— 292 — 3. Beſtimmungen für die Anſtellung ſtädtiſcher Schweſtern im Krankenpflege⸗ dienſt zu Charlottenburg. 27. Oktober —— ——— — 1904. 23. November (Gemeindebeſchluß vom § 1. Im ſtädtiſchen Krankenhauſe Charlottenburg⸗Weſtend, unter beſonderen Umſtänden auch zur Dienſtleiſtung in anderen ſtädtiſchen Pflegeanſtalten und im Gemeindedienſt, werden ſtädtiſche Schweſtern angenommen und ausgebildet. § 2. Die Anſtellung als „ſtädtiſche Schweſter“ erfolgt unter Vorbehalt einer ſechs⸗ wöchentlichen Kündigung zum Schluß eines Kalendervierteljahres, nachdem 4) eine Lehrzeit von einem Jahre entweder im Krankenhauſe Charlottenburg⸗Weſtend oder in einer anderen Krankenanſtalt, und b) nach beendeter Lehrzeit eine einjährige Dienſtzeit als Probeſchweſter voraus⸗ gegangen iſt. Dieſe Lehr⸗ und Probezeit im Krankenhauſe Charlottenburg⸗Weſtend kommt bei der Gewährung eines Ruhegehaltes als Dienſtzeit in Anrechnung. Die Eigenſchaft von Gemeindebeamten erwerben die ſtädtiſchen Schweſtern nicht. § 3. Über die Verteilung, die Dienſttätigkeit und Beurlaubung der Schweſtern und Schülerinnen, ſowie über alle in den Bereich der Krankenhausverwaltung gehörigen An⸗ gelegenheiten derſelben hat der Direktor des Krankenhauſes zu beſtimmen, und zwar tun⸗ lichſt im Einverſtändnis mit den dirigierenden Arzten. Zur beſonderen Beaufſichtigung der Schweſtern wird eine Oberin beſtellt. Dieſelbe iſt die Vorgeſetzte ſämtlicher Oberſchweſtern, Schweſtern, Probeſchweſtern und Schülerinnen (Lehrſchweſtern). Sie iſt dienſtlich dem Direktor des Krankenhauſes unter⸗ ſult an, hat nach deſſen Anordnungen alle die Schweſternſchaft betreffenden Angelegenheiten zu bearbeiten. § 4. Den Schweſtern und Schülerinnen iſt es unterſagt, Geſchenke von den Kranken oder deren Angehörigen anzunehmen. Sie haben im Dienſte den Anordnungen der zuſtändigen Arzte Folge zu leiſten und ſind zur Berufsverſchwiegenheit verpflichtet. Bei unwürdigem Verhalten oder grober Pflichtverletzung einer Schweſter kann durch den Direktor mit Zuſtimmung der Krankenhaus⸗Deputation, und bei länger als zehnjähriger Dienſtzeit mit Genehmigung des Magiſtrats, die ſofortige Entlaſſung erfolgen. § 5. Zur Aufnahme in die Schweſternſchule werden nur geſunde, unbeſcholtene, gebildete Schülerinnen und der Regel nach nur ſolche im Alter von 20 bis 30 Jahren zugelaſſen, welche ſich zu dreijährigem Schweſterndienſt verpflichten. Von den Lehrſchweſtern ſowohl wie von den in anderen Anſtalten ausgebildeten Probeſchweſtern iſt das Geſuch um Annahme dem Direktor des Krankenhauſes ſchriftlich einzureichen. Der Meldung ſind beizufügen: a) ein von der Bewerberin ſelbſt verfaßter und ſelbſt geſchriebener Lebenslauf, b) Geburtszeugnis, Impfzeugnis und ärztliches Geſundheitszeugnis, c) die Zeugniſſe über die bisherige Tätigkeit in Urſchrift oder beglaubigter Abſchrift, bezw. ein Führungszeugnis der Ortsbehörde, d) die Photographie, ſobald eine perſönliche Vorſtellung nicht erfolgen kann. § 6. Die Lehrzeit der Schülerinnen (Lehrſchweſtern) beginnt am 1. April oder am 1. Oktober und dauert 1 Jahr. Innerhalb der erſten 3 Monate ſteht es den Schülerinnen frei, nach vorangegangener vierzehntägiger Kündigung wieder auszuſcheiden. 9 Nicht geeignete Schülerinnen können ohne Angabe der Gründe jederzeit entlaſſen werden. Den Schluß des Lehrjahres bildet eine Prüfung, von deren Ausfall die Weiter⸗ verwendung der Schülerin als Probeſchweſter oder deren Entlaſſung abhängig iſt.