— 379 — In Ausführung der Verfügung vom 22. d. Mts. Tageb. Nr. v 91/4 zu V wird folgendes angeordnet: 1. 10 1 A. Allgemeines. Die in vierteljährlichen Beträgen zu zahlenden Steuern und Abgaben werden fortan für jeden Steuerzahler auf einem Jahreskonto vereinigt. Dieſe Konten ſind — in Anlehnung an die beſtehende Einteilung nach Steuerbezirken — zunächſt ſteuerbezirksweiſe aufzuſtellen und dann, je nach der Zuteilung der Steuerbezirke zu den einzelnen Zahlſtellen (Hebebezirke) zuſammenzuſtellen. Das ſo entſtehende Kontobuch (bisher Heberolle) iſt — eventl. in mehreren Bänden — zahlſtellen⸗ weiſe mit 1 beginnend durchzunummerieren, ſodaß jeder Steuerzahler für ſämtliche von ihm vierteljährlich zu entrichtenden Steuern nur eine Konto⸗Nummer erhält. Dieſe Konto⸗Nummer und die für ihn in Frage kommende Zahlſtelle wird jedem Steuerpflichtigen durch einen beſonderen Steuerzettel — Anlage I1 — mitgeteilt. Die nicht vierteljährlichen Steuern und Abgaben werden auf Grund be⸗ ſonderer He beliſten nur von der Kaſſenſtelle der Zentrale erhoben. Stelle V hat eine die einzelnen Steuerarten getrennt nachweiſende Sollkontrolle nach anliegendem Formular — Anlage 2 — zu führen. In dieſe Sollkontrolle ſind alle der Steuerkaſſe zur Erhebung zu überweiſenden Beträge zunächſt einzu⸗ tragen. Die Verwaltungsſtellen haben daher die von ihnen feſtzuſtellenden Konto⸗ bücher und Hebeliſten ſtets durch Stelle v der Kaſſe — möglichſt bis zum 20. April j I. — zugehen zu laſſen. Eine weitere Kontrolle und zwar die Haupt⸗Sollkontrolle gegen die Zahl⸗ ſtellen — Anlage 3 — wird von der Zentrale der Steuerkaſſe geführt, während die Zahlſtellen ſelbſt eine Gegenkontrolle zu der von Stelle v geführten Soll⸗ kontrolle — auf gleichem Formular — zu führen haben. Die laufenden Zugänge ſind der Steuerkaſſe in Zukunft nicht mehr mittelſt Einzel⸗ piecen, ſondern durch beſondere monatlich und zwar am 1. jeden Monats auf dem Kontobuch⸗ oder Heberollen⸗Formular bezirks⸗ und zahlſtellenweiſe aufzuſtellender Liſten nach Anlage 4 zu überweiſen. Dieſe Zugangsliſten ſind von den be⸗ treffenden Verwaltungsſtellen feſtzuſetzen und an Stelle v zwecks Eintragung in die Sollkontrolle und Weitergabe an die Zentrale der Steuerkaſſe abzugeben. Zugänge an Forenſenſteuer und Zugänge zum Reſtenſoll ſind von Stelle XI mittelſt Formular XI. 116, unter Erweiterung deſſelben um 2 Spalten für Gemeinde⸗Einkommenſteuer, der Steuerkaſſe durch Stelle zu überweiſen. Dieſe Liſten ſind für 1904 nur bezirksweiſe aufzuſtellen und nicht zahlſtellenweiſe zu⸗ ſammenzufaſſen, da für die Reſte nur Zahlſtelle II in Frage kommt. Die Zugangsliſten verbleiben in den Zahlſtellen und ſind dort zu einem Kontobuch betr. Zugänge zu vereinigen. . Vorläufige Notierungen von Abgängen auf Grund von Einzelverfügungen kann die Steuerkaſſe fortan nicht mehr vornehmen. Es ſind derſelben daher in der Folgezeit nur die feſtſtehenden (endgiltigen) Abgänge mittelſt monatlicher am 1. jeden Monats, die Ausfälle mittelſt vierteljährlichen am 1. jeden Quartals⸗ monats bezirks⸗ und zahlſtellenweiſe aufzuſtellender Liſten durch Vermittelung der Stelle V zu überweiſen. Dieſe von den Verwaltungsſtellen feſtzuſetzenden Liſten verbleiben den Zahlſtellen als Rechnungsbeläge. Die Eintragung der Abgänge und Ausfälle in die Sollkontrollen hat mit roter Tinte zu erfolgen. Den Verwaltungsſtellen IX und XII wird von der Steuerkaſſe ein Formular zur Benutzung bei Aufſtellung von Abgangsliſten über⸗ wieſen werden. Die Stelle XI hat für die Abgänge das Formular XI 116 „Einkommen⸗ und Ergänzungsſteuer⸗Abgangsliſte“ und für die Ausfälle das Formular III a Nr. 12 nach Erweiterung derſelben um 2 Spalten — Anlagen 5 und 6 — zu verwenden. Der Abgang und Ausfall vom gReſtenſoll und vom Zugang zum Reſten⸗ ſoll iſt geſondert zu behandeln. Das hierüber unter Zugang Geſagte findet ſinn⸗ gemäße Anwendung. . Einzel⸗Stundungen und eingetretene Ermäßigungen ſind der Steuerkaſſe von Fall zu Fall, Stundungen infolge Berufungen aber durch bezirksweiſe aufgeſtellte Nach⸗ weiſungen mitzuteilen. Diejenigen Bezirke, für welche 2 Zahlſtellen in Frage kommen, ſind entſprechend zu trennen. Die Stundungsnachweiſungen verbleiben den Zahlſtellen als Kontrollmaterial. Die Sammel⸗Ermäßigungsliſten ſind fortan, namentlich im letzten Vierteljahre jedes Steuerjahres, möglichſt zahlſtellenweiſe aufzuſtellen. Die auf Grund dieſer Ermäßigungsliſten eintretenden Abgänge an Gemeindeſteuern ſind, wie unter Nr. 4 ausgeführt, als gewöhnliche Abgänge zu behandeln. . Reinſchriften der Mahnſchreiben und Zahlungsverbote pp., welche die Steuerkaſſe bisher innerhalb 2 Stunden mit der Anzeige über eventl. erfolgte Zahlungen an die Verwaltungsſtellen zurückzugeben hatte, ſind fortan möglichſt ſchnell ſeitens der Zahlſtellen zu erledigen.