— 364 — Durch die Kontrollführung in den Verwaltungsſtellen werden beſonders die Armen⸗ verwaltung und die Gasauſtaltsverwaltung belaſtet werden. Es wir) daher die Armen⸗ verwaltung einen Sekretär und die Gasanſtaltsverwaltung einen Aſſiſtenten durch den Etat bewilligt erhalten müſſen. Ad II. Um geſtaltung des Steuerhebeweſens. In der ſtädtiſchen Steuerkaſſe werden für die vierteljährlich fälligen Staats⸗ und Gemeindeſteuern 3 verſchiedene Heberollen geführt und zwar: a) für die Ergänzungsſteuer, für die Staatseinkommenſteuer, für die Gemeindeeinkommenſteuer, b) für die Gemeindegrundſteuer und für die Kanaliſationsgebühren, c) für die Gemeinde⸗Gewerbeſteuer. Zum Zwecke der Erhebung wird von den Rollenführern der Steuerkaſſe für jeden Steuererheber vierteljährlich je eine hinfichtlich der Steuern a, b und « getrennte Hebeliſte aufgeſtellt, welcher die zugehörigen Kaſſenquittungen beizufügen ſind. Die Hebeliſten mit den Quittungen werden den Steuererhebern durch die Einziehungsſtelle (Exekutions⸗Inſpekrion) übergeben. Den Empfang der Quittungen hat der Steuererheber in einem bei der Ein⸗ ziehungsſtelle zu führenden Kontrollbuche zu beſcheinigen. Der Steuererheber hat ſich dann zu überzeugen, daß die Quittungen mit den Hebeliſten übereinſtimmen und die in den letzteren angegebenen Schlußſummen richtig ſind. Die den Steuererhebern durch die Ein⸗ ziehungsſtelle übergebenen Aufträge werden von dieſer der Zahl nach in ein Tagebuch ein⸗ getragen, in welchem der Steuererheber täglich zu vermerken hat, wieviel Aufträge und in welcher Weiſe (durch formloſe Präſentation, Mahnung, Pfändung) ſie erledigt worden find. Das Tagebuch wird von der Einziehungsſtelle an jedem zweiten Tage nach der Meldung des Steuererhebers beim Exekutionsinſpektor kontrolliert. Nach dieſen umfangreichen Vorbereitungen, welche ſich jedes Vierteljahr wiederholen, beginnt die Einziehung. Dieſelbe entwickelt ſich wie folgt: Wird nach Vorlegung der Quittung Zahlung geleiſtet, ſo ſind die empfangenen Beträge von dem Steuererheber in ein Einnahmebuch einzutragen. Aus dieſem ſind nach Beendigung des Dienſtes die gezahlten Beträge in die betreffenden Spalten der Hebeliſte zu übertragen. Die Quittungen über die an ihn gezahlten Beträge hat der Steuererheber eigen⸗ händig mit ſeiner Namensunterſchrift und dem Datum zu verſehen. Der Steuererheber darf nicht mehr als 1000 Mk. über Nacht in ſeiner Wohnung behalten. Die dieſe Summe über⸗ ſteigenden Beträge ſind in der Form von Abſchlagszahlungen nach vorheriger Meldung bei der Einziehungsſtelle an den Kaſſierer der Steuerkaſſe abzuliefern. Zu dieſem Zwecke führt der Steuererheber ein Ablieferungs⸗ und Quittungsbuch, in welchem von 2 Kaſſenbeamten (Buchhalter und Kaſſierer) Quittung geleiſtet wird. Jede Hebeliſte muß binnen 6—7 Tagen nach dem Empfange erledigt werden, d. h. es muß während dieſer Zeit jeder Steuerpflichtige mindeſtens einmal zur Zahlung aufgefordert ſein. Vor der Ablieferung des Reſtbetrages an den Kaſſierer hat der Steuererheber zunächſt mit der Einziehungsſtelle, ſodann mit dem betreffenden Buchhalter abzurechnen oder zum Zwecke der Verbuchung in Verbindung zu treten. Wird bei Präſentation der Quittung Zahlung nicht geleiſtet, ſo hat der Steuererheber eine von ihm auszuſtellende Benachrichtigung an den Steuerpflichtigen des Inhalts zu hinter⸗ laſſen, daß der Steuererheber N. N. dort war, um die näher zu bezeichnende Steuer mit Summa. . . Mk. . . . Pf. zu erheben, und worin der Steuerpflichtige anfgefordert wird, dieſe Steuern nunmehr direkt bei der ſtädtiſchen Steuerkaſſe zu zahlen und dieſe Benachrich⸗ tigung mit zur Stelle zu bringen, oder die Steuern mit der Poſt unter Angabe der Hebe⸗ rollennummer einzuſenden. Dieſe Benachrichtigung iſt in einen Umſchlag zu ſtecken und verſchloſſen zu übergeben. Auf der nicht eingelöſten Quittung hat der Steuererheber auf der Rückſeite den Tag der Präſentation zu vermerken. Eine Verpflichtung des Steuererhebers, mehr als einmal zur Zahlung aufzufordern, beſteht zwar nicht, doch iſt es erwünſcht, daß der Steuererheber die Steuern möglichſt von den Steuerpflichtigen, insbeſondere von den nicht Säumigen abhole. Den Zahlungspflichti⸗ gen verbleibt jedoch das Recht, die fälligen Beträge jederzeit bei den zuſtändigen Kaſſen ein⸗ zuzahlen, auch wenn die Quittungen ſich ſchon in den Händen der Steuererhever befinden. Wenn Steuerbeträge von den Pflichtigen aus dem Grunde nicht zu erhalten ſind, weil dieſelben in einen anderen Hebebezirk oder aus der Stadt verzogen, verſtorben oder in Konkurs geraten ſind, ſo iſt hiervon ungeſäumt Anzeige nach einem beſtimmten Formular zu erſtatten. Ebenſo hat der Steuererheber Anzeige zu machen, wenn er davon Kenntnis erhält, daß jemand bei der Veranlagung öffentlicher Abgaben zur Ungebühr übergangen iſt. Endlich werden die Steuererheber zur Erledigung ſonſtiger Aufträge, wie Feſtſtellung von Mieten uſw. herangezogen. Mmit der Aufſtellung von Reſtliſten für die mit dem Ablauf der Zahlungsfriſten im Rückſtande gebliebenen Steuerpflichtigen beginnt dann das Mahn⸗ und Zwangsverfahren. Die Umſtändlichkeit und Koſtſpieligkeit dieſes Verfahrens tritt übrigens erſt dann ins rechte Licht, wenn man bedenkt, daß z. Zt. nicht mehr als 37% der Aufträge an die Steuer⸗ erheber durch dieſelben erledigt werden, bezüglich aller übrigen Zenſiten ſind die ganzen, außerordentlich koſtſpieligen Vorbereitungsverhandlungen von vornherein umſonſt geweſen,