungsleiter haben die Arbeiten unter die ihrem Geſchäftsbereich überwieſenen Beamten u. ſ. w. in zweckmäßiger Weiſe zu verteilen und die ihnen unterſtellten Perſonen und deren Geſchäftsführung zu überwachen. Der Betriebs⸗ direktor iſt befugt, im Einzelfall Urlaub bis zu 3 Tagen, der Verwaltungsleiter iſt befugt. im Einzelfall Urlaub bis zu 1 Tage nach Maßgabe der beſtehenden Beſtimmungen zu erteilen. § 6. Die Mitwirkung des Dezernenten iſt erforderlich: 2) bei allen Sachen, welche nach den beſtehenden Beſtimmungen der Prüfung oder Oberprüfung bedürfen; b) bei denjenigen Sachen, welche der Dezernent durch einen Vermerk dazu beſtimmt; c) bei denjenigen Sachen, bei welchen der Betriebsdirektor dies für notwendig oder wünſchenswert hält und einen entſprechenden Vermerk darauf macht; d) bei General⸗ und Organiſationsſachen: e) bei allen Sachen von grundſätzlicher Wichtigkeit oder von Bedeutung; 1) bei Sachen, in welchen eine Entſcheidung über zweifelhafte Fälle von Bedeutung zu treffen iſt; 8) bei Prozeßſachen, die über die Zuſtändigkeit des Verwaltungsleiters (§ 30) hinaus gehen; ) bei Beſchwerden über das Betriebs⸗ oder Verwaltungsperſonal der Gasanſtalten und deſſen Geſchäftsführung; 1) bei denjenigen Sachen, die über den Geſchäftskreis des Betriebsdirektors (§ 2) hinausgehen. § 7. Der Verwaltungsleiter vollzieht die Reinſchriften zu den von ihm ſelbſtändig bearbeiteten Sachen (mit Ausnahme der Reinſchriften an Gerichtsbehörden, welche der Dezernent vollzieht,) unter der Bezeichnung: „Die Direktion der H Der Betriebsdirektor vollzieht die Reinſchriften zu den von ihm ſelbſtändig bearbeiteten und zu den vom Verwaltungsleiter ausſchließlich ihm zur Mitzeichnung vor⸗ gelegten Sachen unter der Bezeichnung: „Die Direktion der ſtädtiſchen Gasanſtalten“. Der Dezernent vollzieht die Reinſchriften zu den vom Betriebsdirektor ausſchl. ihm zur Mitzeichnung vorgelegten Sachen ſowie ſämtliche Reinſchriften an Gerichtsbehörden unter der Bezeichnung: + „Der Magiſtrat Die Deputation für das Beleuchtungsweſen“. Der Reviſor und der Superreviſor (Magiſtratsdirigent) vollziehen die Rein⸗ ſchriften zu den ihnen zur Prüfung oder Oberprüfung vorgelegten Sachen unter der Bezeichnung: „Der Magiſtrat“. Nach näherer Anordnung des Dezerenten dürfen die Bureauvorſteher Mitteilungen von untergeordneter Bedeutung vollziehen und zwar: a) bei den vom Dezernenten mitgezeichneten Sachen unter der Bezeichnung: „Der Magiſtrat. Die Deputation für das Beleuchtungsweſen. Beglaubigt: b) bei den vom Betriebsdirektor oder vom Verwaltungsleiter gezeichneten Sachen unter der Bezeichnung: „Die Direktion der ſtädtiſchen Gasanſtalten. Beglaubigt: N. N.“ § 8. Die Mitwirkung des Betriebsdirektors und des Verwaltungsleiters bei der Prüfung und Beſcheinigung der Kechmmgen regelt ſich nach den bezüglichen allgemeinen Vorſchriften des Magiſtrats.