d) e) — 381. — Beträge, die wegen mangelnder oder unvollſtändiger Angaben nicht gleich an richtiger Stelle zu vereinnahmen ſind, werden vorläufig in Aſſervation ge⸗ nommen, wofür im Gegenbuch und Kaſſierer⸗Journal eine beſondere Spalte vor⸗ geſehen iſt. Die Ausbuchung dieſer Beträge kann nach Aufklärung der beſtehenden Zweifel ohne Anweiſung und zwar durch Abſetzung (rot) erfolgen. Für die Beträge, welche einſtweilen zu aſſervieren ſind, iſt ein Aſſervaten⸗ Konto nach dem bisherigen Formularmuſter zu führen. Die Führung dieſes Kontos ſowie der Stundungskontrolle iſt möglichſt dem Gegenbuchführer zu über⸗ tragen. Dem Kaſſierer liegt in der Hauptſache der eigentliche Geldverkehr der Zahlſtelle ob. Er hat alle zur Kaſſe gelangenden Gelder in Empfang zu nehmen, hierüber an erſter Stelle Quittung zu leiſten und die Rückzahlungen ſowie Abliefecungen zu bewirken. Über die Einnahmen, Rückzahlungen und Ablieferungen iſt das vorgeſchriebene Kaſſenjournal zu führen, welches ſich in ſeiner Spalteneinteilung genau mit dem Gegenbuche deckt. Es findet deshalb das über Eintragungen uſw., ſowie über die Führung des Gegenbuches Geſagte hier gleiche Anwendung. Der Kaſſierer haftet perſönlich für den Verluſt, welcher bei ſeinem täg⸗ lichen Einnahme⸗ und Ausgabegeſchäft durch unrichtige Zahlung, falſche Münz⸗ ſorten oder auf andere Weiſe durch ſein Verſchulden entſteht. Etwaige beim Tagesabſchluß ſich ergebende Abweichungen des Barbeſtandes von dem Buchbeſtande ſind im Tagesabſchlußbuche zu vermerken. Fehlbeträge ſind ſeitens des Kaſſierers ſofort zur Kaſſe zu legen, Mehrbeträge dahingegen bei den Aſſervaten zu vereinnahmen. Klärt ſich dieſer Mehrbetrag bis zum nächſtfolgenden Vierteljahrsabſchluſſe nicht auf, dann iſt Anweiſung zur definitiven Vereinnahmung dieſes Betrages nachzuſuchen. In keinem Falle darf die Verausgabung ſolcher Beträge ohne ſchriftliche Anweiſung erfolgen. Der Kaſſierer iſt für den ſicheren Verſchluß der Barbeſtände mit verant⸗ wortlich; er hat deshalb den Schlüſſel zum Treſor in Verwahrung zu nehmen. In Behinderungsfällen auf kurze Dauer wird der Kaſſierer durch den Gegenbuchführer und dieſer wiederum durch einen Kaſſengehilfen vertreten. Die den Zahlſtellen zugeteilten Kaſſengehilfen haben in erſter Linie den Zahl⸗ ſtellenleiter während der Kaſſenſtunden bei den Eintragungen der zur Zahlung angebotenen Beträge in das Kontobuch, die Hebeliſte und die Steuerzettel, ſowie bei der Ausfertigung der beſonders zu erteilenden Quittungen und der Abfertigung des Publikums überhaupt zu unterſtützen. Im übrigen haben ſie nach den An⸗ weiſungen des Leiters der Zahlſtelle die ihnen zugewieſenen Arbeiten pünktlich und ordnungsmäßig auszuführen. Ferner haben ſie auf Anweiſung des Zahlſtellenleiters den Vollziehungs⸗ beamten in der Ausführung des Vollſtreckungsdienſtes zu unterſtützen und auf Erfordern Vollſtreckungsdienſt zur ſelbſtändigen Ausführung zu übernehmen. Die den Zahlſtellen zur Ausführung des Valſtrekungentenſtes überwieſenen Voll⸗ ziehungsbeamten erhalten täglich von dem Zahlſtellenleiter ihre diesbezüglichen Aufträge. Dieſe haben ſie nach der Anweiſung vom 20 November 1899 zur Ausführung der Verordnung vom 15. November 1899, betreffend das Verwaltungs⸗ zwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen pünktlich und ordnungs⸗ mäßig zu erledigen. Im übrigen finden bezüglich des perſönlichen Verhaltens der Vollziehungs⸗ beamten die §§ 2—10 und als Anhalt für die ſpezielle Ausführung der Zwangs⸗ vollſtreckung, die §§ 19, Abſ. 2, 22—31, § 32, Abſ. 7 und 8. § 33, ausſchließlich Schlußſatz, und die §§ 35—49 der Dienſtanweiſung für die Steuererheber und Vollziehungsbeamten ſinngemäße Anwendung. Sobald die den Zahlſtellen zur Verfügung ſtehenden Vollziehungsbeamten den Vollſtreckungsdienſt nicht friſtgemäß zu bewältigen vermögen, haben die Zahl⸗ ſtellenleiter für rechtzeitige Hilfeleiſtung durch Heranziehung der Kaſſengehilfen uſw. Sorge zu tragen. Sind die Vollziehungsbeamten zeitweilig mit Vollſtreckungsſachen nicht — oder nicht voll — beſchäftigt, dann haben ſie nach Anweiſung der Zahlſtellen⸗ leiter auf den Zahlſtellen mit tätig zu ſein. Neben dem Vollſtreckungsdienſt liegt den Vollziehungsbeamten der einzelnen Zahlſtellen die Überbringung des täglich bis 2½¼ Uhr an die Stadt⸗Hauptkaſſe abzuliefernden Geldes ob. Gleichzeitig haben ſie die an die Zentrale abzugebenden Geſchäftsſachen dorthin zu überbringen und die den Zahlſtellen zu überweiſenden Sachen dorthin mit zurückzunehmen. Soweit die Vollziehungsbeamten behindert ſind, gehen die betreffenden Obliegen⸗ heiten auf den Kaſſengehilfen über. II. Geſchäftsgang. 1. Alle bei den Zahlſtellen eingehenden Dienſtſachen nimmt der Zahlſtellenleiter in Empfang, verſieht ſie mit dem Eingangsdatum und verteilt dieſelben unter die einzelnen Beamten zur Bearbeitung. Die Beamten ſind verpflichtet, die ihnen zugewieſenen Arbeiten ohne Verzug auszuführen. Rückfragen und Erſtattung von