— 367 — Verfügung betr. Einnahme⸗ und Ausgabe⸗Kontrollen der Verwaltungsſtellen. 1. Vom 1. April 1904 ab ſind in den einzelnen Verwaltungsſtellen von den hiermit zu beauftragenden Beamten über alle der Stadthauptkaſſe zugehenden Anweiſungen oder Verfügungen zur Sollſtellung und Vereinnahmung oder Verausgabung ſtädtiſcher Gelder einſchl. der Aſſervate und Vorſchüſſe Einnahme und Aus⸗ gabe⸗Kontrollen nach beifolgendem Muſter zu führen. In dieſe Kontrollen ſind nicht allein die zur Vereinnahmung und Ver⸗ ausgabung förmlich angewieſenen Beträge, ſondern auch alle „verfügten“ Ein⸗ nahmen und Ausgaben, alſo bei den etatsmäßig nicht feſtſtehenden Einnahmen alle diejenigen Beträge einzutragen, zu deren Sollſtellung (oder Sollſtellung und Einziehung) keine förmliche Anweiſung erteilt ſondern eine Altenverfügung erlaſſen wird. Ausgenommen von der Eintragung in die Kontrollen ſind die etatsmäßig feſtſtehenden Einnahmen und Ausgaben, welche lediglich auf Grund des Etats zur Erhebung oder Auszahlung gelangen. 2. Die Einnahme⸗ und Ausgabe⸗Kontrollen ſind mit den vollen Erforderniſſen einer kaſſenmäſſigen Buchung zu führen. Jedes Blatt iſt mit einer fortlaufenden Nummer zu verſehen. Die eiwa notwendig werdenden Anderungen infolge, von Schreib⸗ oder Rechenfehlern dürfen niemals durch Radieren, Atzen oder Über⸗ kleben, ſondern nur mittels Durchſtreichens und Einfügens von Zuſätzen in der Weiſe vorgenommen werden, daß das fehlerhaft Eingetragene noch lesbar bleibt. 3. Die Einnahme⸗Kontrollen ſind — ſoweit ihr Umfang ein Einbinden notwendig macht — mit weißen, die Ausgabe⸗Kontrollen mit ſchwarzen Einbänden zu verſehen. Die Kontrollen ſind den Hauptbüchern der Stadthauptkaſſe entſprechend einzurichten. Bei jedem Kapitel des Ordinariums des Hauptetats, dem Ertra⸗ ordinarium des Hauptetats und den Ordinarien und Ertraordinarien der Sonder⸗ etats ſind 2 Hauptabſchnitte: Reſtverwaltung Laufende Verwaltung anzulegen. Bei der Reſtverwaltung ſind unter 4) die Reſte aus früheren Jahren, unter b) die Reſte aus dem Rechnungsjahre . .. (Vorjahre) nach den Abſchnitten und Nummern des Etats geordnet aufzuführen. Unter dem Abſchnitt „Laufende Verwaltung“ iſt für jeden der betreffen⸗ den Verwaltungsſtelle reſſortmäßig zugewieſenen Anſatz im Etat (Abſchnitt, Nummer) und zwar in der durch den Etat gegebenen Reihenfolge und unter ent⸗ ſprechender Bezeichnung der Etaiſtelle em beſonderes Konto anzulegen. Für die Buchungen iſt hinreichender Raum vorzuſehen. Die in dem Etat enthaltenen Einnahmeveträge und die durch denſelben zur Verfügung geſtellten Ausgabe⸗ beträge ſind bei jedem Konto vorzutragen. Etwaige Nachbewilligungen oder ſonſtige Berichtigungen des Etatsſolls find unter Angabe des Datums des betreffenden Gemeindebeſchluſſes oder der Verfügung des Magiſtrats dem Etats⸗ ſoll nachzutragen. Die beim Abſchnitt „Reſtverwaltung“ nachzuweiſenden Konten ergeben ſich aus dem Abſchluſſe der Mannale oder Hauptbücher des letzten abgeſchloſſenen Jahres. Die Stadthauptkaſſe hat den einzelnen Verwaltungsſtellen über die aus früheren Jahren und dem letzten abgeſchloſſenen Jahre verbliebenen und in den Kontrollen vorzutragenden Reſte unter genauer Bezeichnung der Etatsnummer oder des Etatsabſchnittes und des Betrages bis zum 1. Juni j. I. Anzeige zu erſtatten. Die Sonder⸗Konten bei den Aſſervaten und Vorſchüſſen ſind von denjenigen Verwattungeſtellen zu kontrollieren, welche die Anlegung der Sonder⸗ Konten veranlaßt haben und die zur Abwickelung oder Aufräumung derſelben erforderlichen Anweiſungen pp. erlaſſen. 4. Die auf das Reſtſoll und das Etatsſoll zur Vereinnahmung oder Verausgabung angewieſenen Beträge und die verfügten Sollſtellungen ſind bei jedem Konto (Etatsnummer, Reſtabſchnitt) mit Nr. 1 anfangend der Reihenfolge nach in die Kontrollen einzutragen. Dieſe Reihenfolge iſt — abgeſehen von der Reſtverwaltung — für die Sollbuchungen in den Hauptbüchern maßgebend, ſo daß die Buchungen in den Kontrollen und den Hauptbüchern ſtets unter der gleichen Nummer erſcheinen. Die Einnahme⸗ oder Ausgabe⸗Anweiſungen und die Verfügungen zur Sollſtellung pp dürfen nur dann zur Kaſſe gegeben und von dieſer ausgeführt werden, wenn vorher die Buchung in der Kontrolle der Verwaltungsſtelle erfolgt