— 361 — Promptheit der Einziehung der Steuern hierdurch keine Einbuße erlitten hat. Nach längerer Gewöhnung des Publikums an das neue Verfahren ſteht zu erwarten, daß ſich die Reſte noch weſentlich weiter vermindern werden. Mit der vorgeſchilderten Umwandlung des ſtädtiſchen Kaſſen⸗ und Rechnungsweſens, die mit dem 1. April 1904 begann, iſt aber die Neuorggniſation des Kaſſenweſens pp. noch nicht abgeſchloſſen. Wenngleich die weiteren Anderungen auch erſt zum Teil mit Beginn des Rechnungsjahres 1905 in Kraft getreten ſind, ſo halten wir es für zweckmäßig, dieſelben bereits jetzt im Anſchluſſe an die obigen Ausführungen zu erwähnen. Vom 1. April 1905 ab iſt die Steuer kaſſe als ſelbſtändige Kaſſe eingegangen. Das geſamte Kafſenperſonal gehört von dieſem Zeitpunkt ab zur Stadthauptkaſſe und iſt dem Rendanten der Hauptkaſſe unterſtellt worden. Die Kaſſenſtelle der Zentrale iſt in ein Einziehungsamt umgewandelt worden, dem folgende Geſchäfte übertragen worden ſind: a) die Erhebung aller Steuern, Beiträge, Gebühren, Abgaben, Gefalle uſw., welche der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren unterliegen, inſoweit dafür nicht die Steuerzahlſtellen zuſtändig ſind, b) die Beitreibung von Geldern im Verwaltungszwangsverfahren auf Erſuchen und für Rechnung anderer Behörden, c) die Erhebung ſonſtiger Gelder nach näherer Beſtimmung des Kämmerers. Der Geſchäftskreis der Steuerzahlſtellen iſt unverändert geblieben. Das Einziehungs⸗ amt und die Zahlſtellen führen als Abteilungen der Stadthauptkaſſe nunmehr die Bezeichnung: Stadthauptkaſſe Einziehun gsamt Stadthauptkaſſe Steuerzahlſtelle I uſw. oder Dem Einziehungsamt und den Steuerzahlſtellen iſt ferner vom 1. April 1905 ab die ſelbſtändige Einziehung der der Beitreibung im Verwaltun gszwangs⸗ verfahren unterliegenden Gelder innerhalb ihres Geſchäftsbereichs übertragen worden. Sie bilden daher von dieſem Zeitpunkt ab die gemäß § 4 der Königlichen Verordnung vom 15. November 1899 zur Anordnung und Leitung des Zwangsverfahrens zuftändige Voll⸗ ſtreckungsbehörde. Dementſprechend iſt auch die ſelbſtändige aktenmäßige Bearbeitung aller hiermit im Zuſammenhange ſtehenden Angelegenheiten und der bezügliche Schriftverkehr von den ſtädtiſchen Geſchäftsſtellen auf das Einziehungsamt und die Zahlſtellen übergegangen. Mit dem Zeitpunkt der Verlegung der Gasanſtalts⸗Verwaltung in das neue Rathaus (Ende Juni 1905) ging ferner auch die Kaſſe der Gasanſtalten als ſelbſtändige Kaſſe ein. Das Kaſſenperſonal wurde dem Rendanten der Stadthauptkaſſe gleichfalls unterſtellt. Die bisherige Gasanſtaltskaſſe bildet nunmehr eine beſondere Abteilung der Stadthauptkaſſe unter der Bezeichnung: Stadthauptkaſſe Abteilung für die Gaswerke. Das mit dem 1. April 1905 in Tätigkeit getretene Einziehungsamt iſt in 4 Buch⸗ haltereien eingeteilt und mit 1 3 Sekretären 1 Afſiſtenten als Buchhalter, 1 Aſſiſtenten als Kaſſierer, 1 Aſſiſtenten als Gegenbuchführer. 3 Kaſſengehilfen und 7 Vollziehungsbeamten beſetzt. Sein Geſchäftskreis erſtreckt ſich auf das ganze Stadtgebiet. Wegen der ihm ſpeziell zur Einziehung und Bearbeitung zugeteilten Geſchäfte wird auf die Verfügung des Magiſtrats vom 9. November 1904 und die Ausführungs⸗Verfügung des Kämmerers vom 4. April 1905 — vgl. die betreffenden Anlagen — verwieſen.