— 360 — führt werden müſſen. Ihre innere Einrichtung entſpricht den Hauptbüchern der Stadt Haupt⸗ Kaſſe. Reſt und laufende Verwaltung ſind zu trennen. Einnahme⸗ und Ausgabe⸗Anweiſungen und die Verfügungen zur Sollſtellung dürſen nur dann zur Kaſſe gegeben und von dieſer ausgeführt werden, wenn vorher die Buchung in der Kontrolle der Verwaltungsſtelle erfolgt iſt und die betreffende Anweiſung oder Verfügung mit dem betreffenden Vermerk verſehen iſt. Die Reihenfolge der Buchungen in den Kontrollen iſt auch für die Sollbuchungen in den Hauptbüchern der Stadthauptkaſſe maßgebend, ſo daß die Buchungen in den Kontrollen und Hauptbüchern ſtets unter der gleichen Nummer erſcheinen. Die Kontrollen werden von den Reviſionsbeamten zur Prüfung der Kaſſenhauptbücher benutzt und in jedem Vierteljahre ſämtlich eingezogen. Die Einnahmepoſten ſind vollſtändig und die Ausgabepoſten ſtichweiſe zu vergleichen. Im übrigen wird auf die gleichfalls in der Anlage mit abgedruckte Ver⸗ fügung des Magiſtrats vom 24. März 1904 verwieſen. Durch den oben mitgeteilten Beſchluß der ſtädtiſchen Körperſchaften zu 11 wurde eine noch größere Anderung im Bereich des ſtädtiſchen Kaſſenweſens herbeigeführt. Mit dem 1. Mai 1904 iſt die ſtädtiſche Steuerkaſſe in ihrer alten Verfaſſung aufgelöſt und in eine Zentrale und 6 auf das Stadtgebiet verteilte Zahlſtellen umgeſtaltet worden. Ferner iſt infolge der Aufhebung des Steuererheberſyſtems auch die zur Kontrolle der Steuererheber eingeſetzte Einziehungsſtelle (Erekutions⸗Inſpektion) aufgelöſt worden. Die Zentrale der Steuerkaſſe im Rathauſe wurde eingeteilt in eine Verwaltungs⸗ und eine Kaſſenſtelle. Der erſteren wurde die Erledigung mehr allgemeiner Geſchäfts⸗ ſachen, Rechnungslegung über die Staats⸗ und Gemeindeſteuern, Führung einer Hauptſoll⸗ kontrolle gegen die Zahlſtellen u. ſ. w. übertragen, während der Kaſſenſtelle die Erhebung der nicht vierteljährlich fälligen Steuern (Betriebsſteuer, Umſatzſteuer, Warenhausſteuer, Hundeſteuer pp.) oblag. Die Tätigkeit der zentralen Kaſſenſtelle erſtreckt ſich über das ganze Stadtgebiet und wurde mit 1 Sekretär als Leiter, 2 Affiſtenten, 3 Kaffengehilfen und 3 Vollziehungs⸗ beamten beſetzt. Die 6 Zahlſtellen wurden gleichfalls mit je 1 Sekretär als Leiter, 2 Affiſtenten, 1 bis 2 Kaffengehilfen und 1 bis 2 Vollziehungsbeamten veſetzt und wie folgt untergebracht: Zahlſtelle 1 Spandauer Straße 281, I II im Rathauſe, 1I1 Schiller⸗Straße 34 a, „ IV Kant⸗Straße 75, 1 V Grolman⸗Straße 12, vI Bayreuther⸗Straße 8. Den Zahlſtellen liegt die Erhebung aller vierteljährlich fälligen Steuern ob und zwar der Staatseinkommenſteuer, Ergänzungeſteuer, Gemeindeeinkommenſteuer, Gemeinde⸗ abgabe der Offtziere, Gewerbeſteuer, Gemeindegrundſteuer und Kanaliſationsgebühren. Die voraufgeführten vierteljährlich fälligen Staats⸗ und Gemeindeſteuern ſind in einer einzigen Heberolle vereinigt. In derſelben hat jeder Steuerpflichtige ein Konto, in welches die Steuern in der angeführten Reihenfolge nebeneinander eingetragen werden. Dieſer Ein⸗ richtung entſprechend erhält jeder Steuerpflichtige über alle von ihm zu entrichtenden viertel⸗ jährlich fälligen Steuern und Abgaben auch nur einen Steuerzettel, auf Grund deſſen er die Steuern vierteljährlich an der zuſtändigen Zahlſtelle in einer Summe einzuzahlen hat. Zuſtändig iſt die Zahlſtelle desjenigen Bezirks, in welchem der Steuerpflichtige bei der Ein⸗ kommenſteuer⸗Veranlagung ſeinen Wohnſitz hatte. Die Steuern ſind ohne beſondere Auf⸗ forderung vierteljährlich bis zur Hälfte des zweiten Vierteljahresmonats, 16. Mai, 16. Auguſt, 15. November und 14. Februar, an die Zahlſtelle zu entrichten; auch können ſie unter Angabe der Kontonummer und der zuſtändigen Zahlſtelle mit der Poſt eingeſandt werden. Die Abfertigung des Publikums geht an den Zahlſtellen in der Weiſe vor ſich, daß auf Grund des vorzulegenden Steuerzettels zunächſt die Eintragung der zu entrichtenden Steuern in das Kontobuch, dann in das vom Gegenbuchführer geführte Journal (Gegenbuch) und ſchließlich in das Kaſſierer⸗Journal erfolgt. Nach der Quittungsleiſtung ſeitens des Gegenbuchführers und Kaſſierers in dem Steuerzettel und Annahme des Betrages durch den Kaffierer wird dem Steuerpflichtigen der Steuerzettel zurückgegeben. Die Abfertigung des Publikums erfolgt hiernach ſchnell. Die Zahlſtellen liefern ihre Beſtände täglich in runden Summen an die Stadthaupt⸗ kaſſe mittelſt Lieferzettels ab. Als Wechſelgeld dürfen ſie höchſtens 500 ℳ in ihrem Gewahrſam behalten. Näheres iſt aus der in der Anlage abgedruckten Verfügung des Magiſtrats vom 22. April 1904 ſowie der Ausführungs⸗Verfügung von demſelben Tage zu entnehmen. Wenngleich bei der Neuheit der ganzen Einrichtung vorübergehend Mängel nicht ganz zu vermeiden geweſen find, ſo darf doch ausgeſprochen werden, daß ſich das neue Verfahren, bei dem an Beamtenkräften nicht unerheblich geſpart wird, durchaus bewährt hat und daß die