— 369 — 9. Die Einnahme⸗ und Ausgabe⸗Kontrollen ſind von den Kontrollführern — zur 10. 11. 13. 14. 16. eigenen Sicherheit der zuverläſſigen und ſorgfältigen Führung — in periodiſchen Zeiträumen mit den Hauptbüchern der Kaſſe zu vergleichen. Die Benutzung der Kontrollen ſeitens der Reviſionsbeamten der Stelle V wird durch beſondere Verfügung geregelt. Am 10. Mai jed. I. ſind — nach Einvernehmen mit den betreffenden Buch⸗ haltern — die Kontrollen für das abgelaufene Rechnungsjahr abzuſchließen. Bei jedem Konto iſt die Höhe des rechnungsmäßigen Solls und bei den Aſſervaten und Vorſchüſſen die Höhe der am Jahresſchluß verbliebenen Aſſervate und Vor⸗ ſchüſſe zu ermitteln. Bei allen nicht etatsmäßig feſtſtehenden Einnahmen iſt als Belag für die „„„ Mk. . . Pf. nachgewieſen werden muß. Ort. Datum. Stelle (Unterſchrift des Vorſtehers.) (Unterſchrift des Kontrollführers.) Die bisherige Kontrolle der etatsmäßig nicht feſtſtehenden Einnahmen iſt von Stelle Y bis zum Schluſſe des Rechnungsjahres 1903 (15. Mai 1904) weiter zu führen. Die das Rechnungsjahr 1904 betreffenden Einnahmen und Ausgaben einſchl. der Abwickelung der Reſte des Jahres 1903 und der früheren Jahre ſind vom 1. April 1904 bezw. vom Jahresſchluſſe 1903 ab von den betreffenden Verwaltungsſtellen zu kontrollieren. Formulare zu den Einnahme⸗ und Ausgabe⸗Kontrollen können von Stelle dezogen werden. Muſter mit Beiſpielen liegen hier bei. Über den Stand der Einnahme⸗ und Ausgabe⸗Konten Ende September, Ende Dezember und Ende Januar iſt bis ſpäteſtens den 8. Oktober, 8. Januar und 5. Februar dem Kämmerer ein formularmäßiger Wirtſchaftsbericht mit den ſum⸗ mariſchen Kapitel⸗Ergebniſſen von den verſchiedenen Verwaltungsſtellen zu er⸗ ſtatten. Die Wirtſchaftsberichte werden zur Aufſtellung eines mutmaßlichen Finalabſchuſſes ſeitens der Stelle Ybenutzt und gelangen nach gemachtem Gebrauch an die Verwaltungsſtellen zwecks Verwendung für die nächſte Aufſtellung zurück. Ein Muſter hierzu iſt beigefügt. Über die Kontrolle der Zu⸗ und Abgänge bei den Gemeindeſteuern wird beſondere Verfügung ergehen. . Die vorſtehenden Vorſchriften finden auch auf die Gasanſtaltsverwaltung ſinn⸗ gemäße Anwendung. Kuf dieſer Verfügung entgegenſtehenden Beſtimmungen treten hiermit außer raft. Insbeſondere trifft dies zu auf: Die Verfügung vom 24 Februar 1891 Nr. 1 V. 513 betreffend die Kontrolle der etatsmäßig nicht feſtſtehenden Einnahmen. Die §§ 12 und 17 der Geſchäftsanweiſung für die Stadthauptkaſſe vom 24. Oktober 1890. Die Verfügung vom 3. März 1902 — Y. 397¾/1 — betreffend Be⸗ handlung der Rückeinnahmen und Rückausgaben. Charlottenburg, den 24. März 1904. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. An ſämtliche Verwaltungsſtellen und Kaſſen hier. V. 1272/03.