— 376 — 2. Die Hauptbücher der Buchhaltereien werden daneben durch die Reviſionsbeamten auf Grund der Beläge und Nebenbücher längſtens innerhalb 3 Wochen nach er⸗ folgter Kaſſenreviſion geprüft und beſcheinigt. Dies gilt auch für die unvermuteten Kaſſenreviſionen. 3. Bei den Prüfungen der Kaſſenbücher iſt insbeſondere darauf zu achten, daß die Bücher in ſich und mit den Belägen und Kontrollen übereinſtimmen, daß die Eintragungen, ſoweit vorgeſchrieben, durch Beläge begründet, daß die Einnahmen und Ausgaben rechtzeitig zum Soll geſtellt ſind und daß die Erhebung oder Zahlung friſtgemäß erfolgt iſt. Die Vergleichung mit den Einnahme⸗ und Ausgabekontrollen iſt in der Weiſe zu bewirken, daß dieſe Kontrollen in jedem Vierteljahre ſämtlich einge⸗ zogen und danach alle Einnahmepoſten vollſtändig und die Ausgabepoſten ſtich⸗ weiſe verglichen werden. Dieſe Ar beiten müſſen bis zur nächſten regelmäßigen Kaſſenreviſion beendet ſein. Beſonders ſorgfältig ſind zu prüfen die Buchungen über den Kontokorrent⸗ und Scheck⸗Verkehr der Stadthauptkaſſe mit den übrigen ſtädtiſchen Kaſſen und den Banken, ſowie über alle Barablieferungen oder An⸗ rechnungen der ſtädtiſchen Kaſſen an die Stadthauptkaſſe. 4. Die Prüfung der Bücher bei anderen Kaſſen iſt — mit Ausnahme des Auf⸗ rechnens der Gegenbücher — durch die Revifionsbeamten längſtens innerhalb 14 Tagen nach erfolgter Kaſſenreviſion zu bewirken. G. Kaſſenre viſionen. 1. Die Reviſionsbeamten haben bei den ordentlichen und außerordentlichen Kaſſen⸗ reviſionen mitzuwirken. 2. Die Kaſſierertagebücher, der Kaſſenabſchluß und der Sortenzettel ſind durch den betreffenden Reviſionsbeamten rechneriſch feſtzuſtellen und hinſichtlich ihrer gegen⸗ ſeitigen Übereinſtimmung ſowie der Ubereinſtimmung mit den Buchhalter-Tage⸗ büchern oder den Gegenbüchern zu prüfen. Die Buchhalter⸗Tagebücher der Stadthauptkaſſe und die Gegenbücher der Steuerzahlſtellen und der Sparkaſſe werden nach näherer Beſtimmung des Käm⸗ merers durch Beamte, die an der Führung der betreffenden Bücher nicht beteiligt ſind, rechneriſch feſtgeſtellt. Seitens des betreffenden Reviſionsbeamten iſt dann ledig⸗ lich ſtichweiſe eine Nachprüfung vorzunehmen. II. Reviſion der Jahresrechnungen. 1. Die Reviſion der Jahresrechnungen wird laufend vorbereitet durch die vom Beginn des Rechnungsjahres ab bewirkte Reviſion der Beläge, Kaſſenbücher und Kontrollen. 2. Am Jahresſchluß wird nachgeprüft: a) ob die Hauptbücher mit den erforderlichen Anlagen und Beſcheinigungen verſehen ſind; b) ob ſie mit den zu Grunde liegenden Etats und mit dem Jahresabſchluß genau übereinſtimmen; c) ob der Beſtand und die Reſte aus dem Vorjahre richtig übernommen und letztere zur Abwickelung gekommen ſind; d) ob die am Jahresſchluß verbliebenen Vorſchüſſe und Aſſervate richtig in die Bücher des neuen Jahres übertragen ſind; e) ob alle zum Soll ſtehenden Einnahmen eingegangen ſind, oder ob die am Jahresſchluß verbliebenen Einnahmereſte begründet waren; 1) ob die Mindereinnahmen gegen den Etat in ſich oder durch Abgangs⸗ verfügungen begründet ſind; g) ob die Anlegung von Kapitalien rechtzeitig und nach den erlaſſenen An⸗ weiſungen erfolgt iſt; b) ob die geleiſteten Ausgaben im Rahmen der etatsmäßigen Bewilligungen geblieben ſind, oder, verneinendenfalls, ob zu den Etatsüberſchreitungen die Genehmigung des Magiſtrats und der Stadtverordneten⸗Verſammlung her⸗ beigeführt worden iſt; ) 2 die gegen die früheren Rechnungen gezogenen Erinnerungen beachtet ind. 3. Die Reviſion der Jahresrechnungen muß von dem Reviſionsbeamten ſo betrieben werden, daß ſämtliche Jahresrechnungen und die Hauptjahresrechnung bis Ende des Monats September geprüft ſind, ſo daß alsdann die Vorlegung an die Stadtverordneten⸗Verſammlung erfolgen kann. 2 4. Über alle zu legenden Jahresrechnungen wird für jedes Jahr ein Verzeichnis geführt, das über den Stand der Reviſion und die Erteilung der Entlaſtung jederzeit Auskunft geben muß. 5. 4, vorſtehenden Verfügung entgegenſtehenden Beſtimmungen treten außer aft. Charlottenburg, den 27. März 1904. Der Magiſtrat. Schuſtehrus.