10. 1 12 13. — 374 — Die Haupt⸗Jahresrechnung iſt unter Benutzung des bisherigen Formulars für die Jahresrechnungen aufzuftellen, ſo daß die in dem Jahresabſchluſſe enthaltenen Iſtſpalten für die 4 Quartale und „bis zum Rechnungsabſchluß“ hier in Fort⸗ fall kommen Die Haupt⸗Jahresrechnung bilder lediglich eine Zuſammenſtellung der Abſchlußergebniſſe der Haupt⸗ und Unterabſchnitte (Kapitel) des Etats und derjenigen bei den Aſſervaten und Vorſchüſſen; vergl. Jahresabſchluß für das Rechnungsjahr 1902 Seite 2—11. Das geſamte Jahres⸗Rechnungsmaterial iſt bis zum 30. Juni j. I. dem Magi⸗ ſtrat, Stelle V, vorzulegen Ein Verzeichnis der am Jahresſchluſſe verbliebenen Aſſervate und Vorſchüſſe iſt beizufügen. Abſetzungen von der Einnahme und Ausgabe ſind in den Kaſſenbüchern mittelſt Rotbuchungen (Rückbuchungen) zu bewirken. Hierüber wird auf die Ver⸗ fügung vom 24. März d. I. Tgb.⸗No. v 1272§03 betr Einnahme⸗ und Aus⸗ gabe⸗Kontrollen der Verwaltungsſtellen verwieſen. Die Beläge der Stadthauptkaſſe werden nach den regelmäßigen Reviſionen von Monat zu Monat von der Stelle v zur Aufbewahrung und Prüfung über⸗ nommen. Jeder Buchhalter hat ſeine Beläge bis zum 1. des auf die Reviſion folgenden Monats, nach den Hauptbüchern und innerhalb dieſer nach Abſchnitten und Nummern geordnet, an den zuſtändigen Reviſionsbeamten der Stelle v abzuliefern. Bei den außerhalb des Rathanſes befindlichen Kaſſen erfolgt die Prüfung der Beläge tunlichſt an Ort und Stelle. Die Beſtimmungen zu 5 bis 12 finden auf die Gasanſtalts⸗ Verwaltung ein⸗ ſchließlich Kaſſe ſowie auf die Sparkaſſe ſinngemäße Anwendung. In den Buchführungsgeſchäften der ſtädtiſchen Sparkaſſe tritt jedoch eine Anderung nicht ein. Der Dienſt der ſtädtiſchen Steuerkaſſe (Zentrale und Steuerzahlſtellen) wird durch beſondere Verfügung geregelt. II. Im Rechnungsreviſionsdienſt. 1. Im allgemeinen. Den mit der Ausübung der Rechnungsreviſion zu betrauenden Beamten der Stelle V liegt die Kontrolle des geſamten ſtädtiſchen Buch⸗, Kaſſen⸗ und Rech⸗ nungsweſens ob. Der Geſchäftsbereich erſtreckt ſich auf alle ſtädtiſchen Kaſſen ſowie auf die veranlagenden Verwaltungsſtellen, die Verwalter ſtädtiſcher Gelder und zwar nicht allein hinfichtlich der etatsmäßigen, ſondern auch der außeretats⸗ mäßigen Fonds, Depoſiten, Stiftungen, des Bank⸗ und Scheckverkehrs. Die Vorſteher der Verwaltungsſtellen und Kaſſen haben den mit der Reviſion betrauten Beamten möglichſt entgegen zu kommen und dafür zu ſorgen, daß etwa erforderliche Auskünfte von den Beamten bereitwilligſt erteilt und zu dieſem Zweck Bücher, Akten, Schriftſtücke ihnen zur Einſicht vorgelegt und, ſoweit angängig und nötig, ihnen ausgehändigt werden. Beſonders gilt dies von der Aushändigung der Hauptbücher, die während der Zeit, wo ſie nicht unbedingt von den Buchhaltern gebraucht werden müſſen, den Reviſionsbeamten zur Ver⸗ fügung zu ſtellen ſind. . Dem Reviſions⸗Perſonal liegt insbeſondere ob: ) die förmliche, ſachliche und wirtſchaftliche Prüfung ſämtlicher Einnahme⸗ und Ausgabe⸗Beläge ſowie die ſtichweiſe Prüfung des Veranlagungsmaterials über die zu erhebenden Steuern, Gebühren, Beiträge, Mieten, Zinſen 2c., 1) die ſtändige Reviſion und Feſtſtellung der Kaſſenbücher und Kontrollen, () die Beteiligung an den regelmäßigen und unvermuteten Reviſionen der größeren Kaſſen ſowie die ſelbſtändige Vornahme ſolcher Reviſionen bei den kleineren Kaſſen und der einzelnen Beamten überwieſenen eiſernen Vorſchüſſe, 40) die Reviſion der Jahresrechnungen. B. Aufgaben des Rechnungsreviſors. Dem Rechnungsreviſor liegt neben der Leitung der Geſchäftsſtelle Y die Leitung und Überwachung des geſamten ſtädtiſchen Rechnungsrevifionsdienſtes ob Der Rechnungsreviſor hat die Geſchäfte unter die ihm für den Rechnungs⸗ reviſionsdienſt zugeteilten Beamten (Sekretäre) zu verteilen. Die Geſchäfts⸗ einteilung unterliegt der Genehmigung des Kämmerers. Er hat ferner den Reviſionsbeamten die zur eingehenderen Ausführung der Reviſion in förmlicher, ſachlicher und wirtſchaftlicher Hinſicht nötigen Anleitungen und Weiſungen zu geben, die Reviſionsbemerkungen von Wichtigkeit und all⸗ gemeiner Bedeutung mit den Beamten durchzuſprechen, bei den Reviſionen der größeren Kaſſen ꝛc abwechſelnd mitzuwirken und ſtichweiſe eine Anzahl Beläge auf die Beobachtung wirtſchaftlicher Grundſätze nachzuprüfen Zur Unterſtützung des Kämmerers liegt dem Rechnungsreviſor außerdem ob die Begutachtung der hinſichtlich der Einrichtungen des Etats⸗, Rechnungs⸗ und Kaſſenweſens zu erlaſſenden Anordnungen und Vorſchriften; auch liegt ihm die Reviſion der Hauptjahresrechnung ob. Die im Rechnungs⸗ oder Kaſſendienſt ſich zeigenden organiſatoriſchen Mängel hat er unverzüglich zum Vortrage zu bringen.