8. 9. 10. — 380 — Alle von den Verwaltungsſtellen den Zahlſtellen zu übermittelnden Geſchäftsſachen ſind ſtets der Zentrale der Steuerkaſſe zuzuſtellen und von dieſer auf die Zahl⸗ ſtellen zu verteilen. Die Beförderung von Dienſtſachen von und zu den Zahlſtellen erfolgt werktäglich zwiſchen 2 und 2¼ Uhr. Die Kaſſenſtelle der Zentrale gilt im Sinne dieſer Verfügung ebenfalls als Zahl⸗ ſtelle, ſodaß die für die Zahlſtellen gegebenen Anordnungen auch auf ſie überall ſinngemäße Anwendung finden. B. Grundſätze für die Ausführung der Kaſſengeſchäfte in der Zentrale der Steuerkaſſe und den Zahlſtellen. I. Obliegenheiten der einzelnen Beamten. 2) Der jeder Zahlſtelle als Leiter zugeteilte Sekretär hat für den ordnungsmäßigen b) Geſchäftsbetrieb in der Zahlſtelle zu ſorgen und iſt im Verein mit dem Kafſierer für die Sicherheit der Kaſſe und Bücher in erſter Linie verantwortlich. Die Barbeſtände, Journale, Kontobücher und Hebeliſten ſind nach Schluß der Dienſt⸗ ſtunden im Geldſchrank unterzubringen. Der Schlüſſel zur Außentür desſelben bleibt im Gewahrſam des Zahlſtellenleiters. Den Schlüſſel zum Treſor, welcher 1414 zur Aufnahme des Barbeſtandes dient, hat der Kaſſierer in Verwahrung zu nehmen. Den Anordnungen des Zahlſtellenleiters haben die Beamten der Zahl⸗ ſtelle pünktlich Folge zu leiſten und die Dienſtgeſchäfte, inſoweit ſie durch dieſe Verfügung im einzelnen nicht geregelt werden, nach ſeinen Anweiſungen zu erledigen. Bei vorübergehender Behinderung wird der Leiter der Zahlſtelle in ſeinen Obliegenheiten durch den Gegenbuchführer vertreten. Auf dieſen gehen dann die Pflichten und Befugniſſe des erſteren über. In ſolchem Falle tritt an die Stelle des Gegenbuchführers ein Kaſſengehilfe. In den Zahlſtellen ſind zu führen: 1. Die Gegenkontrolle zu der von Stelle v geführten Sollkontrolle nach demſelben Formular, Das Kontobuch betreffend Rollen⸗ und Zugangsveranlagung, in der Kaſſenſtelle der Zentrale die entſprechenden Hebeliſten, 3. eine Liſte von den durch Vermittelung der Bank des Berliner Kaſſen⸗ vereins zahlenden Steuerpflichtigen, 4. eine Kontrolle über die erfolgten Mahnungen, Pfändungen und Verſteige⸗ rungen, 5. eine Stundungskontrolle, 6. eine IIberzahlungskontrolle (Rückzahlungsliſte), 7. ein Aſſervaten⸗Konto, 8 9 10 ein Poſteingangsbuch, das Tagesabſchlußbuch. Die Gegenkontrolle und das Tagesabſchlußbuch ſind von dem Leiter der Zahlſtelle perſönlich zu führen. Dasſelbe gilt — inſoweit möglich — von den Hebeliſten und dem Kontobuch. Im übrigen ſind zur Führung der Bücher und Liſten die Beamten heranzuziehen. Seitens der Kaſſterer und Gegenbuchführer dürfen jedoch in den Kontobüchern und den Hebeliſten Eintragungen über Zahlungen nicht gemacht werden. In die Gegenkontrolle ſind alle der Zahlſtelle zur Erhebung überwieſenen Beträge ſofort nach Eingang der Anweiſungen (Liſten pp.) ſummariſch einzutragen. Dasſelbe gilt für die in Abgang pp. kommenden Beträge, deren Eintragung jedoch mit roter Tinte zu geſchehen hat. Der Gegenbuchführer hat in das von ihm zu führende Journal (Gegenbuch) den vom Kontobuch⸗ oder Heberollenführer im Steuerzettel oder in der Quittung als zahlbar vermerkten Betrag nach Vorſchrift des Formulars einzutragen. Er ver⸗ merkt dann das Datum der Zahlung im Steuerzettel und quittiert in demſelben oder auf der beſonders zu erteilenden Quittung an zweiter Stelle. Die Rückzahlungen ſind in gleicher Weiſe wie die Einnahmen, jedoch mit roter Tinte, einzutragen. Bei Feſtſtellung der Seitenſumme ſind die roten Zahlen für ſich auf⸗ zuzählen. Das Ergebnis derſelben iſt von der Einnahme in Abzug zu bringen, ſodaß die zu übertragende Summe die Einnahme a bzüglich der Rückzahlungen bildet. Die täglich zur Ablieferung kommenden Beträge ſind nach dem Schema des Gegenbuchs und Kaſſierer⸗Journals in Ausgabe zu buchen und nicht abzu⸗ ſetzen. Erſtattungen von Staatsſteuern aus früheren Jahren ſind bis auf weiteres wie Rückzahlungen von den laufenden Steuern zu behandeln, jedoch ſind dieſe Beträge in der Spalte 13 des Gegenbuchs und des Kaſſierer⸗Journals beſonders anzugeben. 8 Die Einnahmen an Vollſtreckungsgebühren und Porto ſind in den hierzu beſtimmten Spalten des Gegenbuchs und des Kaſſierer⸗Journals zu verbuchen.