— 375 — 6. Außerdem hat der Rechnungsreviſor ſtets in Fühlung mit den Kaſſen zu bleiben und ſich über die Führung und Reviſion der Kaſſenbücher ſtets unterrichtet zu halten. 7. Die Reviſionen der kleineren Kaſſen (Standesamts⸗, Krankenhaus⸗, Bürgerhaus⸗ Kaſſen und dergl.) und der einzelnen Beamten überwieſenen eiſernen Vorſchüſſe hat er ſelbſtändig entweder allein oder unter Hinzuziehung eines Beamten zu bewirken oder anzuordnen. 8. Die von den Reviſionsbeamten entworfenen Reviſionsbemerkungen hat er an erſter Stelle zu zeichnen. Er hat darüber zu wachen, daß dieſe ſelbſt ſachlich gehalten werden und nötigenfalls zu beſtimmen, ob dieſe oder jene Bemerkung zu unterbleiben hat. 9. Endlich hat der Rechnungsreviſor die Tätigkeit der Revifionsbeamten zu über⸗ wachen und dafür zu ſorgen, daß die feſtgeſetzten Termine möglichſt innegehalten werden. C. Aufgaben der Reviſionsbeamten (Sekretäre). 1. Die mit der Ausübung der Reviſion beauftragten Beamten (Sekretäre) der Stelle v müſſen ſich eine genaue Kenntnis des geſamten ſtädtiſchen Verwaltungs⸗ dienſtes und der hinſichtlich des Kaſſen⸗ und Rechnungsweſens erlaſſenen Be⸗ ſtimmungen aneignen und ſich auch mit den einſchläglichen Vorſchriften ꝛc. der⸗ jenigen Verwaltungsſtellen, deren Jahresrechnungen ſie zu revidieren haben, ver⸗ traut machen. 2 Bei Prüfung der Richtigkeit in den Zahlen können ſie ſich hinſichtlich der Beläge, welche als Unterlagen für die Jahresrechnung dienen (Kaſſenanweiſungen, Steuer⸗ rollen und dergl., auf die Vornahme von Stichproben beſchränken. Jedoch muß mindeſtens ein Zwölftel aller Beläge eines jeden Etatskapitels ꝛc. jährlich rechneriſch nachgeprüft werden. Daß dies geſchehen, iſt durch Anſtreichen der geprüften Ziffern mittelſt Grünſtiftes zu kennzeichnen. 3. Die von den Reviſionsbeamten außerhalb der Dienſträume des Rathauſes vor⸗ zunehmenden Revifionsgeſchäfte ſind tags zuvor mit Angabe der vorausſichtlichen Dauer in ein bei dem Rechnungsreviſor ausliegendes Dienſtbuch einzutragen. 4. Die Reviſionsbeamten haben über ihre Tätigkeit ein dem Rechnungsreviſor monatlich vorzulegendes Reviſionsbuch zu führen. D. Geſchäftsgang bei Vornahme der Belägeprüfung. 1. Die erſtmalige vorläufige Prüfung der Beläge in bezug auf die Vollziehung der Zahlungsanweiſung und die Quittung erfolgt bei der Vergleichung der Beläge mit den Kaſſierertagebüchern. 2. Die von Stelle v zur Aufbewahrung übernommenen Beläge werden zunächſt mit den Hauptbüchern der Kaſſe verglichen; ſodann werden ſie vollſtändig nach den oben angegebenen Geſichtspunkten geprüft und mit einem Prüfungszeichen (abgekürztem Namenszug des Rechnungsreviſors) mit Grünſtift verſehen. Die Belägereviſion eines Viertelfahres muß ſo betrieben werden, daß ſie bis zum Schluß des nächſten Viertelfahres beendet iſt. Etwa unvermeidliche Überſchreitungen dieſer Friſt ſind dem Rechnungsreviſor rechtzeitig anzuzeigen. 3. Soweit Beläge zur Verfolgung von Anſtänden entnommen werden, hat der be⸗ treffende Reviſionsbeamte einen Merkzettel an deren Stelle einzulegen. Leihweiſe Abgabe von Belägen erfolgt nur an die betreffenden Beamten gegen deren an Stelle der Beläge aufzubewahrende Quittung II. Beläge anderer Kaſſen. Bei den außerhalb des Rathauſes untergebrachten Kaſſen und Zahlſtellen erfolgt die 42 4 in ähnlicher Weiſe und tunlichſt an Ort und Stelle. An Stelle der von dem 10⁰ Revifionsbeamten beanſtandeten und zu Reviſionsbemerkungen entnommenen Beläge ſind Mertzettel einzulegen (ſiehe Abſchn. II1 D. I. Nr. 3). E. Geſchäftsgang bei Beanſtandungen. 1. Falls es ſich lediglich um förmliche Mängel, wie Fehlen von Unterſchriften und dergleichen handelt, iſt die Vervollſtändigung auf kürzeſtem Wege und, ſoweit tunlich, ohne Schriftwechſel herbeizuführen. Bezüglich der übrigen Beanſtandungen ſind Reviſionsbemerkungen auszufertigen. Dieſelben ſind dem Rechnungsreviſor zur weiteren Veranlaſſung vorzulegen. (Siehe Abſchn. 11 E. Nr. 8). Sodann gelangen ſie an den Kämmerer als den zuſtändigen Dezernenten, welcher ſie nebſt den bemängelten Belägen der betr. Verwaltungsſtelle oder Deputation ꝛc. zur Beantwortung und Erledigung zuſchreibt. 2. Soweit die Erinnerungen von den Verwaltungs⸗Deputationen oder ⸗Stellen nicht anerkannt werden oder die gegebenen Erläuterungen nicht ausreichend erſcheinen, iſt zunächſt die Beſtimmung des Kämmerers einzuholen. Findet hierdurch eine vollſtandige Erledigung der Angelegenheit nicht ſtatt, ſo iſt die Entſcheidung des Magiſtratsdirigenten herbei ufheen F. Keviſion der Kaſſen bücher. 1. Die Feſtſtellung der Kaſſierertagebücher muß von den Reviſionsbeamten ſtändig fortlaufend bewirkt werden; dadei iſt, um Doppelbuchungen zu vermeiden, die Anweiſung in den Belägen mit Grünſtift zu durchſtreichen. In der Stadthauptkaſſe iſt die rechneriſche Prüfung der Kaſſierertage⸗ bücher und ihre Vergleichung mit den Belägen täglich vorzunehmen, wozu die in je zwei Bänden zu führenden Tagebücher die Handhabe bieten.