— 368 — und die betreffende Anweiſung oder Verfügung mit dem Vermerk z. B. Kontrolle Seite. Nr. und dem abgekürzten Namenszeichen des Kontrollführers verſehen iſt. Dieſe Vermerke ſind bei förmlichen Kaſſenanweiſungen unten rechts unter die Anweiſung und bei Verfügungen zur Sollſtellung pp. neben die Zu⸗ ſchrift zur Kontrolle zu ſetzen. .IIber diejenigen Anſätze (Nummern) im Etat, auf welche verſchiedene Verwaltungs⸗ ſtellen anweiſen dürfen, und zwar bei der Ausgabe über die Etatsnummern: Porto, Bekanntmachungskoſten, Reiſekoſten, Tagegelder und Fuhrkoſten, Koſten für die Beſchickung von Kongreſſen, Insgemein Izurzeit Kap. 1—13—10), Ab⸗ gangſtellungen beim Dispoſitionsfonds (Kap. 1—14—1), Gerichtskoſten und Ge⸗ bühren (Kap. XIv, Abſchn. 4 Nr. 1—4). Insgemein (Kap. XIVv 7—8) ſowie allgemeine Aſſervate und Vorſchüſſe, bei der Einnahme über die Etatsnummern: Erſtattete Bekanntmachungskoſten, Verſchiedenes (zurzeit Kap. 1—3—7), ſonſtige Hebegebühren (Kap. XIV—2- 5), erſtattete Gebühren für die Beſchaffung von Kataſtermaterialien, erſtattete Gerichts⸗ und Stempelkoſten, Insgemein (Kap. XIV — 5—5) ſowie über die Vereinnahmungen bei den allgemeinen Aſſervaten und Vorſchüſſen wird die Kontrolle in Stelle vgeführt. Die betreffenden Anweiſungen und Verfügungen müſſen vor der Abgabe an die Kaſſe der Stelle Y zur Kon⸗ trolle zugefertigt werden. Abgänge bei den verfügten Sollſtellungen, welche zum Zweck der Rückzahlung überhobener Einnahmen, zur Wiedereinziehung überzahlter Ausgaben und zur Zurückziehung angewieſener Einnahme⸗ und Ausgabebeträge, ſowie zur Aus⸗ gleichung von Fondsverwechſelungen eintreten, ſind ſowohl in den Kontrollen, wie auch in den Hauptbüchern der Stadthauptkaſſe vermittelſt Rotbuchungen (Rückbuchungen) zu bewirken. Bei Aufaddierung der Seitenzahlen ſind die ſchwarz und rot gebuchten Beträge je für ſich zu ſummieren und einzutragen. Auf die nächſte Seite zu übertragen iſt jedoch der um die Rotbuchungen ver⸗ minderte Betrag der Schwarzbuchungen. Damit derartige Abſetzungen mit roter Tinte nicht allzu häufig eintreten, wird beſtimmt, daß die von den Armenpflegern und Waiſenräten nicht verausgabten und von denſelben wieder eingezogenen Unterſtützungen und Pflegegelder zunächſt bei den Aſſervaten (Sonderkonto) an⸗ geſammelt und vierteljährlich ſummariſch bei der betreffenden Ausgabenummer des Etats zur Abſetzung gelangen. Die bisher in der Stadthauptkaſſe geführten beſonderen Manuale für Rückeinnahmen und Rückausgaben kommen in Fortfall. Abgänge beim Etatsſoll z. B. die Abgangsſtellungen beim Dispoſitions⸗ fonds zur Verſtärkung einzelner Nummern des Etats oder zur Bildung neuer Ausgabenummern im Etat ſind wie bisher zu behandeln, d. h. ſie ſind beim Soll des Dispoſitionsfonds in Abgang und bei der zu verſtärkenden oder neu ein⸗ zurichtenden Ausgabenummer in Zugang zu ſtellen. Hierzu ſind die in den Hauptbüchern der Kaſſen vorgeſehenen beſonderen Spalten für Abgang und Zu⸗ gang zu benutzen. In der beſonderen Abgangsſpalte ſind auch beim Jahres⸗ abſchluß die bei den fortdauernden Ausgaben nicht verbrauchten, alſo erſparten Mittel zu verbuchen. Bei Gebühren, Abgaben, Schulgeld pp., die auf Grund einer Heberolle oder Hebeliſte zur Einziehung gelangen, iſt das Heberollen⸗Soll in die Einnahme⸗ Kontrolle zu übernehmen. Die Zugänge (Abgänge rot) ſind nachzutragen. Die Verwaltungsſtellen haben künftig neben den ſtädtiſchen Kaſſen in erſter Linie darüber zu wachen, daß die etats⸗ und anſchlagmäßigen Mittel nicht überſchritten werden. Die Grundlage hierfür bilden die Ausgabe-Kontrollen, aus denen die Höhe der bereits angewieſenen Rechnungen hervorgeht. Um aber einer Über⸗ ſchreitung der verfügbaren Mittel noch wirkſamer vorzubeugen, haben die Ver⸗ waltungsſtellen ferner beſondere Überſichten über die bereits beſtellten, aber noch nicht bezahlten Lieferungen und Leiſtungen zu führen, aus denen die vorausſicht⸗ liche Höhe der hiernach noch anzuweiſenden Rechnungen zu erſehen iſt. Ergibt ſich aus der Ausgabe⸗Kontrolle in Verbindung mit der Überſicht, daß der Betrag der angewieſenen und für bereits beſtellte Lieferungen noch anzuweiſenden Rechnungen bei einer Ausgabenummer des Etats oder einem Anſchlagstitel derart angewachſen iſt, daß ſeine Uberſchreitung wahrſcheinlich wird, ſo iſt ſofort von dem Kontrollführer ſchriftliche Anzeige zu erſtatten. Die Überſichten über beſtellte Lieferungen und Leiſtungen ſind bei den einzelnen Verwaltungsſtellen jedoch nur für diejenigen Ausgabenummern des Etats anzulegen, die einer Verwaltungsſtelle allein zur Verfügung ſtehen; für Etatsabſchnitte oder Nummern, auf welche nach Nr. 5 verſchiedene Verwaltungsſtellen anweiſen können, ſind ſie — ſoweit möglich — von Stelle zu führen. Bei denjenigen Ausgabenummern über Lieferungen und Leiſtungen, deren ſelbſtändige Beſtellung verſchiedenen Dienſtſtellen pp. überlaſſen iſt, während die Bezahlung nur von einer Stelle aus erfolgt (z. B. Buchbinderarbeiten), fallen die Überſichten fort.