— 294 — Als Dienſteinkommen treten dem Gehalt hinzu: Bei den Schweſtern und Oberſchweſtern: Bei der Oberin: für Wohnungg 180,00 ℳ 300,00 ℳ für Beköſtiguung 638,75 ℳ 638,75 für Wäſchereinigung. 31,25 31,25 ℳ für Dienſtkleidungg. 100,00 ℳ 100,00 Sa.. . . . 950,00 ℳ 1070,00 ℳ Neben dem Ruhegehalt wird den Schweſtern bei Erkrankung freie ärztliche Behand⸗ lung und Verpflegung im ſtädtiſchen Krankenhauſe bis zur Dauer von 3 Monaten gewährt. Das Ruhegehalt beträgt nur der aus den vorſtehenden Beſtimmungen ſich er⸗ gebenden Sätze, wenn und ſolange der Schweſter auf ihren Wunſch Wohnung, Beköſtigung, Wäſchereinigung und Bekleidung im ſtädtiſchen Bürgerhauſe gewährt werden. Iſt nicht mit Beſtimmtheit feſtzuſtellen, ob die Unfahigkeit zur Ausübung des bis⸗ berigen Dienſtes dauernd ſein wird, ſo kann ein Ruhegehalt auf beſtimmte Zeit gewährt werden. § 11. Für die Dauer einer längeren Beurlaubung ruhen alle Anſprüche an die Stadt⸗ gemeinde, ſobald der Urlaub zum Zwecke der Pflege von Verwandten oder ſonſt zu einer nicht in den ſtädtiſchen Dienſt gehörigen Tätigkeit erteilt wird. Desgleichen ruht das Recht auf den Bezug von Ruhegehalt, wenn und ſolange eine ruhegehaltsberechtigte Schweſter im Reichs⸗ oder Staatsdienſte, im Dienſte einer Provinz, eines Kreiſes, im Dienſte einer anderen Gemeinde, im Kirchen⸗ oder öffentlichen Schuldienſte oder im Dienſte einer Hofverwaltung ein Dienſteinkommen bezieht, ſoweit der Betrag des neuen Dienſteinkommens unter Hinzurechnung des Ruhegehaltes den Betrag des vor der Verſetzung in den Ruheſtand bezogenen Dienſteinkommens überſteigt. § 12. Als Schweſtern im Sinne dieſer Beſtimmungen ſind, ſoweit nicht ein anderes er⸗ hellt, ſowohl Schweſtern als Oberſchweſtern und die Oberin zu verſtehen. Dieſe Beſtimmungen treten mit dem 1. April 1905 in Kraft. Charlottenburg, den 29. Oktober 1904. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Boll. XV. 3086. 6