— 293 — § 7. Die Probeſchweſtern, welche in anderen Krankenanſtalten eine entſprechende Aus⸗ bildung erhalten haben, ſind während des Probejahres berechtigt, mit vierzehntägiger Kün⸗ digung wieder auszuſcheiden und können auch mit gleicher Kündigungsfriſt, wenn ſie ſich als ungeeignet erweiſen, entlaſſen werden. § 8. Während des Probejahres nehmen die Schweſtern an den zu ihrer theoretiſchen und praktiſchen Ausbildung eingeſetzten Unterrichtsſtunden teil. Nach Abſchluß des Probejahres kann auf Antrag des Krankenhaus⸗Direktors durch die Krankenhaus⸗Deputation die Anſtellung als „ſtädtiſche Schweſter“ erfolgen, ſofern die Schweſter ſich einſchließlich der Probezeit zu einer dreijährigen Dienfttätigkeit verpflichtet und hinſichtlich ihres Geſundheitszuſtandes als tauglich befunden worden iſt. Die ſtädtiſchen Schweſtern erhalten ein Abzeichen, welches im Dienſt zu tragen iſt, aber Eigentum des Krankenhauſes verbleibt. § 9. Außer Wohnung mit Heizung und Beleuchtung, Beköſtigung, Wäſchereinigung und Dienſtkleidung, die jedoch im Eigentum des Krankenhauſes verbleibt, ſowie im Erkrankungs⸗ falle freier ärztlicher Behandlung im ſtädtiſchen Krankenhauſe, wird den Angehörigen der ſtädtiſchen Schweſternſchaft ein Gehalt nach folgenden Sätzen gewährt: 1. der Schülerin im 1. Halbjahre als Taſchengeld monatlich 10 ℳ, 2 45 7 77 7⁰ 7 1 2. der Probeſchweſter ein Jahresgehalt von 360 ℳ; 3. der Schweſter als Anfangsgehalt 420 ℳ, als Höchſtgehalt 600 ℳ mit folgenden Steigungen: Anfangsgehaltttttt. 420 ℳ, nach 3 Jahrennnnn 480 ℳ., Aach 6 Jahrn 540 ℳ, Aalh 9 Jahrean 600 ℳ; 4. der Oberſchweſter als Anfangsgehalt 600 ℳ, als Höchſtgehalt 750 ℳ mit folgenden Steigungen: 0 i Anfangsgehaltt 600 , Aach Jahren 650 ℳ, nach 6 Jahren. 700 ℳ, nach 9g Jahren. 750 ℳ; 5. der Ober in als Anfangsgehalt 1000 ℳ, als Höchſtgehalt 1450 ℳ mit folgenden Steigungen: Anfangsgehal“fklfllt.. 1000 ℳ, nach 3 Jahren 1150 ℳ, nach 6 Jahrennn. 1300 ℳ, uach Jahrenn 1450 ꝗ. Jeder Schweſter wird ein angemeſſener mehrwöchiger Erholungsurlaub in jedem Jahre bewilligt; im allgemeinen im 1. Schweſterndienſtjahre 2 Wochen, /% 3 1 2 von da ab 3 bis 4 „ Über Zeitpunkt und Dauer des Urlaubs entſcheidet in jedem Einzelfalle der Direktor. 12 § 10. Schweſtern, die nach mindeſtens 10 jähriger ununterbrochener Dienſtzeit infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche der körperlichen oder geiſtigen Kräfte dauernd unfähig zur Ausübung ihres Dienſtes find, haben Anſpruch auf ein lebenslängliches Ruhegehalt. Iſt die Dienſtunfähigkeit der Schweſtern in der Berufstätigkeit ohne eigenes grobes Verſchulden entſtanden, ſo tritt der Anſpruch auf Ruhegehalt auch vor Ablauf einer zehn⸗ jährigen Dienſtzeit ein. Die Dienſtunfähigkeit iſt durch ein Zeugnis eines vom Magiſtrat zu beſtimmenden Arztes nachzuweiſen. Das Ruhegehalt beträgt, wenn die Verſetzung in den Ruheſtand nach vollendetem 10., jedoch vor vollendetem 11. Dienſtjahre eintritt, des Dienſteinkommens und ſteigt für jedes fernere vollendete Dienſtjahr um , bis zum Höchſtbetrage von %. Im Falle einer früher eintretenden Dienſtunfähigkeit wird die Höhe des Ruhegehalts vom Magiſtrat beſtimmt.